RS Lvwg 2021/6/7 E 010/10/2019.011/021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Index

L5500 Landschaftsschutz Naturschutz
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

Bgld. NG §75a
Bgld. NG §75b
Bgld. NG §75c
Bgld. NG §81 Abs18 - Abs20
Bgld. NG §81a
AVG §38

Rechtssatz

§ 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu. Diese Bestimmung stellt es der Behörde schon von vornherein frei, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen. Der Partei erwächst aus § 38 AVG somit kein Anspruch auf Aussetzung. Ein darauf gerichteter Antrag der Partei ist daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220).Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu. Diese Bestimmung stellt es der Behörde schon von vornherein frei, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen. Der Partei erwächst aus Paragraph 38, AVG somit kein Anspruch auf Aussetzung. Ein darauf gerichteter Antrag der Partei ist daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220).

Schlagworte

Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe; Anlage zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Bemessungsgrundlage; Kubaturmenge; tatsächlich abgebaute Menge; Sachverständigengutachten; Fälligkeit; verfassungsrechtliche Bedenken; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf Eigentum; Grundrecht auf Erwerbsfreiheit; Kompetenzverteilung; Übergangsbestimmungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.010.10.2019.011.021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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