Entscheidungsdatum
02.02.2021Index
L0010 LandtagsgeschäftsordnungNorm
GO Bgld. Landtag §12Text
Zahl: E 273/02/2020.001/002 Eisenstadt, am 02.02.2021
BF, ***
Administrativsache
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn Bürgermeisters BF, p.A. ***, ***, vertreten durch die RA1 Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 01.12.2020 gegen das Scheiben der Präsidentin des Burgenländischen Landtages vom 09.11.2020, Zl. ***
den
B E S C H L U S S
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
A. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer die Anträge
B. Am 09.11.2020 erging ein Schreiben der Landtagspräsidentin an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, in der sie ihm mitteilte, seinem Begehren aus folgenden Gründen nicht entsprechen zu können:
„Wie Sie selbst ausführen, unterliegt LAbg. AA den Immunitätsbestimmungen gemäß Art. 96, Art. 57 B-VG iVm. Art. 24 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981 über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG). Ausweislich der zitierten Bestimmungen ist für eine Befassung des Immunitätsausschusses und mithin die Einleitung des entsprechenden Verfahrens das Ersuchen einer zur Verfolgung berufenen Behörde notwendig. Zwar kommen Ihrem Mandanten als Privatkläger iSd § 65 Z 3 StPO die gleichen Rechte wie der Staatsanwaltschaft gemäß § 71 Abs. 5 StPO zu. Dies bezieht sich freilich auf die Rechtsstellung im Strafverfahren, dem Privatkläger im Strafverfahren kommt jedoch keine Behördeneigenschaft iSd B-VG bzw. L-VG zu. Die Unterscheidung zwischen Privatklage-, Ermächtigungs- und Offizialdelikt spielt immunitätsrechtlich keine Rolle (vgl. Kopetzki in Rill/Schäfer, Art 57 B-VG Rz 34 mwN). Ergänzend darf ich auf die ständige Praxis des Nationalrates verweisen, der „bei den Privatanklagedelikten der §§ 111 (übte Nachrede), 113 (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung), 115 (Beleidigung) und 152 (Kreditschädigung) StGB" auf Auslieferungsbegehren vor Gerichten abstellt [die Landtagspräsidentin bezieht sich in der Folge - zur Untermauerung ihres Vorbringens - auf einen von ihr näher zitierten Grundsatzbeschluss des Immunitätsausschusses des Nationalrates]“. „Wie Sie selbst ausführen, unterliegt LAbg. AA den Immunitätsbestimmungen gemäß Artikel 96,, Artikel 57, B-VG in Verbindung mit Artikel 24, des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981 über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG). Ausweislich der zitierten Bestimmungen ist für eine Befassung des Immunitätsausschusses und mithin die Einleitung des entsprechenden Verfahrens das Ersuchen einer zur Verfolgung berufenen Behörde notwendig. Zwar kommen Ihrem Mandanten als Privatkläger iSd Paragraph 65, Ziffer 3, StPO die gleichen Rechte wie der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 71, Absatz 5, StPO zu. Dies bezieht sich freilich auf die Rechtsstellung im Strafverfahren, dem Privatkläger im Strafverfahren kommt jedoch keine Behördeneigenschaft iSd B-VG bzw. L-VG zu. Die Unterscheidung zwischen Privatklage-, Ermächtigungs- und Offizialdelikt spielt immunitätsrechtlich keine Rolle vergleiche Kopetzki in Rill/Schäfer, Artikel 57, B-VG Rz 34 mwN). Ergänzend darf ich auf die ständige Praxis des Nationalrates verweisen, der „bei den Privatanklagedelikten der Paragraphen 111, (übte Nachrede), 113 (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung), 115 (Beleidigung) und 152 (Kreditschädigung) StGB" auf Auslieferungsbegehren vor Gerichten abstellt [die Landtagspräsidentin bezieht sich in der Folge - zur Untermauerung ihres Vorbringens - auf einen von ihr näher zitierten Grundsatzbeschluss des Immunitätsausschusses des Nationalrates]“.
C. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
In der Begründung wird zur Beschwerdelegitimation und der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (auszugsweise) wie folgt vorgebracht:
„Mit Blick auf die dargelegten Aufgaben des/der Präsidenten/in des Burgenländischen Landtages sowie unter Bezugnahme auf die Aufgaben und Kompetenzen des Präsidenten des Nationalrates, liegt sohin eine organisatorische und funktionell immanente Identität der jeweiligen Präsidentenämter inklusive Aufgabenbereich innerhalb der jeweiligen Gesetzgebungsorgane vor, sodass von einem Gleichklang der staatsrechtlichen Qualifikation ihrer jeweiligen funktionsbezogenen Handlungsweisen zwingend auszugehen ist. Die verfahrensgegenständliche Erledigung der Präsidentin des Burgenländischen Landtages zu *** ist sohin funktional im Rahmen der ihr zukommenden Aufgaben insbesondere gemäß §§ 12, 20 Abs 1 Z 19 iVm § 51 des Gesetzes vom 14. September 1981 über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, in der Staatsfunktion Verwaltung [als oberstes Verwaltungsorgan] erfolgt. Da die gegenständliche schriftliche Erledigung vom 09.11.2020 zudem all jene normativen Elemente aufweist, welche einen Bescheid ausmachen, handelt es sich bei der gegenständlichen Erledigung vom 09.11.2020, Zahl ***, zweifelsohne um einen — nämlich den nun angefochtenen — Bescheid. Dass es sich bei der gegenständlichen Erledigung der Präsidentin des Burgenländischen Landtages von 9.11.2020, Zahl *** um einen Bescheid handelt, folgt insbesondere daraus, dass dieser hinreichend individualisiert ist, sohin als Bescheidempfänger den Beschwerdeführer — vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers — ausweist, eine maßgebliche Geschäftszahl trägt und der Antrag des Beschwerdeführers materiell abgewiesen wird, zumal „dem Begehr des Antragstellers nicht entsprochen" wird, und auch über eine — wenn auch rechtsunrichtige — Begründung verfügt. Mit Blick auf den „Totalvorbehalt" im Sinn des Art 18 B-VG, liegt es sohin jedenfalls nicht im „Ermessen" des/der Präsidenten/in des Burgenländischen Landtages festzulegen, ob ein bei ihm/ihr einlangender Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag über die - wie auch immer gelagerten - Formalvoraussetzungen iZm der Frage der Antragsberechtigung bei Vorliegen von Privatanklagedelikten verfügt. Dem entsprechend wäre die Präsidentin des Burgenländischen Landtages unumwunden dazu verpflichtet gewesen den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers 28.10.2020 betreffend die Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag AA zwecks weiterer Erledigung an den dafür beim Burgenländischen Landtag eingerichteten zuständigen Immunitätsausschuss zu verweisen.“„Mit Blick auf die dargelegten Aufgaben des/der Präsidenten/in des Burgenländischen Landtages sowie unter Bezugnahme auf die Aufgaben und Kompetenzen des Präsidenten des Nationalrates, liegt sohin eine organisatorische und funktionell immanente Identität der jeweiligen Präsidentenämter inklusive Aufgabenbereich innerhalb der jeweiligen Gesetzgebungsorgane vor, sodass von einem Gleichklang der staatsrechtlichen Qualifikation ihrer jeweiligen funktionsbezogenen Handlungsweisen zwingend auszugehen ist. Die verfahrensgegenständliche Erledigung der Präsidentin des Burgenländischen Landtages zu *** ist sohin funktional im Rahmen der ihr zukommenden Aufgaben insbesondere gemäß Paragraphen 12, 20, Absatz eins, Ziffer 19, in Verbindung mit Paragraph 51, des Gesetzes vom 14. September 1981 über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, in der Staatsfunktion Verwaltung [als oberstes Verwaltungsorgan] erfolgt. Da die gegenständliche schriftliche Erledigung vom 09.11.2020 zudem all jene normativen Elemente aufweist, welche einen Bescheid ausmachen, handelt es sich bei der gegenständlichen Erledigung vom 09.11.2020, Zahl ***, zweifelsohne um einen — nämlich den nun angefochtenen — Bescheid. Dass es sich bei der gegenständlichen Erledigung der Präsidentin des Burgenländischen Landtages von 9.11.2020, Zahl *** um einen Bescheid handelt, folgt insbesondere daraus, dass dieser hinreichend individualisiert ist, sohin als Bescheidempfänger den Beschwerdeführer — vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers — ausweist, eine maßgebliche Geschäftszahl trägt und der Antrag des Beschwerdeführers materiell abgewiesen wird, zumal „dem Begehr des Antragstellers nicht entsprochen" wird, und auch über eine — wenn auch rechtsunrichtige — Begründung verfügt. Mit Blick auf den „Totalvorbehalt" im Sinn des Artikel 18, B-VG, liegt es sohin jedenfalls nicht im „Ermessen" des/der Präsidenten/in des Burgenländischen Landtages festzulegen, ob ein bei ihm/ihr einlangender Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag über die - wie auch immer gelagerten - Formalvoraussetzungen iZm der Frage der Antragsberechtigung bei Vorliegen von Privatanklagedelikten verfügt. Dem entsprechend wäre die Präsidentin des Burgenländischen Landtages unumwunden dazu verpflichtet gewesen den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers 28.10.2020 betreffend die Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag AA zwecks weiterer Erledigung an den dafür beim Burgenländischen Landtag eingerichteten zuständigen Immunitätsausschuss zu verweisen.“
