TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/5 E 020/02/2020.010/004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebAG §25 Abs1a
AVG §53a Abs1
AVG §76 Abs1
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Zahl:   E 020/02/2020.010/004           Eisenstadt, am 05.07.2021

BF GmbH, ***

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Vizepräsident Dr. Giefing über die Beschwerde der BF GmbH, ***, ***, vertreten durch Dr. RA, Rechtsanwalt in ***, vom 27.10.2020, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 24.09.2020, Zl. ***, betreffend Ersatz nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG),

zu R e c h t:

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 24.09.2020, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin, die aus der Mitwirkung eines nichtamtlichen Sachverständigen in dem mit Bescheid vom 17.10.2018, ZI. ***, abgeschlossenen abfallwirtschafsrechtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen lediglich im Ausmaß von € 13.200,-- netto, zuzüglich 20 % USt, somit insgesamt EUR 15.840,-- zu ersetzen hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 24.09.2020, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin, die aus der Mitwirkung eines nichtamtlichen Sachverständigen in dem mit Bescheid vom 17.10.2018, ZI. ***, abgeschlossenen abfallwirtschafsrechtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen lediglich im Ausmaß von € 13.200,-- netto, zuzüglich 20 % USt, somit insgesamt EUR 15.840,-- zu ersetzen hat.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt in *** eine behördlich genehmigte Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG ***.

Mit Schreiben vom 22.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin unter Anschluss von Projektunterlagen eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zur Anpassung der Deponie an den Stand der Technik ein. Nach einer Vorbegutachtung teilte der abfalltechnische und wasserfachliche Amtssachverständigendienst der belangten Behörde unter Rücksendung des Verfahrensaktes mit, dass die für das Verfahren erforderliche sachverständige Begutachtung von einem Amtssachverständigen nicht in einem vertretbaren Zeitraum vorgenommen werden könne und allenfalls ein nichtamtlicher Sachverständiger durch die Behörde bestellt werden solle. Mit Schreiben vom 22.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin unter Anschluss von Projektunterlagen eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 zur Anpassung der Deponie an den Stand der Technik ein. Nach einer Vorbegutachtung teilte der abfalltechnische und wasserfachliche Amtssachverständigendienst der belangten Behörde unter Rücksendung des Verfahrensaktes mit, dass die für das Verfahren erforderliche sachverständige Begutachtung von einem Amtssachverständigen nicht in einem vertretbaren Zeitraum vorgenommen werden könne und allenfalls ein nichtamtlicher Sachverständiger durch die Behörde bestellt werden solle.

Hierauf setzte sich die belangte Behörde mit dem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Abfallwirtschaft, Dipl. Ing. AA, in Verbindung, mit Bitte um Bekanntgabe einer Kostenschätzung für dessen potentielle Tätigkeiten als nichtamtlicher Sachverständiger im gegenständlichen Verfahren. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt teilte Dipl. Ing. AA mit Schreiben vom 08.02.2016 mit, dass sich der voraussichtliche Aufwand seiner Gutachtertätigkeit auf EUR 13.200,-- belaufen werde. Sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde, sei auch mit Kosten für Reisezeit und Kilometergeld iHv. EUR ca. 180,-- zu rechnen. Die ausgewiesenen Beträge wären exklusive 20% Mwst. zu verstehen. Da die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen jedoch für die Erstellung eines Gutachtens unzureichend seien, handle es sich bei den angegebenen Werten (diese aufgeteilt in „drei Schritten“ zu 5.520 Euro, 6.960 Euro und 720 Euro) lediglich um „Richtwerte“, deren Zutreffen davon abhängig sei, ob die noch erforderlichen Unterlagen von der Beschwerdeführerin vollständig geliefert werden können.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Bestellung des Dipl. Ing. AA zum nichtamtlichen Sachverständigen in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass die Kosten der Sachverständigentätigkeit mit zumindest 13.200,-- Euro (exklusive Mehrwertsteuer) eingeschätzt werden, wobei sich dieser Betrag bei erforderlichen ergänzenden Leistungen (z. B. weitere Begutachtung wegen einer notwendigen Projektergänzung) erhöhen könne. Die Beschwerdeführerin äußerte keinerlei Bedenken gegen die Bestellung von Dipl. Ing. AA, bestätigte die Kostenübernahme des nichtamtlichen Sachverständigen und bot weiter an, einen Kostenvorschuss in Höhe der ihr bekannt gegebenen Sachverständigenkosten zu hinterlegen.

Mit Bescheid vom 23.05.2016 wurde Dipl. Ing. AA zum nichtamtlichen Sachverständigen (in der Folge: nichtamtlicher SV) bestellt.

Aufgrund diverser Mängel betreffend die Projektplanung bzw. sich hierdurch ergebender Fragen, welche aufgrund eines „Zwischengutachtens“ („1.Teilgutachten“) mit Stand 27.06.2016 hervorkamen, fand am 19.07.2016 bei der belangten Behörde ein Treffen des nichtamtlichen SV mit Vertretern der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde erörtert, dass die eingereichten Projektunterlagen einer Überarbeitung bedürften. Um das Verfahren zu beschleunigen wurde vereinbart, dass für die Abklärung weiterer projektrelevanter Fragen eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und dem nichtamtlichen SV erfolgen solle.

Am 15.09.2016 langte eine „1. Teilrechnung“ von EUR 16.560,-- brutto (115 Stunden x 120,-- = 13.800,-- netto zzl. 20% Mwst.) bei der belangten Behörde ein. Die Auszahlung des Betrages wurde von dieser als Vorschussleistung veranlasst.

Am 17.03.2017 wurden die ursprünglich eingereichten Projektunterlagen durch die Beschwerdeführerin ausgetauscht und in der Folge an den nichtamtlichen SV mit unveränderter Fragestellung für die Beurteilung übermittelt.

