Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
VStG §7Rechtssatz
Dem Beitragstäter wurde vorgeworfen, ein Fahrzeug einem Lenker überlassen zu haben, der dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Tatort und Tatzeit bezogen sich auf die Kontrolle. Für eine ausreichende Konkretisierung der Beitragstäterschaft ist die Umschreibung der Variante (Anstiftung oder Beihilfe) erforderlich. Tatort und Tatzeit haben sich auf die Beitragshandlung zu beziehen. Voraussetzung für die Begehung ist das Vorliegen von Vorsatz. Der Beitragstäter muss also in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass die vom Lenker konsumierte Alkoholmenge eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr möglich erscheinen lässt. Bei bloßer Kenntnis, dass der Lenker vor der Fahrt eine Flasche Bier konsumiert hat, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Schlagworte
Beitragstäter; Anstiftung; Beihilfe; Vorsatz; Tatort; TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.084.03.2014.009.002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014