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung: römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister von *** im Burgenland und ist in dieser Funktion als Wahlleiter in seiner Gemeinde bei der Bgld. Landtagswahl tätig geworden. Aufgrund einer Anzeige der Bgld. Landeswahlbehörde an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt wurde gegen den Einschreiter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das in der Folge eingestellt wurde. Laut Beschwerdevorbringen hat ihn der Abgeordnete des Bgld. Landtages, AA weiterhin über Facebook eines strafgesetzwidrigen Verhaltens bezichtigt, welche Anschuldigung auch seinen Weg in eine auflagenstarke österr. Tageszeitung fand, sodass der Einschreiter – aufgrund seines geltend gemachten Interesses, ein Privatanklageverfahren wegen übler Nachrede einzuleiten - die hier wiedergegebenen Anträge vom 28. Oktober 2020 an die Landtagspräsidentin stellte. Dieser Sachverhalt steht bereits aktenkundig fest, sodass es keines weiteren Ermittlungsverfahrens bedurfte.
III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:
A. Die hier maßgeblichen Bestimmungen im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
Art. 30 B-VG lautet: Artikel 30, B-VG lautet:
„(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.
(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.“
Art. 57 B-VG lautet: Artikel 57, B-VG lautet:
„(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“
Art. 96 B-VG lautet: Artikel 96, B-VG lautet:
„(1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Art. 57 sind sinngemäß anzuwenden.„(1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikel 57, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Art. 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.(2) Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
(3) Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus Anlass ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Art. 56 Abs. 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.“(3) Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus Anlass ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Artikel 56, Absatz 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.“
B. Die dazu korrespondierende Vorschrift in der Burgenländischen Landesverfassung (L-VG) lautet:
„Artikel 24
Persönliche Immunität
(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der oder des betreffenden Landtagsabgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies die oder der betreffende Landtagsabgeordnete oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neuen Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.“
C. Die hier maßgeblichen Bestimmungen in der Geschäftsordnung des Bgld. Landtages lauten:
§ 12 leg.cit. lautet: Paragraph 12, leg.cit. lautet:
„(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
(2) Der Präsident hat den Ort, die Tagesordnung und die Dauer jeder Sitzung des Landtages zu bestimmen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen.
(3) Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis aus.
(4) Der Präsident führt die erforderlichen Zuweisungen der im § 20 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände in der auf ihr Einlangen folgenden Sitzung des Landtages an die Ausschüsse durch.(4) Der Präsident führt die erforderlichen Zuweisungen der im Paragraph 20, Absatz eins, aufgezählten Verhandlungsgegenstände in der auf ihr Einlangen folgenden Sitzung des Landtages an die Ausschüsse durch.
(5) Er hat das Recht der Entgegennahme und der Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke.
(6) Wahlen und Bestellungen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident jederzeit berechtigt.
(7) Er handhabt die Hausordnung und hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf längstens 48 Stunden zu unterbrechen oder zu schließen; er kann die Entfernung einzelner Ruhestörer und die Räumung der Galerie verfügen.
(8) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Landtages und seiner Ausschüsse nach außen. Er unterzeichnet schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen.