Im weiteren Verfahrensverlauf wurden wiederholt Ergänzungen und Änderungen der Projektunterlagen vorgenommen, wobei der nichtamtliche SV hierzu – wie vereinbart - in unmittelbarem Kontakt mit der Beschwerdeführerin stand.

Schließlich erstellte der nichtamtliche SV ein weiteres „Zwischengutachten“ („2. Teilgutachten“, Fassung vom 17.09.2017), welches die Grundlage für eine neuerliche Besprechung am 18.10.2017 bildete und neuerlich Änderungs- und Ergänzungsbedürftigkeit der Projektunterlagen aufzeigte.

Am 10.11.2017 wurde vom nichtamtlichen SV eine „2. Teilrechnung“ von Euro 36.720,-- brutto (Aufwand 255 Stunden x 120 = 30.600,-- zzgl. 20% Mwst.) gelegt und die Auszahlung des Rechnungsbetrags wiederum von der belangten Behörde als Vorschussleistung veranlasst.

Sowohl die erste als auch die zweite „Teilrechnung“ wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde erstmals mit Schreiben vom 13.12.2017 übermittelt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu den bisherigen Gebühren des nichtamtlichen SV zu äußern.

Mittels Stellungnahme vom 10.01.2018 führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:

„Wir haben die Aufstellung des Aufwands für die 2te Teilrechnung des nichtamtlichen SV Dipl.-Ing. AA erhalten. Bevor uns jedoch nicht die endgefertigte gutachterliche Stellungnahme vorliegt, ist es nicht möglich eine inhaltliche und sachliche Prüfung des Aufwandes vorzunehmen. Darüber hinaus können wir nicht den noch auflaufenden Aufwand seit 18.10.2017 bis zur Fertigstellung abschätzen.

Als Anmerkung erlauben wir uns festzuhalten, dass der bisher geforderte Aufwand des nichtamtlichen SV bereits unsere derzeitigen Projektkosten deutlich übersteigt. Auch aus unserer Praxis der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit sind die bisher angelaufenen Kosten weit über den marktüblichen Aufwänden im Drittvergleich.

Die aus unserer Sicht vom nichtamtlichen SV geforderten geringfügigen Nachbesserungen wurden unsererseits immer kurzfristig am direkten Weg übermittelt. Wir bitten daher nachdrücklich den nichtamtlichen SV zur Endfertigung eine zeitnahe Frist zu setzen“.

Am 19.12.2017 übergab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die aufgrund des Ergebnisses des „2. Zwischengutachtens“ angepassten Projektunterlagen, welche wiederum an den nichtamtlichen SV mit Ersuchen um neuerliche Begutachtung entsprechend der bisherigen Fragestellungen übermittelt wurden.

Wegen weiterer vom nichtamtlichen SV festgestellter Projektmängel wurde die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom 19.02.2018 aufgefordert, die vorliegenden Mängel innerhalb einer Frist von acht Wochen zu beheben.

Am 07.05.2018 fand abermals eine Besprechung bei der belangten Behörde mit dem nichtamtlichen SV sowie Vertretern der Beschwerdeführerin statt. Aufgrund der Besprechung erfolgte am 17.05.2018 ein weiterer Austausch der Projektunterlagen durch die Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurde vom nichtamtlichen SV schlussendlich ein positives Gutachten zu den von der Beschwerdeführerin mittlerweile mehrfach modifizierten Projektunterlagen an die belangte Behörde übermittelt.

Mit 17.07.2018 langte eine „3. Teilrechnung“ (zugleich Schlussrechnung) über EUR 26.136,-- brutto (Aufwand 181,5 Stunden x 120 = 21.780,-- zzl. 20% Mwst.) bei der belangten Behörde ein, welche der Beschwerdeführerin am 08.02.2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich im Zuge des „Gebührenfestsetzungsverfahrens“ gem. §53a AVG zu allen Teilrechnungen zu äußern.

Abgesehen von der Übermittlung dieser drei „Teilrechnungen“ erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine gesonderte Mitteilung des nichtamtlichen SV („Warnung“) an die belangte Behörde, dass der Gebührenaufwand den anfänglich genannten Kostenrahmen von EUR 13.200 netto (exkl. Mwst.) überschreiten werde. Angaben über die voraussichtlich zu erwartende Gesamtgebührenhöhe wurden (wiederum abgesehen von dem Schreiben vom 08.02.2016) keine gemacht.

In ihrer Stellungnahme sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Sachverständigengebühr in beantragter Höhe von insgesamt EUR 79.416,-- brutto aus und regte an, die belangte Behörde möge die Gebühr mit EUR 13.200,-- netto festsetzen. Der nichtamtliche SV habe nämlich keinen Gebührenanspruch in einer den Betrag von EUR 13.200,-- netto übersteigenden Höhe, weil er es in gesetzeswidriger Weise unterlassen habe, seiner in §25 GebAG normierten Warnpflicht nachzukommen. Auch habe der nichtamtliche SV Tätigkeiten verrechnet, welche nicht vom Gutachtensauftrag gedeckt wären. Er habe nämlich Tätigkeiten mehrfach und zum Teil mit einem überhöhten Stundensatz verrechnet und auch der Zeitaufwand sei ohne ausreichende Erklärung zu hoch angesetzt.

