RS Lvwg 2021/6/7 E 010/10/2019.011/021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Index

L5500 Landschaftsschutz Naturschutz
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

Bgld. NG §75a
Bgld. NG §75b
Bgld. NG §75c
Bgld. NG §81 Abs18 - Abs20
Bgld. NG §81a
AVG §38

Rechtssatz

Der Gesetzgeber darf ein von ihm geschaffenes Regelungssystem verlassen (hier: Heranziehen nicht mehr der tatsächlich abgebauten Menge, sondern der zum Abbau bewilligten Kubaturmenge als Bemessungsgrundlage der Landschaftsschutzabgabe). Es steht ihm grundsätzlich frei, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe zu bestimmen. Es ist auch nicht sachfremd, bestimmte Bodenabbaubetriebe zum Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit der Entrichtung einer entsprechenden Abgabe zu belasten, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe andere, die Landschaft in gleichem oder noch höherem Maße beeinträchtigende Betriebe als Bodenabbauanlagen nicht betrifft. Auch innerhalb der Bodenabbauanlagen darf der Gesetzgeber dabei nach verschiedenen Kriterien differenzieren (vgl. VfGH 02.12.1985, B 655/84; B 171/85, Vfslg. 10.713).Der Gesetzgeber darf ein von ihm geschaffenes Regelungssystem verlassen (hier: Heranziehen nicht mehr der tatsächlich abgebauten Menge, sondern der zum Abbau bewilligten Kubaturmenge als Bemessungsgrundlage der Landschaftsschutzabgabe). Es steht ihm grundsätzlich frei, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe zu bestimmen. Es ist auch nicht sachfremd, bestimmte Bodenabbaubetriebe zum Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit der Entrichtung einer entsprechenden Abgabe zu belasten, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe andere, die Landschaft in gleichem oder noch höherem Maße beeinträchtigende Betriebe als Bodenabbauanlagen nicht betrifft. Auch innerhalb der Bodenabbauanlagen darf der Gesetzgeber dabei nach verschiedenen Kriterien differenzieren vergleiche VfGH 02.12.1985, B 655/84; B 171/85, Vfslg. 10.713).

Schlagworte

Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe; Anlage zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Bemessungsgrundlage; Kubaturmenge; tatsächlich abgebaute Menge; Sachverständigengutachten; Fälligkeit; verfassungsrechtliche Bedenken; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf Eigentum; Grundrecht auf Erwerbsfreiheit; Kompetenzverteilung; Übergangsbestimmungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.010.10.2019.011.021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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