Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2014Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Der Landesgesetzgeber schreibt dem Verordnungsgeber nicht vor, wie er die Bemessungsgrundlage zu gestalten hat – ob er dabei auf Werte des vergangenen Jahres abstellt oder eine vorläufige Schätzung für das noch ausstehende Jahr vornimmt. Die Stichtagsregelung ist eine leicht handhabbare und einfache Regelung, bei der auch Härtefälle einkalkuliert sind. Diese können durch eine neuerliche Festsetzung im folgenden Jahr bei geänderten Voraussetzungen gemildert werden.
Schlagworte
Kanalbenützungsgebühr, Vermietung, Gästezimmer, Gästebetten, Bemessungsgrundlage, Verordnung, StichtagsregelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B1B.02.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014