TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/12 E G03/06/2018.010/005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.02.2019

Index

L8240
32/01

Norm

Bgld. Abfallwirtschftsgesetz 1993 §66
BAO §198
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

Zahl:   E G03/06/2018.010/005          Eisenstadt, am 12.02.2019

***, ***

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Dr.in Handl-Thaller über die Beschwerde der Frau ***, wohnhaft in ***, vom September 2018 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 04.09.2018, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer jährlichen Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle ab 01.01.2018

zu Recht:

I.       Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der Ausspruch über die Dauerwirkung der Abgabenfestsetzung („Der oben vorgeschriebene Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Abgabebescheides zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten.“) aufgehoben wird. Die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle im Jahr 2018 wird gegenüber Frau *** als Eigentümerin der im Pflichtbereich gelegenen Anschlussgrundfläche mit der Adresse *** in *** für das darauf befindliche Wohnobjekt mit 50 Euro (inkl. 10 % USt.) festgesetzt.römisch eins. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der Ausspruch über die Dauerwirkung der Abgabenfestsetzung („Der oben vorgeschriebene Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Abgabebescheides zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten.“) aufgehoben wird. Die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle im Jahr 2018 wird gegenüber Frau *** als Eigentümerin der im Pflichtbereich gelegenen Anschlussgrundfläche mit der Adresse *** in *** für das darauf befindliche Wohnobjekt mit 50 Euro (inkl. 10 % USt.) festgesetzt.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensverlauf, Vorbringen:

I.1.    Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23.04.2018 wurde eine jährliche Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle in der Höhe von 50 Euro vorgeschrieben. Im Spruch des Bescheides wird eine Gültigkeit des Tarifes ab 01.01.2018 festgelegt und ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser Abgabenbetrag bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten sei. Bescheidadressatin ist Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Eigentümerin des Grundstückes mit der Adresse *** in ***. römisch eins.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23.04.2018 wurde eine jährliche Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle in der Höhe von 50 Euro vorgeschrieben. Im Spruch des Bescheides wird eine Gültigkeit des Tarifes ab 01.01.2018 festgelegt und ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser Abgabenbetrag bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten sei. Bescheidadressatin ist Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Eigentümerin des Grundstückes mit der Adresse *** in ***.

I.2.    Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 02.05.2018 Berufung und brachte vor, dass kein Müll anfallen würde und sie keinen Hauptwohnsitz in *** habe. römisch eins.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 02.05.2018 Berufung und brachte vor, dass kein Müll anfallen würde und sie keinen Hauptwohnsitz in *** habe.

I.3.    Mit Bescheid vom 04.09.2018, Zl. ***, wies der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der Nummer ***, KG ***, und der Adresse *** in *** sei. Diese Liegenschaft liege im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschafts-gesetzes 1993 und befinde sich darauf ein Wohnobjekt.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 04.09.2018, Zl. ***, wies der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der Nummer ***, KG ***, und der Adresse *** in *** sei. Diese Liegenschaft liege im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschafts-gesetzes 1993 und befinde sich darauf ein Wohnobjekt.

I.4.    Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass zur Entrichtung der jährlichen Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle nur derjenige verpflichtet sei, der diese auch benützen würde. Das gegenständliche Haus stehe aber leer. Dass für die Benützung von Abfallsammelzentren nur jemand zur Zahlung verpflichtet werden könne, der eine Leistung in Anspruch nehme, dies habe der Volksanwalt schon vor Jahren entschieden.römisch eins.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass zur Entrichtung der jährlichen Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle nur derjenige verpflichtet sei, der diese auch benützen würde. Das gegenständliche Haus stehe aber leer. Dass für die Benützung von Abfallsammelzentren nur jemand zur Zahlung verpflichtet werden könne, der eine Leistung in Anspruch nehme, dies habe der Volksanwalt schon vor Jahren entschieden.

I.5.    Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 04.10.2018 wurde die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt. römisch eins.5. Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 04.10.2018 wurde die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt.