Dieses Vorbringen wird auch durch ein (Privat)Gutachten des Herrn DI AA gestützt, welches von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der überhöhten Sachverständigengebühren in Auftrag gegeben worden sei. Darin wird u.a. ausgeführt, dass „teilweise Tätigkeiten wie Planerstellungen und Detailüberprüfungen vorgenommen“ worden seien, die für die Beantwortung der von der Behörde gestellten Fragen nicht erforderlich gewesen wären und auch nicht vom Auftrag der Behörde gedeckt wären. „Auf die extreme Überschreitung der grundgelegten Summe um das 5-fache hätte in der laufenden Bearbeitung öfters deutlich hingewiesen werden müssen, um […] den Aufwand und die Kosten in einem vertretbaren Rahmen halten zu können z.B. auch durch Abklärung der Bearbeitungstiefe mit der Behörde“.

Als Reaktion darauf übermittelte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin an den nichtamtlichen SV mit Einladung, sich hierzu zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 13.05.2019 führte der nichtamtliche SV aus, der hohe Arbeitsaufwand sei auf wiederholte Mängel der Projektunterlagen und die daraus resultierenden Änderungen der Unterlagen zurückzuführen. Insgesamt seien 9 Projektüberarbeitungen eingereicht worden, welche er zu beurteilen gehabt habe. Es seien keine Tätigkeiten mehrfach verrechnet worden.

Betreffend die ihm vorgeworfene Warnpflichtverletzung legte der nichtamtliche SV dar, dass er seinen Auftraggeber („das Land Burgenland“) über den jeweiligen Stand der Überprüfung sowie die zahlreichen Änderungen der Projektunterlagen und deren Mängel informiert habe. Der Aufwandschätzung vom 08.02.2016 habe die Prämisse zugrunde gelegen, dass die Projektunterlagen weitgehend vollständig vorliegen würden und den gesetzlichen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprächen. Dass diese Prämisse nicht zugetroffen habe, müsse der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein, da laufend gravierende Mängel an den Unterlagen aufgezeigt worden wären. Eine Warnung über drohende Mehrkosten sei nicht erforderlich, weil die Mängel der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien und diese davon Kenntnis gehabt habe. Eine Warnung sei somit jedenfalls nicht erforderlich gewesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2019 wurde die Gebühr für den nichtamtlichen SV gemäß § 53a Abs. 2 AVG mit EUR 44.472,-- netto (zuzüglich 20% Mwst, insgesamt EUR 53.366,40) bestimmt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2019 wurde die Gebühr für den nichtamtlichen SV gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit EUR 44.472,-- netto (zuzüglich 20% Mwst, insgesamt EUR 53.366,40) bestimmt.

Aufgrund der Einbindung in das Kostenbestimmungsverfahren erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland, welche mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 76, 52 Abs. 2, 53a Abs. 2 AVG zum Ersatz der Gebühren des nichtamtlichen SV iHv EUR 53.366,40.- brutto (EUR 44.472.- netto + 20% Mwst) verpflichtet und es wurde ihr dafür eine Zahlungsfrist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides gesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 76, 52, Absatz 2, 53 a, Absatz 2, AVG zum Ersatz der Gebühren des nichtamtlichen SV iHv EUR 53.366,40.- brutto (EUR 44.472.- netto + 20% Mwst) verpflichtet und es wurde ihr dafür eine Zahlungsfrist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides gesetzt.

Begründet wurden die Bescheide vom 24.09.2019 und 24.09.2020 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt werden könne, dass der nichtamtliche SV den zu erwartenden Kostenaufwand zu beziffern habe und ausdrücklich sowie klar verständlich warnen müsse. Sofern sich die Kostenschätzung als zu gering erweise, müsse der Sachverständige die Kostenüberschreitung so zeitgerecht bekannt geben, dass der Behörde und den Parteien noch eine Dispositionsmöglichkeit über die Gutachtertätigkeit bleibe.

Eine Bekanntgabe der Kosten erst nachdem die Leistung erbracht wurde, sei daher nicht ausreichend. Es bestünden auch keine Zweifel, dass die relevanten Bestimmungen des GebAG auch im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangen. Bemerkenswert sei jedoch, dass es die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.01.2018 trotz Kenntnis der ersten und zweiten „Teilrechnung“, unterlassen habe, auf die Verletzung der Warnpflicht durch den Sachverständigen hinzuweisen, obwohl sie sich der massiven Kostenüberschreitung jedenfalls bewusst gewesen wäre. Ein dahingehendes Vorbringen wäre nämlich geeignet gewesen, kostenrelevante Konsequenzen im Sinne der Zielsetzung des § 25 Abs. 1a GebAG im weiteren Verfahrensverlauf anstoßen zu können. Eine Bekanntgabe der Kosten erst nachdem die Leistung erbracht wurde, sei daher nicht ausreichend. Es bestünden auch keine Zweifel, dass die relevanten Bestimmungen des GebAG auch im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangen. Bemerkenswert sei jedoch, dass es die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.01.2018 trotz Kenntnis der ersten und zweiten „Teilrechnung“, unterlassen habe, auf die Verletzung der Warnpflicht durch den Sachverständigen hinzuweisen, obwohl sie sich der massiven Kostenüberschreitung jedenfalls bewusst gewesen wäre. Ein dahingehendes Vorbringen wäre nämlich geeignet gewesen, kostenrelevante Konsequenzen im Sinne der Zielsetzung des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG im weiteren Verfahrensverlauf anstoßen zu können.

Im gegenständlichen Verfahren habe der nichtamtliche SV einen Kostenaufwand von vorrausichtlich EUR 13.200,-- netto zuzüglich 20% Mwst. abgeschätzt. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass es sich hierbei aber nur um einen Richtwert handle, welcher davon abhängig sei, ob die erforderlichen Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin vollständig vorgelegt werden. Hierauf sei die Beschwerdeführerin hingewiesen worden.

