Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.05.2021Index
8200 BauordnungNorm
Bgld. BauG §2Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 2 Bgld. BauG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Bgld. BauG ergibt sich keine Einschränkung auf hochbauliche (oberirdische) Anlagen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Bgld. BauG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Bgld. BauG ergibt sich keine Einschränkung auf hochbauliche (oberirdische) Anlagen.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrechte; Einwendungen; Bebauungsrichtlinien; Bebauungsweise; Immissionsschutz; Brandschutz; Tiefgarage; unterirdische Bauten; Abstandsvorschriften; bauliche Ausnutzung; Bebauungsdichte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.GB5.09.2020.010.015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021