Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.06.2021Index
L5500 Landschaftsschutz NaturschutzNorm
Bgld. NG §75aRechtssatz
Es liegt in der Natur der Sache, dass bei umfangreichen Bewilligungsverfahren im Anlagenrecht nicht alle relevanten Informationen wörtlich aus dem Spruch des Bescheides zu entnehmen sind. Eine andere Vorgangsweise würde schon § 59 Abs. 1 AVG widersprechen, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung zu erledigen hat.Es liegt in der Natur der Sache, dass bei umfangreichen Bewilligungsverfahren im Anlagenrecht nicht alle relevanten Informationen wörtlich aus dem Spruch des Bescheides zu entnehmen sind. Eine andere Vorgangsweise würde schon Paragraph 59, Absatz eins, AVG widersprechen, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung zu erledigen hat.
Schlagworte
Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe; Anlage zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Bemessungsgrundlage; Kubaturmenge; tatsächlich abgebaute Menge; Sachverständigengutachten; Fälligkeit; verfassungsrechtliche Bedenken; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf Eigentum; Grundrecht auf Erwerbsfreiheit; Kompetenzverteilung; Übergangsbestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.010.10.2019.011.021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021