Die vorgelegte Kostenabschätzung des nichtamtlichen SV stelle inhaltlich aber nicht nur eine Abschätzung des finanziellen Aufwandes der Sachverständigentätigkeit im Verfahren dar, sondern es werde damit auch grundsätzlich der Richtwert für den Aufwand für die Beurteilung eines – weitgehend – vollständigen Projektes im gegenständlichen Verfahren (bei Prüfung der von der Behörde gestellten Fragen) klargestellt.

Da durch den Sachverständigen bereits zu Beginn des Verfahrens ein Richtwert für die Beurteilung eines weitgehend vollständigen Projektes in grundsätzlicher Form dargelegt worden sei, bestünde somit keine Verpflichtung für eine neuerliche Bekanntgabe des Kostenaufwandes.

Nach jedem Projektaustausch sei grundsätzlich von Neuem von jenem Richtwert (EUR 13.200,-- netto) auszugehen, den der nichtamtliche Sachverständige zu Beginn des Verfahrens für die grundsätzliche Beurteilung eines weitgehend vollständigen Projekts bekanntgegeben habe. Es ergebe sich nämlich bei jeder Neuvorlage grundsätzlich die gleiche Aufgabenstellung (z.B. Abgleichung des Projekts mit dem bestehenden „Konsens“ bzw. dem vorliegenden Aktenstand; Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit; Prüfung der Vereinbarkeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen usw.). Die vorgelegte „1. Teilrechnung“ über EUR 13.800,-- netto entspreche im Wesentlichen der Kostenaufwandvorabschätzung des Sachverständigen und es liege daher – bezogen auf die „1. Teilrechnung“ - keine Verletzung der „Warnpflicht“ vor.

Die „2. Teilrechnung“ korrespondiere mit der Begutachtung des „zweiten Projektes“. Da der geltend gemachte Betrag über den bekanntgegebenen „Kostenrahmen“ des Sachverständigen weit hinausgehe, liege hier jedenfalls eine Verletzung der Warnpflicht vor, sodass ein Gebührenanspruch über dem bekanntgegebenen Rahmen von EUR 13.200,-- jedenfalls entfalle.

Die „3. Teilrechnung“ von EUR 21.780,-- netto stehe im Zusammenhang mit den „Projektversionen“ 3 und 4. Der geltend gemachte Betrag liege daher im bekanntgegebenen Kostenrahmen von jeweils EUR 13.200,-- netto.

Bezüglich des Vorwurfes der Beschwerdeführerin, dass neben der Warnpflichtverletzung die vom Sachverständigen geltend gemachten Ansprüche generell als fremdunüblich und überhöht anzusehen seien, führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtsprechung dem Sachverständigen bei Geltendmachung des Zeitaufwandes einen großzügigen Rahmen einräume. Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand seien nämlich so lange als wahr zu erachten, als nicht das Gegenteil bewiesen werden könne. Der Partei obliege es hierbei, die Unrichtigkeit zu beweisen.

Jedenfalls bleibe es dem Sachverständigen überlassen, ob es sich um einen seltenen oder komplexen Fall handle, der den verzeichneten Stundenaufwand rechtfertige.

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens bzw. durch den wiederholten Austausch der Projektunterlagen wäre der geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar und begründet. Lediglich hinsichtlich der dritten Teilrechnung sei der vom Sachverständigen angesetzte Stundensatz von EUR 120,-- aufgrund des in § 34 GebAG eingeräumten „richterlichen Ermessens“ um 20%, auf EUR 96,--, zu reduzieren, da der Sachverständige in der Phase der Begutachtung der „Projektvarianten“ 3 und 4 bereits auf das Vorwissen aus dem bisherigen Verfahrensablauf zurückgreifen habe könne. Für die Abgeltung der dritten „Teilrechnung“ werde daher eine Gebühr von EUR 17.472,-- netto festgelegt.Aufgrund der Komplexität des Verfahrens bzw. durch den wiederholten Austausch der Projektunterlagen wäre der geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar und begründet. Lediglich hinsichtlich der dritten Teilrechnung sei der vom Sachverständigen angesetzte Stundensatz von EUR 120,-- aufgrund des in Paragraph 34, GebAG eingeräumten „richterlichen Ermessens“ um 20%, auf EUR 96,--, zu reduzieren, da der Sachverständige in der Phase der Begutachtung der „Projektvarianten“ 3 und 4 bereits auf das Vorwissen aus dem bisherigen Verfahrensablauf zurückgreifen habe könne. Für die Abgeltung der dritten „Teilrechnung“ werde daher eine Gebühr von EUR 17.472,-- netto festgelegt.

