RS Lvwg 2021/4/12 E G07/09/2020.010/009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

8200 Bauordnung

Norm

Bgld. BauG §23a
Bgld. BauG §28

Rechtssatz

Die gesetzliche Bewilligungsfiktion des § 23a Bgld. BauG findet auch auf jene Bauwerke Anwendung, bei welchen feststeht, dass nie eine Baubewilligung erteilt wurde.Die gesetzliche Bewilligungsfiktion des Paragraph 23 a, Bgld. BauG findet auch auf jene Bauwerke Anwendung, bei welchen feststeht, dass nie eine Baubewilligung erteilt wurde.

Schlagworte

Baurecht, Burgenländisches Baugesetz, Baupolizeilicher Auftrag, Aliud, Rechtmäßiger Bestand, Konsenslose Bauten, Konsenswidrige Bauten, Baubehördlicher Konsens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.G07.09.2020.010.009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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