Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GebAG §25 Abs1aRechtssatz
Ein - rein - formalistisches Abstellen auf die ziffernmäßig bekannt gegebene (Netto)Gebührenhöhe alleine würde die in § 25 Abs. 1a GebAG gesetzlich normierte Warnpflicht des Sachverständigen überspannen, wenn die (hier: anwaltlich vertretene) Partei ohnehin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die ihr bekannt gegebenen Gebühren exklusive 20 % Mehrwertsteuer zu verstehen sind und sie somit unschwer auf den tatsächlichen (Brutto)Gesamtbetrag schließen kann.Ein - rein - formalistisches Abstellen auf die ziffernmäßig bekannt gegebene (Netto)Gebührenhöhe alleine würde die in Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG gesetzlich normierte Warnpflicht des Sachverständigen überspannen, wenn die (hier: anwaltlich vertretene) Partei ohnehin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die ihr bekannt gegebenen Gebühren exklusive 20 % Mehrwertsteuer zu verstehen sind und sie somit unschwer auf den tatsächlichen (Brutto)Gesamtbetrag schließen kann.
Schlagworte
Sachverständigengebühren; nichtamtlicher Sachverständiger; Warnpflicht; Kostenschätzung; Kostenrahmen; Kostenvorschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.020.02.2020.010.004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021