Mit der am 27.10.2020 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, die Gebühren des nichtamtlichen SV mit EUR 13.200,-- netto festzusetzen und brachte zusammengefasst vor, der nichtamtliche SV habe es unterlassen, seiner Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 1a GebAG nachzukommen, indem er zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens eine Warnung vor einer Kostenüberschreitung ausgesprochen habe. Es sei lediglich am 08.02.2016 eine Kostenschätzung iHv EUR 13.200,-- netto abgegeben worden. Infolge der Verletzung der gesetzlich normierten Warnpflicht habe der Sachverständige somit jeglichen über EUR 13.200,00 netto hinausgehenden Gebührenanspruch verloren. Die Behauptung der Behörde, dass es sich bei dem vom nichtamtlichen Sachverständigen bekanntgegeben Kostenrahmen um einen „Richtwert“ handle und der Kostenaufwand vom Sachverständigen nach Austausch der ursprünglich eingereichten Unterlagen daher nicht nochmals bekanntgegeben hätte werden müssen, sei verfehlt, da diese Sichtweise der Judikatur widerspreche und auch am Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 1a GebAG vorbeigehe. Eine „saloppe“ Bekanntgabe von Richtwerten reiche nämlich jedenfalls nicht aus, um die Warnpflicht des SV als erfüllt ansehen zu können, da über die erwarteten Kosten so präzise wie möglich gewarnt und informiert werden müsse. Mit der am 27.10.2020 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, die Gebühren des nichtamtlichen SV mit EUR 13.200,-- netto festzusetzen und brachte zusammengefasst vor, der nichtamtliche SV habe es unterlassen, seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG nachzukommen, indem er zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens eine Warnung vor einer Kostenüberschreitung ausgesprochen habe. Es sei lediglich am 08.02.2016 eine Kostenschätzung iHv EUR 13.200,-- netto abgegeben worden. Infolge der Verletzung der gesetzlich normierten Warnpflicht habe der Sachverständige somit jeglichen über EUR 13.200,00 netto hinausgehenden Gebührenanspruch verloren. Die Behauptung der Behörde, dass es sich bei dem vom nichtamtlichen Sachverständigen bekanntgegeben Kostenrahmen um einen „Richtwert“ handle und der Kostenaufwand vom Sachverständigen nach Austausch der ursprünglich eingereichten Unterlagen daher nicht nochmals bekanntgegeben hätte werden müssen, sei verfehlt, da diese Sichtweise der Judikatur widerspreche und auch am Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG vorbeigehe. Eine „saloppe“ Bekanntgabe von Richtwerten reiche nämlich jedenfalls nicht aus, um die Warnpflicht des SV als erfüllt ansehen zu können, da über die erwarteten Kosten so präzise wie möglich gewarnt und informiert werden müsse.

Der Bemängelung der Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht schon in der Stellungnahme vom 10.01.2018 die Verletzung der Warnpflicht gerügt habe sei zu entgegen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass die Kosten des nichtamtlichen SV weit überhöht seien. Ebenfalls sei seitens der Beschwerdeführerin moniert worden, dass der für sie noch anfallende Kostenaufwand nicht abgeschätzt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe daher den Wesensgehalt einer Kostenwarnung kaum besser zusammenfassen können. Trotzdem habe der nichtamtliche SV dies nicht zum Anlass genommen, die Beschwerdeführerin über noch anfallende Kosten zu warnen. Überhaupt sei es auch nicht die Aufgabe der Beschwerdeführerin, den nichtamtlichen SV auf die ihm obliegenden Pflichten hinzuweisen.

Die Behörde könne der Beschwerdeführerin nur solche Gebühren als Barauslagen vorschreiben, welche dem nichtamtlichen SV auch zustehen. Dies gelte auch dann, wenn die Kosten bereits bescheidmäßig festgesetzt und ausbezahlt worden seien. Da aufgrund der Verletzung der Warnpflicht durch den nichtamtlichen SV ein Kostenanspruch über EUR 13.200,00 netto nicht zustehe, könne der Beschwerdeführerin ein darüberhinausgehender Betrag nicht rechtskonform zum Ersatz vorgeschrieben werden.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, dem keine gegenteiligen Behauptungen oder Verfahrensergebnisse zu entnehmen sind.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, dem keine gegenteiligen Behauptungen oder Verfahrensergebnisse zu entnehmen sind.

III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 52 AVG lautet:Paragraph 52, AVG lautet:

„(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“

§ 53a AVG Abs. 1 und 2 ordnet an:Paragraph 53 a, AVG Absatz eins und 2 ordnet an:

„(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. „(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) […].“

§ 76 AVG lautet: Paragraph 76, AVG lautet:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) –(5) […]."

Der u. a. in § 53a Abs. 1 AVG angesprochene § 25 GebAG normiert:Der u. a. in Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG angesprochene Paragraph 25, GebAG normiert:

 „(1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.

(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrere Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.“

IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG muss die Behörde bei Notwendigkeit des Sachverständigenbeweises grundsätzlich auf den ihr beigegebenen oder den ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen zurückgreifen. Erst wenn kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung steht oder es der jeweilige Einzelfall gebietet, ist die Behörde zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 52 Abs. 2 AVG berechtigt. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG muss die Behörde bei Notwendigkeit des Sachverständigenbeweises grundsätzlich auf den ihr beigegebenen oder den ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen zurückgreifen. Erst wenn kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung steht oder es der jeweilige Einzelfall gebietet, ist die Behörde zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG berechtigt.

Gemäß § 53a AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeiten im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Mangels Inanspruchnahme der dort festgelegten Verordnungsermächtigung durch die Bundesregierung sind bei Ermittlung des Anspruches die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, welche den nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen hat. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch Bescheid. Gemäß Paragraph 53 a, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeiten im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Mangels Inanspruchnahme der dort festgelegten Verordnungsermächtigung durch die Bundesregierung sind bei Ermittlung des Anspruches die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, welche den nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen hat. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch Bescheid.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG können Barauslagen der Behörde auf die antragstellende Partei überwälzt werden. Unter Barauslagen sind dabei auch die Gebühren von (nicht amtlichen) Sachverständigen zu verstehen. Eine derartige Überwälzung der Kosten des Sachverständigen ist jedoch nur möglich, sofern auch ein tatsächlicher Gebührenanspruch des Sachverständigen besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Gebühren des Sachverständigen zuvor bereits bescheidmäßig bestimmt und durch die Behörde bezahlt wurden (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370). Die Gebührenbestimmungsbescheide gemäß § 53a AVG haben für die Partei des Hauptverfahrens nämlich keine Bindungswirkung. Die Partei des Hauptverfahrens hat vielmehr ein Recht darauf, dass ihr die Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und auch ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, das heißt mit den Bestimmungen des § 53a AVG in Verbindung mit jenen des Gebührenanspruchsgesetzes im Einklang stehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 591, Rz 16). Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG können Barauslagen der Behörde auf die antragstellende Partei überwälzt werden. Unter Barauslagen sind dabei auch die Gebühren von (nicht amtlichen) Sachverständigen zu verstehen. Eine derartige Überwälzung der Kosten des Sachverständigen ist jedoch nur möglich, sofern auch ein tatsächlicher Gebührenanspruch des Sachverständigen besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Gebühren des Sachverständigen zuvor bereits bescheidmäßig bestimmt und durch die Behörde bezahlt wurden (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370). Die Gebührenbestimmungsbescheide gemäß Paragraph 53 a, AVG haben für die Partei des Hauptverfahrens nämlich keine Bindungswirkung. Die Partei des Hauptverfahrens hat vielmehr ein Recht darauf, dass ihr die Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und auch ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, das heißt mit den Bestimmungen des Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit jenen des Gebührenanspruchsgesetzes im Einklang stehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, S. 591, Rz 16).