II.römisch zwei.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.   Die Marktgemeinde *** betreibt in der *** in *** ein Abfallsammelzentrum (http://www.***.at/de/wirtschaft/ID***/abfallsammelzentrum/).römisch zwei.1. Die Marktgemeinde *** betreibt in der *** in *** ein Abfallsammelzentrum (http://www.***.at/de/wirtschaft/ID***/abfallsammelzentrum/).

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Nummer ***, KG ***, und der Adresse *** in ***. Dieses Grundstück weist eine Widmung als „gemischtes Baugebiet“ im Sinne von § 14 Abs. 3 lit. f des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes auf (siehe https://gis.bgld.gv.at/
WebGIS/synserver; gemäß der Anlage zur Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008 weisen derartige Flächen die Kurzbezeichnung „BM“ auf).
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Nummer ***, KG ***, und der Adresse *** in ***. Dieses Grundstück weist eine Widmung als „gemischtes Baugebiet“ im Sinne von Paragraph 14, Absatz 3, Litera f, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes auf (siehe https://gis.bgld.gv.at/, WebGIS/synserver; gemäß der Anlage zur Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008 weisen derartige Flächen die Kurzbezeichnung „BM“ auf).

Auf diesem Grundstück befindet sich ein „Wohnhaus“ (siehe Baubewilligungsbescheid vom 25.07.1972, Zl. ***); die Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 06.08.1974, ***, erteilt.

II.2.   Obige Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in die von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, in das Grundbuch und den digitalen Flächenwidmungsplan. römisch zwei.2. Obige Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in die von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, in das Grundbuch und den digitalen Flächenwidmungsplan.

Gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen bestehen keine Bedenken und wurden solche auch nicht geltend gemacht. Widersprüche sind keine aufgetreten und sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen auch nicht strittig.

II.3.   Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest. Weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche wurde auch nicht beantragt) – konnten unterbleiben. Es ist ausschließlich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Vorschreibung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle rechtmäßig ist. römisch zwei.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest. Weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche wurde auch nicht beantragt) – konnten unterbleiben. Es ist ausschließlich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Vorschreibung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle rechtmäßig ist.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

III.1.  Rechtsgrundlagerömisch drei.1. Rechtsgrundlage

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat. Am 01.01.2018 lauteten die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, soweit hier relevant, wie folgt:Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat. Am 01.01.2018 lauteten die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, soweit hier relevant, wie folgt:

„§ 20

Abfallsammelstellen

(1) Zur Sammlung von Sperrmüll und Altstoffen aus Haushalten sowie von betrieblichen Abfällen vergleichbarer Art und Menge haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn diese Sammlung durch Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes eine geeignete Abfallsammelstelle vorhanden ist. Abfallsammelstellen gelten nicht als Zwischenlager.

(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Sperrmüll in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs. 1 zweiter Satz), so hat die Ablieferung in der Abfallsammelstelle dieses Gemeindeverbandes zu erfolgen.(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Sperrmüll in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Absatz eins, zweiter Satz), so hat die Ablieferung in der Abfallsammelstelle dieses Gemeindeverbandes zu erfolgen.

         (3) […]“

„§ 66

Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle

und der Abfallbehandlungsanlage

Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.“Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß Paragraphen 20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.“

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 ist Sperrmüll jener Haushaltsmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Haushalts bestimmten Müllgefäße eingebracht werden kann. Altstoffe sind gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung Abfälle, die als Sekundärstoffe der Wiederverwertung (Stoffverwertung oder Energieverwertung) zugeführt werden.Gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 ist Sperrmüll jener Haushaltsmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Haushalts bestimmten Müllgefäße eingebracht werden kann. Altstoffe sind gemäß Absatz 6, dieser Bestimmung Abfälle, die als Sekundärstoffe der Wiederverwertung (Stoffverwertung oder Energieverwertung) zugeführt werden.

Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (abgabenrechtliches Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs. 5 F-VG normiert, dass die Gemeinden vom Bundesgesetzgeber ermächtigt werden können, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017): die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.Dem Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 5, F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (abgabenrechtliches Legalitätsprinzip). Der eben genannte Paragraph 7, Absatz 5, F-VG normiert, dass die Gemeinden vom Bundesgesetzgeber ermächtigt werden können, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017): die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.

Die Marktgemeinde *** machte von dieser Ermächtigung Gebrauch und beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 11.12.2017 eine Verordnung über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle. Diese lautet wie folgt:

„Gemäß §§ 66 Gesetz vom 29.11.1993 über die Vermeidung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen – Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:„Gemäß Paragraphen 66, Gesetz vom 29.11.1993 über die Vermeidung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen – Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994, idgF, im Zusammenhalt mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, wird verordnet:

§ 1Paragraph eins

Für die Benützung der Abfallsammelstelle der Marktgemeinde *** wird eine Gebühr erhoben.

§ 2Paragraph 2

a)
Zur Entrichtung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Anschlussgrundflächen verpflichtet.

b)
Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht für Wohnungseigentum. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.

c)
Ist die im Pflichtbereich gelegene Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschrieben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

d)
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.

§ 3Paragraph 3

Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohn- und Betriebsobjekte, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind.

Stichtag ist der 01. Jänner des Jahres der Abgabenvorschreibung.

§ 4Paragraph 4

Der Einheitssatz wird mit 50,00 Euro pro vorhandenem Wohn- und Betriebsobjekt festgesetzt.

Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Baulichkeiten nach § 3.Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Baulichkeiten nach Paragraph 3,

§ 5Paragraph 5

Die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

§ 6Paragraph 6

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.“

Diese Verordnung wurde am 12.12.2017 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Sie ist gemäß ihrem § 6 mit 27.12.2017 in Kraft getreten.Diese Verordnung wurde am 12.12.2017 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Sie ist gemäß ihrem Paragraph 6, mit 27.12.2017 in Kraft getreten.

Gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017 dürfen derartige Gebühren bis zu einem Ausmaß festgesetzt werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Das Landesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken, dass der Gemeinderat mit der gegenständlich beschlossenen Gebühr diesen gesetzlichen Spielraum überschritten hat (solche wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht), zumal die Burgenländische Landesregierung als Aufsichtsbehörde diese Gebührenfestsetzung geprüft und mit Schreiben vom 12.10.2018, Zl. ***, zur Kenntnis genommen hat. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2017 dürfen derartige Gebühren bis zu einem Ausmaß festgesetzt werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Das Landesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken, dass der Gemeinderat mit der gegenständlich beschlossenen Gebühr diesen gesetzlichen Spielraum überschritten hat (solche wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht), zumal die Burgenländische Landesregierung als Aufsichtsbehörde diese Gebührenfestsetzung geprüft und mit Schreiben vom 12.10.2018, Zl. ***, zur Kenntnis genommen hat.

Gemäß § 2 der Verbandsverordnung des Burgenländischen Müllverbandes vom 29.11.1995 betreffend die Sammlung, Beförderung und Behandlung des in der Gemeinde *** anfallenden Haushalts- und Sperrmülls (Abfuhrordnung) umfasst der Pflichtbereich alle bebauten Grundstücke des Gemeindegebietes, ausgenommen jene Grundstücke, die im Sinne des § 12 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993 durch ihre Verwendung keinen regelmäßigen Anfall von Haushalts- und Sperrmüll erwarten lassen, wie Transformatorenstationen, Wasserhochbehälter, Kirchen, Kapellen, Feuerwahrgerätehäuser, Leichenhallen udgl. Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein mit einem Wohnhaus bebautem Grundstück im Gemeindegebiet von ***. Es ist somit vom Pflichtbereich gemäß der obigen Bestimmung umfasst.Gemäß Paragraph 2, der Verbandsverordnung des Burgenländischen Müllverbandes vom 29.11.1995 betreffend die Sammlung, Beförderung und Behandlung des in der Gemeinde *** anfallenden Haushalts- und Sperrmülls (Abfuhrordnung) umfasst der Pflichtbereich alle bebauten Grundstücke des Gemeindegebietes, ausgenommen jene Grundstücke, die im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993 durch ihre Verwendung keinen regelmäßigen Anfall von Haushalts- und Sperrmüll erwarten lassen, wie Transformatorenstationen, Wasserhochbehälter, Kirchen, Kapellen, Feuerwahrgerätehäuser, Leichenhallen udgl. Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein mit einem Wohnhaus bebautem Grundstück im Gemeindegebiet von ***. Es ist somit vom Pflichtbereich gemäß der obigen Bestimmung umfasst.

