RS Lvwg 2021/6/7 E 010/10/2019.011/021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Index

L5500 Landschaftsschutz Naturschutz
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

Bgld. NG §75a
Bgld. NG §75b
Bgld. NG §75c
Bgld. NG §81 Abs18- Abs20
Bgld. NG §81a
AVG §38

Rechtssatz

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei umfangreichen Bewilligungsverfahren im Anlagenrecht nicht alle relevanten Informationen wörtlich aus dem Spruch des Bescheides zu entnehmen sind. Eine andere Vorgangsweise würde schon § 59 Abs. 1 AVG widersprechen, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung zu erledigen hat.Es liegt in der Natur der Sache, dass bei umfangreichen Bewilligungsverfahren im Anlagenrecht nicht alle relevanten Informationen wörtlich aus dem Spruch des Bescheides zu entnehmen sind. Eine andere Vorgangsweise würde schon Paragraph 59, Absatz eins, AVG widersprechen, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung zu erledigen hat.

Schlagworte

Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe; Anlage zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Bemessungsgrundlage; Kubaturmenge; tatsächlich abgebaute Menge; Sachverständigengutachten; Fälligkeit; verfassungsrechtliche Bedenken; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf Eigentum; Grundrecht auf Erwerbsfreiheit; Kompetenzverteilung; Übergangsbestimmungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.010.10.2019.011.021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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