Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2021Index
L5500 Landschaftsschutz NaturschutzNorm
Bgld. NG §75aRechtssatz
Der Gesetzgeber darf ein von ihm geschaffenes Regelungssystem verlassen (hier: Heranziehen nicht mehr der tatsächlich abgebauten Menge, sondern der zum Abbau bewilligten Kubaturmenge als Bemessungsgrundlage der Landschaftsschutzabgabe). Es steht ihm grundsätzlich frei, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe zu bestimmen. Es ist auch nicht sachfremd, bestimmte Bodenabbaubetriebe zum Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit der Entrichtung einer entsprechenden Abgabe zu belasten, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe andere, die Landschaft in gleichem oder noch höherem Maße beeinträchtigende Betriebe als Bodenabbauanlagen nicht betrifft. Auch innerhalb der Bodenabbauanlagen darf der Gesetzgeber dabei nach verschiedenen Kriterien differenzieren (vgl. VfGH 02.12.1985, B 655/84; B 171/85, Vfslg. 10.713).Der Gesetzgeber darf ein von ihm geschaffenes Regelungssystem verlassen (hier: Heranziehen nicht mehr der tatsächlich abgebauten Menge, sondern der zum Abbau bewilligten Kubaturmenge als Bemessungsgrundlage der Landschaftsschutzabgabe). Es steht ihm grundsätzlich frei, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe zu bestimmen. Es ist auch nicht sachfremd, bestimmte Bodenabbaubetriebe zum Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit der Entrichtung einer entsprechenden Abgabe zu belasten, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe andere, die Landschaft in gleichem oder noch höherem Maße beeinträchtigende Betriebe als Bodenabbauanlagen nicht betrifft. Auch innerhalb der Bodenabbauanlagen darf der Gesetzgeber dabei nach verschiedenen Kriterien differenzieren vergleiche VfGH 02.12.1985, B 655/84; B 171/85, Vfslg. 10.713).
Schlagworte
Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe; Anlage zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Bemessungsgrundlage; Kubaturmenge; tatsächlich abgebaute Menge; Sachverständigengutachten; Fälligkeit; verfassungsrechtliche Bedenken; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf Eigentum; Grundrecht auf Erwerbsfreiheit; Kompetenzverteilung; Übergangsbestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.010.10.2019.011.021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021