Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.04.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §16Rechtssatz
Infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden besteht für einen Antrag auf "Feststellung des Nichtbestehens eines Gewerbeausschließungsgrundes" kein Raum, da die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines in der Gewerbeordnung gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens geklärt werden kann.
Schlagworte
Gewerbeordnung; Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Feststellungsbegehren; Feststellungsbescheid; Subsidiarität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.015.09.2021.001.004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021