III.2.römisch drei.2.
Zum Abgabenanspruch nach der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 11.12.2017

Die Beschwerdeführerin wehrt sich – kurz zusammengefasst – gegen die Vorschreibung deshalb, weil sie die Abfallsammelstelle nicht benützen und keine Leistung in Anspruch nehmen würde.

Unter Wohnobjekt im Sinne der oben wiedergegebenen Verordnung vom 11.12.2017 ist entsprechend dem Sprachgebrauch ein Gebäude zu verstehen, das von seiner Bestimmung und seiner Konstruktion her Wohnzwecken dienen soll. Darauf, ob das Gebäude der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis dient, oder ob es nur während des Urlaubs, der Ferien oder des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird oder ob es nur selten benützt wird oder überhaupt leer steht, kommt es jedoch nicht an.

Gegenständlich handelt es sich um ein Wohnhaus im Ortsgebiet, die Beschwerdeführerin hat dort keinen Hauptwohnsitz.

Es stellt sich nun die Frage, ob es sachlich gerechtfertigt ist, für Wohnhäuser mit seltener oder gar keiner Benützung gleich hohe Gebühren für die Benützung der Abfallsammelstelle vorzusehen wie für private Haushalte, die einem ganzjährigen Wohnbedürfnis dienen.

Der Verfassungsgerichtshof fordert hierzu im Hinblick auf den Gleichheitssatz in seiner ständigen Judikatur zur Höhe der Benützungsgebühr in Bezug auf den einzelnen Benützer stets, dass die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar – wie etwa durch die Abfallmenge – oder (wie hier) mittelbar – wie etwa nach dem Verwendungszweck des Objektes, der Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen oder der Größe des Hauses u.ä. – berechnet werden; die Höhe der Gebühr hat aber in jedem Fall in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen und muss eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft sein. Hierbei kann der Verordnungsgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auch eine pauschalierte Gebühr festsetzen. Die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil die Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solche (siehe beispielswiese VfSlg. 5945/1969, VfSlg. 10791/1986 oder zuletzt VfGH vom 26.11.2018, V 120/2017).Der Verfassungsgerichtshof fordert hierzu im Hinblick auf den Gleichheitssatz in seiner ständigen Judikatur zur Höhe der Benützungsgebühr in Bezug auf den einzelnen Benützer stets, dass die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar – wie etwa durch die Abfallmenge – oder (wie hier) mittelbar – wie etwa nach dem Verwendungszweck des Objektes, der Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen oder der Größe des Hauses u.ä. – berechnet werden; die Höhe der Gebühr hat aber in jedem Fall in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen und muss eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft sein. Hierbei kann der Verordnungsgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auch eine pauschalierte Gebühr festsetzen. Die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil die Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solche (siehe beispielswiese VfSlg. 5945 aus 1969,, VfSlg. 10791 aus 1986, oder zuletzt VfGH vom 26.11.2018, V 120 aus 2017,).

Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass der Verordnungsgeber durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet ist, im Rahmen des vorhin geschilderten Spielraumes bei der Festsetzung der Gebührenhöhe darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen aus der Gemeindeeinrichtung vom Benützer durchschnittlich gezogen wird und welche Kosten dadurch entstehen, dem Benützer diesen Nutzen zu verschaffen. Hierbei kann der Verordnungsgeber die Tarife auch typisierend festlegen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Benützer – im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung im Großen und Ganzen – miteinander vergleichbar ist.

