Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2021Index
8200 BauordnungNorm
Bgld. BauG §2Rechtssatz
Der mit Abstandsvorschriften verbundene Schutzzweck ist nicht auf bestimmte in § 3 Bgld. Baugesetz genannte baupolizeiliche Interessen eingeschränkt. Weder für die Einschränkung auf oberirdische Bauten, noch für die Beschränkung der Geltendmachung auf Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung finden sich in den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen Anhaltspunkte.Der mit Abstandsvorschriften verbundene Schutzzweck ist nicht auf bestimmte in Paragraph 3, Bgld. Baugesetz genannte baupolizeiliche Interessen eingeschränkt. Weder für die Einschränkung auf oberirdische Bauten, noch für die Beschränkung der Geltendmachung auf Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung finden sich in den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen Anhaltspunkte.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrechte; Einwendungen; Bebauungsrichtlinien; Bebauungsweise; Immissionsschutz; Brandschutz; Tiefgarage; unterirdische Bauten; Abstandsvorschriften; bauliche Ausnutzung; Bebauungsdichte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.GB5.09.2020.010.015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021