RS Lvwg 2014/9/5 Ü M2A/07/2014.001/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

AVG §42
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Mit der Angabe des Amtsleiters der Marktgemeinde G. "Ob die Auflassung einer Einbahnkreuzung möglich wäre, wird im Gemeinderat behandelt werden" ist jedenfalls keine zulässige Einwendung iSd § 42 AVG vorgebracht worden. Gleiches trifft auf die Äußerung des Vorgenannten "Es ist bekannt, dass die Gemeinde sonst 50 % der Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzungen zu tragen hätte" zu. Der damit implizit zum Ausdruck gebrachte Vorhalt, die Marktgemeinde G. werde nach einer (allfälligen) Entscheidung des Gemeindesrates möglicherweise später Einwendungen erheben, ist unzulässig.Mit der Angabe des Amtsleiters der Marktgemeinde G. "Ob die Auflassung einer Einbahnkreuzung möglich wäre, wird im Gemeinderat behandelt werden" ist jedenfalls keine zulässige Einwendung iSd Paragraph 42, AVG vorgebracht worden. Gleiches trifft auf die Äußerung des Vorgenannten "Es ist bekannt, dass die Gemeinde sonst 50 % der Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzungen zu tragen hätte" zu. Der damit implizit zum Ausdruck gebrachte Vorhalt, die Marktgemeinde G. werde nach einer (allfälligen) Entscheidung des Gemeindesrates möglicherweise später Einwendungen erheben, ist unzulässig.

Schlagworte

Präklusion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.M2A.07.2014.001.002

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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