Der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Durch Bestellung eines Sachverständigen wird keine privatrechtliche Beziehung zwischen dem Sachverständigen und den Verfahrensparteien hergestellt, sodass die Grundsätze eines Werkvertrages auf den Gebührenanspruch nicht anzuwenden sind (LGZ Wien 15.02.2005, 44 R 676/04v).

Zweck der Warnpflicht des § 25 Abs. 1a GebAG ist es, die Abschätzbarkeit der zu erwartenden Kosten des Sachverständigenbeweises zu gewährleisten und Kosten in unerwarteter Höhe zu vermeiden. Parteien haben ein Recht, bereits im Vorhinein zu erfahren, was die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kostet. Der Sachverständige muss den zu erwartenden Kostenaufwand beziffern; die Warnung muss daher jedenfalls einen Betrag nennen, mit dem das Gericht (die Behörde) und die Parteien rechnen müssen. Ihnen soll es durch die Warnpflicht ermöglicht werden, Dispositionen im Verfahren zu treffen. Im Falle einer Überschreitung der Grenzbeträge soll die Warnpflicht den Parteien und Gerichten (Behörden) die Möglichkeit bieten, den Gutachtensauftrag zu präzisieren oder einen anderen Sachverständigen zu bestellen (OLG Linz 15.07.2013, 7 Bs 134/13z).Zweck der Warnpflicht des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG ist es, die Abschätzbarkeit der zu erwartenden Kosten des Sachverständigenbeweises zu gewährleisten und Kosten in unerwarteter Höhe zu vermeiden. Parteien haben ein Recht, bereits im Vorhinein zu erfahren, was die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kostet. Der Sachverständige muss den zu erwartenden Kostenaufwand beziffern; die Warnung muss daher jedenfalls einen Betrag nennen, mit dem das Gericht (die Behörde) und die Parteien rechnen müssen. Ihnen soll es durch die Warnpflicht ermöglicht werden, Dispositionen im Verfahren zu treffen. Im Falle einer Überschreitung der Grenzbeträge soll die Warnpflicht den Parteien und Gerichten (Behörden) die Möglichkeit bieten, den Gutachtensauftrag zu präzisieren oder einen anderen Sachverständigen zu bestellen (OLG Linz 15.07.2013, 7 Bs 134/13z).

Da der belangten Behörde für die Beurteilung der Anzeige der Beschwerdeführerin keine Amtssachverständigen zur Verfügung standen (vgl. dazu und zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu den UVS auf die Verwaltungsgerichte etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0034) war die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen rechtens. An der Notwendigkeit einer sachverständlichen Begutachtung der eingereichten Antragsunterlagen kann aufgrund der Komplexität der Verfahrensmaterie nicht ernsthaft gezweifelt werden. Als vorläufiges Zwischenergebnis kann sohin festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin dem Grunde nach zum Ersatz der Kosten des nichtamtlichen SV durch die Behörde verpflichtet werden durfte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beanstandet. Da der belangten Behörde für die Beurteilung der Anzeige der Beschwerdeführerin keine Amtssachverständigen zur Verfügung standen vergleiche dazu und zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu den UVS auf die Verwaltungsgerichte etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0034) war die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen rechtens. An der Notwendigkeit einer sachverständlichen Begutachtung der eingereichten Antragsunterlagen kann aufgrund der Komplexität der Verfahrensmaterie nicht ernsthaft gezweifelt werden. Als vorläufiges Zwischenergebnis kann sohin festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin dem Grunde nach zum Ersatz der Kosten des nichtamtlichen SV durch die Behörde verpflichtet werden durfte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beanstandet.

Unstrittig ist, dass nach Übermittlung der erstmaligen Kostenschätzung des nichtamtlichen SV, wonach mit einem Aufwand von EUR 13.200,-- sowie allenfalls weiteren EUR 180,--, jeweils exklusive 20% Mwst., zu rechnen sei, keinerlei Warnungen an die Behörde ausgesprochen wurden, obwohl die dann geltend gemachten Gebühren aufgrund zahlreicher Änderungen der Projektunterlagen den ursprünglich bekannt gegebenen Kostenrahmen um ein Vielfaches überschritten. Der nichtamtliche SV ist somit seiner Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 1a GebAG nicht nachgekommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der anfänglichen Kostenschätzung darauf hingewiesen wurde, es handle sich bei den dabei bekannt gegebenen Beträgen nur um „Richtwerte“. Denn einerseits hätte es jedenfalls einer nachfolgenden Präzisierung bedurft; sowohl aus der Intention des Gesetzgebers als auch aus der bisherige Rechtsprechung (vgl. etwa LGZ Wien 11. 4. 2007, 48 R 101/07v) ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass die bloße Bekanntgabe von „Richtlinien“ oder „Pauschalen“ jedenfalls nicht ausreichen, um der Warnpflicht des § 25 Abs. 1a GebAG Genüge zu tun. Andererseits lag der Kostenschätzung aber ohnehin zugrunde, dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend seien, sodass nicht zwangsläufig darauf zu schließen war, die dann vorgenommen Ergänzungen müssten zu einer Erhöhung der „Richtwerte“ führen. Unstrittig ist, dass nach Übermittlung der erstmaligen Kostenschätzung des nichtamtlichen SV, wonach mit einem Aufwand von EUR 13.200,-- sowie allenfalls weiteren EUR 180,--, jeweils exklusive 20% Mwst., zu rechnen sei, keinerlei Warnungen an die Behörde ausgesprochen wurden, obwohl die dann geltend gemachten Gebühren aufgrund zahlreicher Änderungen der Projektunterlagen den ursprünglich bekannt gegebenen Kostenrahmen um ein Vielfaches überschritten. Der nichtamtliche SV ist somit seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG nicht nachgekommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der anfänglichen Kostenschätzung darauf hingewiesen wurde, es handle sich bei den dabei bekannt gegebenen Beträgen nur um „Richtwerte“. Denn einerseits hätte es jedenfalls einer nachfolgenden Präzisierung bedurft; sowohl aus der Intention des Gesetzgebers als auch aus der bisherige Rechtsprechung vergleiche etwa LGZ Wien 11. 4. 2007, 48 R 101/07v) ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass die bloße Bekanntgabe von „Richtlinien“ oder „Pauschalen“ jedenfalls nicht ausreichen, um der Warnpflicht des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG Genüge zu tun. Andererseits lag der Kostenschätzung aber ohnehin zugrunde, dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend seien, sodass nicht zwangsläufig darauf zu schließen war, die dann vorgenommen Ergänzungen müssten zu einer Erhöhung der „Richtwerte“ führen.

Der belangten Behörde kann nicht darin gefolgt werden, dass nach jedem Projektaustausch von Neuem von „jenem Kostenrahmen“ auszugehen sei, den der nichtamtliche SV zu Beginn des Verfahrens für die Beurteilung eines „weitgehend vollständigen Projektes“ bekannt gegeben hat, und somit im Ergebnis nur hinsichtlich des „zweiten Teilgutachtens“ eine Warnpflichtverletzung anzunehmen wäre.

Hierdurch würde nämlich der Behörde selbst - aber vor allem in der Folge auch der Verfahrenspartei - die Möglichkeit genommen, auf die Gebühren des Sachverständigen Einfluss zu nehmen, etwa durch Präzisierung des Gutachtensauftrages oder durch Bestellung eines anderen nichtamtlichen Sachverständigen. Im vorliegendem Fall wäre zudem auch jederzeit ein Zurückziehen der abfallrechtlichen Anzeige gemäß § 13 Abs. 7 AVG durch die Beschwerdeführerin denkbar gewesen. Der Gesetzeszweck wäre somit durch die Auslegung der Behörde kaum erreichbar. Hierdurch würde nämlich der Behörde selbst - aber vor allem in der Folge auch der Verfahrenspartei - die Möglichkeit genommen, auf die Gebühren des Sachverständigen Einfluss zu nehmen, etwa durch Präzisierung des Gutachtensauftrages oder durch Bestellung eines anderen nichtamtlichen Sachverständigen. Im vorliegendem Fall wäre zudem auch jederzeit ein Zurückziehen der abfallrechtlichen Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG durch die Beschwerdeführerin denkbar gewesen. Der Gesetzeszweck wäre somit durch die Auslegung der Behörde kaum erreichbar.

Im Übrigen ist den Gesetzesmaterialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, mit dem die Warnpflicht in § 25 Abs. 1a GebAG neu formuliert wurde, zu entnehmen, dass auch dann, wenn sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstellt, dass die tatsächliche Gebühr den in der Kostenschätzung des Sachverständigen genannten Betrag übersteigt, eine weitere Warnpflicht ausgelöst wird (RV 303 BlgNR 23. GP, 47). Dazu existiert eine umfangreiche, teils auch kasuistische Judikatur: Der Sachverständige hat danach die anfallenden Kosten laufend zu überwachen und im Falle einer drohenden Kostenüberschreitung das Gericht (die Behörde) zu warnen (LG Salzburg 54 R 211/02x SV 2002/4, 217; vgl. dazu auch – einschränkend - LG Innsbruck vom 8.3.2012, 4 R 58/12a).Im Übrigen ist den Gesetzesmaterialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, mit dem die Warnpflicht in Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG neu formuliert wurde, zu entnehmen, dass auch dann, wenn sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstellt, dass die tatsächliche Gebühr den in der Kostenschätzung des Sachverständigen genannten Betrag übersteigt, eine weitere Warnpflicht ausgelöst wird Regierungsvorlage 303 BlgNR 23. GP, 47). Dazu existiert eine umfangreiche, teils auch kasuistische Judikatur: Der Sachverständige hat danach die anfallenden Kosten laufend zu überwachen und im Falle einer drohenden Kostenüberschreitung das Gericht (die Behörde) zu warnen (LG Salzburg 54 R 211/02x SV 2002/4, 217; vergleiche dazu auch – einschränkend - LG Innsbruck vom 8.3.2012, 4 R 58/12a).

Die Warnpflicht ist nicht erfüllt, wenn eine Warnung erst nach kostspieligen Untersuchungen ausgesprochen wird und somit dem Gericht und den Parteien jedwede Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Umfanges der Gutachtertätigkeit genommen wird (OLG Wien 12 R 244/07a SV 2008/3, 141). Auch bei nur geringfügiger Überschreitung der prognostizierten Gebühren hat der Sachverständige (neuerlich) zu warnen (OLG Linz 7 Bs 134/13z SV 2013/3, 164).