Die Verordnung der Marktgemeinde *** umfasst nun von der Abgabenpflicht Wohn- und Betriebsobjekte und legt pauschal eine Jahresgebühr fest. Auf dem Boden der oben dargelegten Judikatur kann das Landesverwaltungsgericht nun nicht erkennen, dass dieser Pauschalbetrag (auch beim gegenständlichen Wohnhaus) in einer Durchschnittsbetrachtung in Anbetracht des aus der Zurverfügungstellung einer Entsorgungsmöglichkeit für Sperrmüll und Altstoffen gezogenen Nutzens außerhalb jenes Rahmens läge, der in einem sachlichen Zusammenhang zum Nutzen steht. So hat beispielsweise der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen eine Abfallentsorgungs-grundgebühr, die bei Freizeitwohnsitzen pauschaliert ist, aber jedenfalls höher als die höchstmögliche (nach der Personenanzahl gestaffelte) Grundgebühr für private Haushalte (egal, ob vier oder mehr Personen in diesem Haushalt leben) ist (siehe das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichts-hofes vom 26.11.2018, Zl. V 120/2017, zur Abfallgebührenordnung einer Tiroler Gemeinde) und weist er in ständiger Judikatur darauf hin, dass der überwiegende Teil der Kosten von solchen Gemeindeeinrichtungen durch deren Errichten und Bereitstellen für eine allfällige jederzeitige Benützung entsteht (siehe VfSlg. 16456). So hat der Verfassungsgerichtshof zum Vorbringen der damaligen Beschwerdeführer, sie würden ihr Wochenendhaus nur selten benützen, entgegengehalten, dass es ihnen freistehe, jederzeit ihre Häuser zu benützen (siehe VfSlg. 4488/1963). Die Verordnung der Marktgemeinde *** umfasst nun von der Abgabenpflicht Wohn- und Betriebsobjekte und legt pauschal eine Jahresgebühr fest. Auf dem Boden der oben dargelegten Judikatur kann das Landesverwaltungsgericht nun nicht erkennen, dass dieser Pauschalbetrag (auch beim gegenständlichen Wohnhaus) in einer Durchschnittsbetrachtung in Anbetracht des aus der Zurverfügungstellung einer Entsorgungsmöglichkeit für Sperrmüll und Altstoffen gezogenen Nutzens außerhalb jenes Rahmens läge, der in einem sachlichen Zusammenhang zum Nutzen steht. So hat beispielsweise der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen eine Abfallentsorgungs-grundgebühr, die bei Freizeitwohnsitzen pauschaliert ist, aber jedenfalls höher als die höchstmögliche (nach der Personenanzahl gestaffelte) Grundgebühr für private Haushalte (egal, ob vier oder mehr Personen in diesem Haushalt leben) ist (siehe das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichts-hofes vom 26.11.2018, Zl. V 120 aus 2017,, zur Abfallgebührenordnung einer Tiroler Gemeinde) und weist er in ständiger Judikatur darauf hin, dass der überwiegende Teil der Kosten von solchen Gemeindeeinrichtungen durch deren Errichten und Bereitstellen für eine allfällige jederzeitige Benützung entsteht (siehe VfSlg. 16456). So hat der Verfassungsgerichtshof zum Vorbringen der damaligen Beschwerdeführer, sie würden ihr Wochenendhaus nur selten benützen, entgegengehalten, dass es ihnen freistehe, jederzeit ihre Häuser zu benützen (siehe VfSlg. 4488 aus 1963,).

Dies gilt auch für den Fall hier. So liegt für das gegenständliche Wohnhaus eine aufrechte Benützungsbewilligung vor. Das bedeutet, die Beschwerdeführerin kann es jederzeit nützen. Überdies ist zu beachten, dass das Wohnhaus samt Garten zu erhalten sind und hierbei jederzeit Sperrmüll, Altstoffe oder auch Grünschnitt anfallen können.

Auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken gegen pauschale Erfassung von ganzjährig bewohnten Objekten und solchen, die nicht bewohnt werden oder nur fallweise oder selten oder auch gar nicht benützt werden, wenn – wie hier (siehe die Benützungsbewilligung) – eine Benützung jederzeit möglich ist. So dient der hier vorgeschriebene Beitrag der Erhaltung und dem Betrieb der Abfallsammelstelle sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten. Auf diese Kosten ist es ohne Einfluss, ob die Abfallsammelstelle während des gesamten Jahres gleichermaßen in Anspruch genommen werden kann oder nicht. Es bestehen im Sinne der zit. Judikatur daher gegen die gewählte typisierende Gebührenfestlegung für sämtliche Wohnobjekte im Pflichtbereich der Gemeinde keine Bedenken.

Der Verordnungsgeber kann also von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und ist es zulässig, auf die im Pflichtbereich liegenden Anschlussflächen abzustellen und als Bemessungsgrundlage die Anzahl der Wohn- und Betriebsobjekte auf diesem Grundstück heranzuziehen. Die Benützungsgebühr muss – wie bereits ausgeführt – nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil die Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher (vgl. das zur Wasserleitungsgebührenordnung einer Tiroler Gemeinde ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2002, VfSlg. 16744). Wie ausgeführt, kommt es nicht auf die konkrete, tatsächliche Benützung im Einzelnen an, sondern es genügt ein auf einer Durchschnittsbetrachtung beruhender Wahrscheinlichkeitsmaßstab und auf die Bereitstellung der Anlage als solche an. Der Verordnungsgeber kann also von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und ist es zulässig, auf die im Pflichtbereich liegenden Anschlussflächen abzustellen und als Bemessungsgrundlage die Anzahl der Wohn- und Betriebsobjekte auf diesem Grundstück heranzuziehen. Die Benützungsgebühr muss – wie bereits ausgeführt – nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil die Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher vergleiche das zur Wasserleitungsgebührenordnung einer Tiroler Gemeinde ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2002, VfSlg. 16744). Wie ausgeführt, kommt es nicht auf die konkrete, tatsächliche Benützung im Einzelnen an, sondern es genügt ein auf einer Durchschnittsbetrachtung beruhender Wahrscheinlichkeitsmaßstab und auf die Bereitstellung der Anlage als solche an.

Der Beschwerdeführerin ist es daher mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, eine Gesetzwidrigkeit der bezughabenden Verordnung aufzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung oder zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 66 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 nicht veranlasst.Der Beschwerdeführerin ist es daher mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, eine Gesetzwidrigkeit der bezughabenden Verordnung aufzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung oder zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 66, Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 nicht veranlasst.

III.3.  Zur Vorschreibungrömisch drei.3. Zur Vorschreibung

Aus der Stichtagsregelung des § 3 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 11.12.2017 ergibt sich, dass die Abgabenforderung als solche, unabhängig von der Fälligkeit jeweils für ein Jahr im Voraus entsteht, sofern die Voraussetzungen für die Vorschreibung im jeweiligen Einzelfall zu diesem Stichtag erfüllt sind.Aus der Stichtagsregelung des Paragraph 3, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 11.12.2017 ergibt sich, dass die Abgabenforderung als solche, unabhängig von der Fälligkeit jeweils für ein Jahr im Voraus entsteht, sofern die Voraussetzungen für die Vorschreibung im jeweiligen Einzelfall zu diesem Stichtag erfüllt sind.

Dies ist gegenständlich der Fall. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2018 Eigentümerin einer im Pflichtbereich gelegenen Anschlussgrundfläche. Ihr war ab 01.01.2018 die Benützung der Abfallsammelstelle möglich und war zum Stichtag (01.01.2018) ein Wohnobjekt auf der Anschlussgrundfläche vorhanden. Hinsichtlich dieses zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung bereits verwirklichten Sachverhaltes für das Jahr 2018 erfolgte daher die Abgabenfestsetzung gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht.