(9) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist dem Präsidenten und dem Zweiten Präsidenten das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen.“
Der unter der Überschrift „Verhandlungsgegenstände“ stehende § 20 leg. cit. lautet (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht): Der unter der Überschrift „Verhandlungsgegenstände“ stehende Paragraph 20, leg. cit. lautet (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht):
„(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
1. Volksbegehren
2. selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten
3. selbständige Anträge von Ausschüssen
4. Vorlagen der Landesregierung
5. Notverordnungen der Landesregierung
6. Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern
7. Berichte über den Verkehr des Landtages nach außen
8. Berichte der Landesregierung; Regierungserklärung
9. Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof, Berichte des Landes-Rechnungshofs über durchgeführte Prüfungen, Tätigkeitsberichte, Ersuchen um Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes durch den Landes-Rechnungshof und die dazu einlangenden Stellungnahmen des Landes-Rechnungshofs
10. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes
11. Zustimmung und Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen gemäß Art. 37a L-VG 11. Zustimmung und Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen gemäß Artikel 37 a, L-VG
12. Berichte der Volksanwaltschaft
13. Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse, Mitteilungen der Bundesregierung im Rahmen deren Mitwirkung an der Landesgesetzgebung
14. Anfragen und Anfragebeantwortungen
15. Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (Aktuelle Stunde)
16. Wahlen und sonstige dem Landtag obliegende Bestellungen
17. Berichte von Untersuchungsausschüssen
18. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages
19. Ersuchen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten
20. Bittschriften und Eingaben an den Landtag
21. Einsetzung von Landesausschüssen
22. Berichte der Landesausschüsse
23. Entschließungen und Anträge betreffend die Abhaltung von Enqueten
24. Tätigkeitsberichte des Bundesrates
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.“
Der unter der Überschrift „Immunitätsausschuss“ stehende § 51 der Geschäftsordnung lautet: Der unter der Überschrift „Immunitätsausschuss“ stehende Paragraph 51, der Geschäftsordnung lautet:
„(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Landtagsabgeordneten gemäß Artikel 24 Absatz 2 und 3 erster Satz L-VG, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Artikels 24 Absatz 3 L-VG, Mitteilungen von Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 5 L-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages weist der Präsident des Landtages dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu.
(2) Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Landtag so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß Artikel 24 Absatz 4 L-VG vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.
(2a) Bei den Sitzungen des Immunitätsausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters zulässig.
(2b) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Immunitätsausschusses an den Sitzungen des Immunitätsausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Immunitätsausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen der Sitzungen des Immunitätsausschusses beizuziehen.
(3) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident des Landtages das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.“
D. Jene Bestimmung, die die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte im B-VG regelt, lautet (auszugsweise):
„Art. 130 B-VG:„"Art". 130 B-VG:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. […]
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
(3) […] – (5) […].“
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Landtagspräsidentin funktional im Rahmen der Staatsfunktion „Verwaltung“ (und nicht im Rahmen der Staatsfunktion „Gesetzgebung“) gehandelt habe, sodass er zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben vom 09.11.2020 berechtigt sei. Es war daher für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes (und damit für die Zulässigkeit der Beschwerde) zu prüfen, ob diese Annahme tatsächlich zutrifft. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Landtagspräsidentin funktional im Rahmen der Staatsfunktion „Verwaltung“ (und nicht im Rahmen der Staatsfunktion „Gesetzgebung“) gehandelt habe, sodass er zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben vom 09.11.2020 berechtigt sei. Es war daher für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes (und damit für die Zulässigkeit der Beschwerde) zu prüfen, ob diese Annahme tatsächlich zutrifft.
Parlamentarische Aufgaben sind jene, die zur Staatsgewalt Gesetzgebung zählen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind zur Gesetzgebung grundsätzlich alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen zu rechnen (vgl. etwa VfSlg. 19112/2010; 18.406/2008). Dazu gehören Akte der parlamentarischen Versammlung selbst und von Ausschüssen, aber auch von Organen (zB dem Präsidenten des Nationalrates - vgl. zB VfSlg. 11.882/1988) oder von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes.Parlamentarische Aufgaben sind jene, die zur Staatsgewalt Gesetzgebung zählen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind zur Gesetzgebung grundsätzlich alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen zu rechnen vergleiche etwa VfSlg. 19112 aus 2010,; 18.406 aus 2008,). Dazu gehören Akte der parlamentarischen Versammlung selbst und von Ausschüssen, aber auch von Organen (zB dem Präsidenten des Nationalrates - vergleiche zB VfSlg. 11.882 aus 1988,) oder von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes.
