Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §42Rechtssatz
Mit der Angabe des Amtsleiters der Marktgemeinde G. "Ob die Auflassung einer Einbahnkreuzung möglich wäre, wird im Gemeinderat behandelt werden" ist jedenfalls keine zulässige Einwendung iSd § 42 AVG vorgebracht worden. Gleiches trifft auf die Äußerung des Vorgenannten "Es ist bekannt, dass die Gemeinde sonst 50 % der Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzungen zu tragen hätte" zu. Der damit implizit zum Ausdruck gebrachte Vorhalt, die Marktgemeinde G. werde nach einer (allfälligen) Entscheidung des Gemeindesrates möglicherweise später Einwendungen erheben, ist unzulässig.Mit der Angabe des Amtsleiters der Marktgemeinde G. "Ob die Auflassung einer Einbahnkreuzung möglich wäre, wird im Gemeinderat behandelt werden" ist jedenfalls keine zulässige Einwendung iSd Paragraph 42, AVG vorgebracht worden. Gleiches trifft auf die Äußerung des Vorgenannten "Es ist bekannt, dass die Gemeinde sonst 50 % der Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzungen zu tragen hätte" zu. Der damit implizit zum Ausdruck gebrachte Vorhalt, die Marktgemeinde G. werde nach einer (allfälligen) Entscheidung des Gemeindesrates möglicherweise später Einwendungen erheben, ist unzulässig.
Schlagworte
PräklusionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.M2A.07.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015