Allerdings ist zu beachten, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 23.04.2018 nicht nur eine Abgabenfestsetzung für das Jahr 2018 enthält, sondern auch für die Folgejahre (arg.: „Gültig ab: 01.01.2018“ „Der oben vorgeschriebene Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Abgabebescheides zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten.“). Die Abgabenfestsetzung erfolgte damit nicht nur hinsichtlich der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verwirklichten, sondern auch hinsichtlich der damals noch nicht verwirklichten Sachverhalte. Weder das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 noch die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 11.12.2017 enthalten für eine Abgabenfestsetzung hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte eine entsprechende Rechts-
grundlage (siehe hierzu im Vergleich § 11 Abs. 5 Kanalabgabegesetz). Die hier im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene „pro-futuro-Abgabenfestsetzung“ (sog. „Dauerbescheid“) ist daher mangels entsprechender Rechtsgrundlage gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich rechtswidrig (siehe Ritz, BAO6, § 199 Tz 27 ff. und die do. Judikaturhinweise).
Allerdings ist zu beachten, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 23.04.2018 nicht nur eine Abgabenfestsetzung für das Jahr 2018 enthält, sondern auch für die Folgejahre (arg.: „Gültig ab: 01.01.2018“ „Der oben vorgeschriebene Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Abgabebescheides zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten.“). Die Abgabenfestsetzung erfolgte damit nicht nur hinsichtlich der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verwirklichten, sondern auch hinsichtlich der damals noch nicht verwirklichten Sachverhalte. Weder das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 noch die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 11.12.2017 enthalten für eine Abgabenfestsetzung hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte eine entsprechende Rechts-, grundlage (siehe hierzu im Vergleich Paragraph 11, Absatz 5, Kanalabgabegesetz). Die hier im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene „pro-futuro-Abgabenfestsetzung“ (sog. „Dauerbescheid“) ist daher mangels entsprechender Rechtsgrundlage gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich rechtswidrig (siehe Ritz, BAO6, Paragraph 199, Tz 27 ff. und die do. Judikaturhinweise).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen diese unzulässigen „pro-futuro-Abgabenfestsetzungen“ mit der zulässigen Festsetzung für im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwirklichte Sachverhalte (hier: jene für das Jahr 2018) in einem untrennbaren Zusammenhang und wäre daher der Bescheid zur Gänze von der Vorstellungsbehörde zu beheben gewesen (siehe beispielsweise VwGH vom 27.02.1992, Zl. 89/17/0224, sowie vom 18.12.1992, Zl. 89/17/0193). Zu beachten ist hierbei, dass damals sowohl dem Verwaltungsgerichtshof als auch der Vorstellungsbehörde nur kassatorische (aufhebende) Entscheidungskompetenz zukam. Im Gegensatz dazu entscheidet das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache (prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht) und ist es befugt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Für den vorliegenden Fall hier bedeutet dies, dass der Ausspruch über die „pro-futuro-Abgabenfestsetzungen“ aufzuheben war und die Benützungsgebühr für das Jahr 2018 spruchgemäß festzusetzen war.

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Vorschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle handelt es sich um eine Prüfung im Einzelfall. Derartige Einzelfallbeurteilungen stellen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Beurteilung dar. So liegt für derartige Pauschalgebühren umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Vorschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle handelt es sich um eine Prüfung im Einzelfall. Derartige Einzelfallbeurteilungen stellen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Beurteilung dar. So liegt für derartige Pauschalgebühren umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle, Abgaben Gemeinde, Einheitssatz pro vorhandenem Wohnobjekt, pauschale Erfassung von nicht bewohnten oder nur fallweise benützten Objekten, wenn eine Benützung jederzeit möglich ist, sachliche Rechtfertigung; Bescheide mit "Dauerwirkungen" bedürfen einer eigens dazu ermächtigenden Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2019:E.G03.06.2018.010.005

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten