Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.04.2021Index
8200 BauordnungNorm
Bgld. BauG §23aRechtssatz
Die gesetzliche Bewilligungsfiktion des § 23a Bgld. BauG findet auch auf jene Bauwerke Anwendung, bei welchen feststeht, dass nie eine Baubewilligung erteilt wurde.Die gesetzliche Bewilligungsfiktion des Paragraph 23 a, Bgld. BauG findet auch auf jene Bauwerke Anwendung, bei welchen feststeht, dass nie eine Baubewilligung erteilt wurde.
Schlagworte
Baurecht, Burgenländisches Baugesetz, Baupolizeilicher Auftrag, Aliud, Rechtmäßiger Bestand, Konsenslose Bauten, Konsenswidrige Bauten, Baubehördlicher KonsensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.G07.09.2020.010.009Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021