Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.06.2021Index
L5500 Landschaftsschutz NaturschutzNorm
Bgld. NG §75aRechtssatz
§ 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu. Diese Bestimmung stellt es der Behörde schon von vornherein frei, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen. Der Partei erwächst aus § 38 AVG somit kein Anspruch auf Aussetzung. Ein darauf gerichteter Antrag der Partei ist daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220).Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu. Diese Bestimmung stellt es der Behörde schon von vornherein frei, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen. Der Partei erwächst aus Paragraph 38, AVG somit kein Anspruch auf Aussetzung. Ein darauf gerichteter Antrag der Partei ist daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220).
Schlagworte
Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe; Anlage zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Bemessungsgrundlage; Kubaturmenge; tatsächlich abgebaute Menge; Sachverständigengutachten; Fälligkeit; verfassungsrechtliche Bedenken; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf Eigentum; Grundrecht auf Erwerbsfreiheit; Kompetenzverteilung; Übergangsbestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.010.10.2019.011.021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021