Aus der Systematik des B-VG, das in den Abschnitten A. bis F. des zweiten Hauptstückes die Gesetzgebung des Bundes regelt, wobei der Abschnitt F. die "Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates" behandelt, ergibt sich, dass die Immunität und der Immunitätsschutz der Abgeordneten nach Art. 57 B-VG - der Gesetzgebung zuzurechnen ist. Nichts Anderes kann im Bereich der Landtage gelten, da Art. 96 Abs. 1 B-VG normiert, dass die Mitglieder des Landtages die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates genießen und die Bestimmungen des Art. 57 B-VG sinngemäß anzuwenden sind. Aus der Systematik des B-VG, das in den Abschnitten A. bis F. des zweiten Hauptstückes die Gesetzgebung des Bundes regelt, wobei der Abschnitt F. die "Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates" behandelt, ergibt sich, dass die Immunität und der Immunitätsschutz der Abgeordneten nach Artikel 57, B-VG - der Gesetzgebung zuzurechnen ist. Nichts Anderes kann im Bereich der Landtage gelten, da Artikel 96, Absatz eins, B-VG normiert, dass die Mitglieder des Landtages die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates genießen und die Bestimmungen des Artikel 57, B-VG sinngemäß anzuwenden sind.
Auf landesgesetzlicher Ebene normiert § 20 Abs. 1 Z 19 der Geschäftsordnung des Bgld. Landtages die Behandlung der Ersuchen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten als Verhandlungsgegenstand des Landtages, welche Ersuchen die Landtagspräsidentin dem Immunitätsausschuss zuweist (§ 51 Abs. 1 leg. cit.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage besorgt damit die Landtagspräsidentin hier inhaltlich eine parlamentarische Aufgabe und schreitet damit als Organ der Gesetzgebung ein (so auch Siess-Scherz, Das Konzept des Art. 30 B-VG, in Festschrift Heinz Mayer [2011], 715 [729], wonach das Kanzleiwesen [übertragen auf die heutige Parlamentsdirektion], soweit es die Verteilung und Behandlung von Verhandlungsgegenständen betrifft, zu den parlamentarischen Aufgaben zu zählen ist). Auf landesgesetzlicher Ebene normiert Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 19, der Geschäftsordnung des Bgld. Landtages die Behandlung der Ersuchen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten als Verhandlungsgegenstand des Landtages, welche Ersuchen die Landtagspräsidentin dem Immunitätsausschuss zuweist (Paragraph 51, Absatz eins, leg. cit.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage besorgt damit die Landtagspräsidentin hier inhaltlich eine parlamentarische Aufgabe und schreitet damit als Organ der Gesetzgebung ein (so auch Siess-Scherz, Das Konzept des Artikel 30, B-VG, in Festschrift Heinz Mayer [2011], 715 [729], wonach das Kanzleiwesen [übertragen auf die heutige Parlamentsdirektion], soweit es die Verteilung und Behandlung von Verhandlungsgegenständen betrifft, zu den parlamentarischen Aufgaben zu zählen ist).
Daran kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Stellung des Nationalratspräsidenten in Art. 30 Abs. 6 B-VG nichts ändern, wonach diesem (und in vergleichbarer Weise der Landtagspräsidentin) auch eine Stellung als oberstes Verwaltungsorgan bei der Vollziehung der ihm zustehenden Verwaltungsangelegenheiten nach Art. 30 B-VG zukommt: Daran kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Stellung des Nationalratspräsidenten in Artikel 30, Absatz 6, B-VG nichts ändern, wonach diesem (und in vergleichbarer Weise der Landtagspräsidentin) auch eine Stellung als oberstes Verwaltungsorgan bei der Vollziehung der ihm zustehenden Verwaltungsangelegenheiten nach Artikel 30, B-VG zukommt:
Der Beschwerdeführer ist zwar insoweit im Recht, als der von ihm angesprochene Bereich der „Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten (unter der Leitung des Nationalratspräsidenten) im Bereich der Gesetzgebung“, nicht nach organisatorischen, sondern nach inhaltlichen Kriterien zu bestimmen ist. Gemeinsam ist diesen Verwaltungsaufgaben des Nationalratspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin jedoch, dass es sich hier um eine materielle Zuordnung zu den Verwaltungstätigkeiten handelt, um das Funktionieren der Staatsgewalt „Gesetzgebung“ zu gewährleisten, ohne jedoch – wie im vorliegenden Fall - einen unmittelbaren Zusammenhang mit den verfassungsgesetzlich übertragenen Aufgabenstellungen des Nationalrates/Landtages aufzuweisen (so bereits grundlegend Siess-Scherz, FS Heinz Mayer aaO, 730, sowie in ihrer Kommentierung des Art. 30 B-VG in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rdn. 65). Nach dieser – zutreffenden - Abgrenzung können etwa die innere Organisation der Parlaments- bzw. der Landtagsdirektion, die Ausübung der Diensthoheit über die Bediensteten der der Parlaments- bzw. Landtagsdirektion, die Zuweisung von Bediensteten an die parlamentarischen Klubs, die Verwaltung von Räumlichkeiten des Parlaments/Landtages (vgl. dazu auch VfSlg. 18366/2008) oder die Haushaltsführung inhaltlich diesem Verwaltungsbereich zugeordnet werden (siehe dazu näher Siess-Scherz, FS Heinz Mayer, 729 und Jantscher, Die Zurechnung von Staatsakten zu den Staatsgewalten [2017], 110 ff.). Der Beschwerdeführer ist zwar insoweit im Recht, als der von ihm angesprochene Bereich der „Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten (unter der Leitung des Nationalratspräsidenten) im Bereich der Gesetzgebung“, nicht nach organisatorischen, sondern nach inhaltlichen Kriterien zu bestimmen ist. Gemeinsam ist diesen Verwaltungsaufgaben des Nationalratspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin jedoch, dass es sich hier um eine materielle Zuordnung zu den Verwaltungstätigkeiten handelt, um das Funktionieren der Staatsgewalt „Gesetzgebung“ zu gewährleisten, ohne jedoch – wie im vorliegenden Fall - einen unmittelbaren Zusammenhang mit den verfassungsgesetzlich übertragenen Aufgabenstellungen des Nationalrates/Landtages aufzuweisen (so bereits grundlegend Siess-Scherz, FS Heinz Mayer aaO, 730, sowie in ihrer Kommentierung des Artikel 30, B-VG in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rdn. 65). Nach dieser – zutreffenden - Abgrenzung können etwa die innere Organisation der Parlaments- bzw. der Landtagsdirektion, die Ausübung der Diensthoheit über die Bediensteten der der Parlaments- bzw. Landtagsdirektion, die Zuweisung von Bediensteten an die parlamentarischen Klubs, die Verwaltung von Räumlichkeiten des Parlaments/Landtages vergleiche dazu auch VfSlg. 18366 aus 2008,) oder die Haushaltsführung inhaltlich diesem Verwaltungsbereich zugeordnet werden (siehe dazu näher Siess-Scherz, FS Heinz Mayer, 729 und Jantscher, Die Zurechnung von Staatsakten zu den Staatsgewalten [2017], 110 ff.).
Die Präsidentin des Landtages hat sohin – vor diesem rechtlichen Hintergrund – durch ihr Schreiben vom 09.11.2020 als Organ der Gesetzgebung im funktionellen Sinn gehandelt. Ausgehend davon war die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für eine Beschwerde gegen dieses Schreiben zu verneinen: Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wurden nämlich für diese Angelegenheiten der Gesetzgebung keine (Beschwerde-)Zuständigkeiten im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG gesetzlich zugewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Präsidentin des Landtages hat sohin – vor diesem rechtlichen Hintergrund – durch ihr Schreiben vom 09.11.2020 als Organ der Gesetzgebung im funktionellen Sinn gehandelt. Ausgehend davon war die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für eine Beschwerde gegen dieses Schreiben zu verneinen: Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wurden nämlich für diese Angelegenheiten der Gesetzgebung keine (Beschwerde-)Zuständigkeiten im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG gesetzlich zugewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist Rechtslage durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes klargestellt und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist Rechtslage durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes klargestellt und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Dr. G i e f i n g
Schlagworte
Bgld. Landtag; Privatanklage; Auslieferungsbegehren; Zuweisung zum Immunitätsausschuss; Landtagspräsidentin; parlamentarische Aufgaben; Verwaltungstätigkeiten; Organ der Gesetzgebung; oberstes Verwaltungsorgan; Organ im funktionellen Sinn;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.273.02.2020.001.002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021