Unterlässt der Sachverständige den Warnhinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. Der Entfall des Gebührenanspruchs ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Der Einwand des Sachverständigen, dass eine zeitgerechte Kostenwarnung zu keiner Änderung des Gutachtenauftrages geführt hätte, ist unerheblich. § 25 Abs. 1a GebAG stellt auch nicht auf ein Verschulden des Sachverständigen ab (OLG Innsbruck 03.08.2010, 7 Bs 340/10y). Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Parteien erkennen konnten, dass mit den bekannt gegebenen Kosten nicht das Auslangen gefunden werden kann (LG Salzburg 22 R 159/99g, SV 1999/4, 168). Unterlässt der Sachverständige den Warnhinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. Der Entfall des Gebührenanspruchs ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Der Einwand des Sachverständigen, dass eine zeitgerechte Kostenwarnung zu keiner Änderung des Gutachtenauftrages geführt hätte, ist unerheblich. Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG stellt auch nicht auf ein Verschulden des Sachverständigen ab (OLG Innsbruck 03.08.2010, 7 Bs 340/10y). Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Parteien erkennen konnten, dass mit den bekannt gegebenen Kosten nicht das Auslangen gefunden werden kann (LG Salzburg 22 R 159/99g, SV 1999/4, 168).

An den Folgen der Warnpflichtverletzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 10.01.2018 nicht auf die Verletzung der Warnpflicht durch den Sachverständigen ausdrücklich hingewiesen hat.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG entsteht der gesamte Gebührenanspruch des Sachverständigen erst nach Abschluss seiner Tätigkeit. Nach Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020) kann aus dem Umstand, dass die Verletzung der Warnpflicht nicht bereits in einer zeitlich vorangegangenen Stellungnahme geltend gemacht wurde, auch nicht auf einen Verzicht zur Geltendmachung dieses Einwandes geschlossen werden, wobei hier die Beschwerdeführerin ausdrücklich die bisher geltend gemachten Gebühren als überhöht und nicht nachvollziehbar kritisierte. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG entsteht der gesamte Gebührenanspruch des Sachverständigen erst nach Abschluss seiner Tätigkeit. Nach Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020) kann aus dem Umstand, dass die Verletzung der Warnpflicht nicht bereits in einer zeitlich vorangegangenen Stellungnahme geltend gemacht wurde, auch nicht auf einen Verzicht zur Geltendmachung dieses Einwandes geschlossen werden, wobei hier die Beschwerdeführerin ausdrücklich die bisher geltend gemachten Gebühren als überhöht und nicht nachvollziehbar kritisierte.

Im Konkreten ergibt sich daher folgender Gebührenanspruch des nichtamtlichen SV:

Aufgrund der Verletzung der Warnpflicht gemäß §25 Abs. 1a GebAG entfällt der Gebührenanspruch jedenfalls insoweit, als dieser den ursprünglich bekannt gegebenen Kostenrahmen von EUR 13.200,-- (zzl. 20% Ust.) sowie EUR 180,-- (zzl. 20% Ust.) übersteigt. Aufgrund der Verletzung der Warnpflicht gemäß §25 Absatz eins a, GebAG entfällt der Gebührenanspruch jedenfalls insoweit, als dieser den ursprünglich bekannt gegebenen Kostenrahmen von EUR 13.200,-- (zzl. 20% Ust.) sowie EUR 180,-- (zzl. 20% Ust.) übersteigt.

Auf voraussichtliche Gebühren an „Kilometergeld“ und „Reisezeitvergütung“ von etwa EUR 180,-- (zzl. 20% Ust.) hat der nichtamtliche SV zwar hingewiesen, jedoch erfolgte offensichtlich versehentlich insoweit keine Weiterleitung an die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde. Da derartige Kosten vom nichtamtlichen SV in der Schlussrechnung nicht verzeichnet wurden, bestünde ein Anspruch auf diese Gebühren aber bereits dem Grunde nach nicht. Ein Ersatzanspruch der Behörde hierfür scheidet demnach aus.

Es ergibt sich somit ein tatsächlicher Gebührenanspruch des nichtamtlichen SV von EUR 13.200,-- netto zuzüglich 20% Ust. Dass auch die Umsatzsteuer in der Höhe von 20 % miteinzubeziehen ist, darüber wurde die Beschwerdeführerin ausreichend gewarnt und zieht sie das zu erwartende Verrechnen der Umsatzsteuer auch nicht gesondert in Zweifel (der Fall unterscheidet sich daher erkennbar von der Rechtssache, die das OLG Wien in seiner Entscheidung vom 26.04.2018, 21 Bs 253/17k zu beurteilen hatte). Vor diesem Hintergrund war daher nicht davon auszugehen, dass sich die ursprünglich angekündigte Gebühr auf einen die Umsatzsteuer nicht berücksichtigenden Betrag bezog.

Ein – rein - formalistisches Abstellen auf die ziffernmäßig bekannt gegebene (Netto)Gebührenhöhe alleine würde die Warnpflicht des Sachverständigen überspannen, wenn die (hier: anwaltlich vertretene) Partei ohnehin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die ihr bekannt gegebenen Gebühren exklusive 20 % Mehrwertsteuer zu verstehen sind und sie somit unschwer auf den tatsächlichen (Brutto)Gesamtbetrag von EUR 15.840,-- schließen kann. Nur für letzteren Betrag hätte die Beschwerdeführerin zum Ersatz verpflichtet werden dürfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 27.11.2020, Ro 2020/03/0020ua.). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 27.11.2020, Ro 2020/03/0020ua.). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Dr. G i e f i n g

Schlagworte

Sachverständigengebühren; nichtamtlicher Sachverständiger; Warnpflicht; Kostenschätzung; Kostenrahmen; Kostenvorschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.020.02.2020.010.004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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