TE Lvwg Beschluss 2021/7/19 E 029/10/2021.013/004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGVG §9 Abs1 Z3
VwGVG §9 Abs1 Z4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 01.06.2021 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.05.2021, Zahl: ***, wegen Bestrafungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG den

BESCHLUSS

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 26.05.2021 zur Zahl: *** wurde Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), zur Last gelegt, sie habe als Eigentümerin des Grundstückes *** der KG *** und des darauf befindlichen Gebäudes „***haus“ entgegen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13.05.2019, Zahl: ***, gemäß § 26 Bgld. BauG im Zeitraum 21.06.2019 bis 26.06.2019 die elektronische Anlage insofern nicht außer Betrieb genommen (Spruchpunkt 1.), die Heizungsanlage nicht außer Betrieb genommen (Spruchpunkt 2.) und das „***haus“ als Wohnhaus genutzt (Spruchpunkt 3.), indem sie Herrn AA in besagtem „***haus“ wohnen ließ. Sie habe dadurch § 34 Abs. 1 Bgld. BauG in Verbindung mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13.05.2019, Zahl: ***, verletzt, und es wurden über sie gemäß § 34 Abs. 2 Bgld. BauG zu den Spruchpunkten 1. bis 3. Geldstrafen in Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 4 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 26.05.2021 zur Zahl: *** wurde Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), zur Last gelegt, sie habe als Eigentümerin des Grundstückes *** der KG *** und des darauf befindlichen Gebäudes „***haus“ entgegen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13.05.2019, Zahl: ***, gemäß Paragraph 26, Bgld. BauG im Zeitraum 21.06.2019 bis 26.06.2019 die elektronische Anlage insofern nicht außer Betrieb genommen (Spruchpunkt 1.), die Heizungsanlage nicht außer Betrieb genommen (Spruchpunkt 2.) und das „***haus“ als Wohnhaus genutzt (Spruchpunkt 3.), indem sie Herrn AA in besagtem „***haus“ wohnen ließ. Sie habe dadurch Paragraph 34, Absatz eins, Bgld. BauG in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13.05.2019, Zahl: ***, verletzt, und es wurden über sie gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Bgld. BauG zu den Spruchpunkten 1. bis 3. Geldstrafen in Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 4 Stunden) verhängt.

Daraufhin richtete die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben per E-Mail vom 01.06.2021 an die Behörde:

„Sehr geehrte Frau BB, vermutlich können sie sich nicht mehr nach über 1,5 Jahren daran erinnern, dass ich persönlich bei Ihnen war um den Bescheid zu beeinspruchen. Vermutlich Corona gedankt hat sich an unserer Situation nichts gebessert. Anne übermittelte ich ihnen meine Kopie des Einspruchs und werde die nach 13.00 Uhr kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen BF“

Dieser Eingabe war der Einspruch an die Behörde vom 31.01.2020 angeschlossen.

Mit E-Mail vom 02.06.2021 teilte die Beschwerdeführerin der Behörde mit, dass, wie telefonisch besprochen, Beschwerde eingelegt werde. Dieser Mitteilung waren Teile der ersten Seite des Einspruches vom 31.01.2020, dem die Zahl des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, als Anhang beigefügt.

Die Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Schreiben vom 09.06.2021, Zahl: ***, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

§ 9 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet:

„Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides […],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet:

„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist die Behörde daher zur Zurückweisung berechtigt, wenn Mängel schriftlicher Anbringen nicht oder nicht rechtzeitig behoben werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist die Behörde daher zur Zurückweisung berechtigt, wenn Mängel schriftlicher Anbringen nicht oder nicht rechtzeitig behoben werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 38, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden.

Die gegenständliche Beschwerde ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Es fehlen die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (mit Datum und Zahl), die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren (auf gänzliche oder teilweise Aufhebung oder eine bestimmte Abänderung des Bescheides).

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 23.06.2021 der Verbesserungsauftrag erteilt, die Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu beheben. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist eine Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt.Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 23.06.2021 der Verbesserungsauftrag erteilt, die Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu beheben. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist eine Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgt.

Mit E-Mail vom 04.07.2021 brachte die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben ein:

Betreff: Beschwerde Bezirkshauptmannschaft ***

Zahl: ***

         *** […]

Herzlichen Dank für ihr Schreiben, ich hoffe aufrichtig, dass es in dieser Sachlage eine Klärung gibt. In der Zwischenzeit bin ich alleinige Eigentümerin des Grundstückes. Mein Mann ist in der Zwischenzeit dieser massiven Belastung nicht mehr gewachsen. Ich habe immer mein bestes gegeben um die Situation zu lösen. Anbei sende ich ihnen die Zusammenfassung der Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft ***. Frau BB war immer sehr bemüht zu helfen. Der Ladung durch den Bezirkshauptmann ist der Bürgermeister nicht gefolgt, bzw. nicht erschienen. Bei der letzten Baubegehung wurde ich durch Herrn AA und dem Bürgermeister weggeschickt und von meinem Grundstück verwiesen!!!! Ist Protokolliert. Alle Originalunterlagen liegen in der Kanzlei meines Anwaltes und können natürlich jederzeit eingesehen werden.

Der BH *** ist es seit über 20 Jahren nicht möglich die Situation mit Herrn AA zu klären. Es laufen mehrere Verfahren gegen ihn aber ich als Eigentümerin werde darüber nicht schriftlich informiert.

Ich bin als *** tätig, daher in Corona Zeiten schwer erreichbar. Ich rufe natürlich umgehend zurück sollte es noch Fragen geben. Meine Telefonnummer: […].

Danke für Ihre Zeit, mit freundlichen Grüßen BF“

Mit diesem Schreiben vom 04.07.2021 ist die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 23.06.2021 dahingehend nachgekommen, als sie darin die Zahl des angefochtenen Bescheides und die belangte Behörde bezeichnet.

Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtes aber insoferne nicht nachgekommen, als auch das Schreiben vom 04.07.2021 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht angibt. Der Inhalt der Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag umfasst nur Angaben bzw. Hinweise zum Ablauf früherer Verwaltungsverfahren. Mit der Beschwerdeerhebung wurde bloß der Einspruch an die Behörde vom 31.01.2020 vorgelegt. Damit wurden keine Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht.

Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes zur Angabe einer Beschwerdebegründung nicht Rechnung getragen wird, wenn die Partei dem Verwaltungsgericht von ihr früher im Verwaltungsstrafverfahren verfasste Unterlagen mit der Aufforderung zur Kenntnisnahme übermittelt. Das läuft offensichtlich darauf hinaus, dass das Gericht dann in den übermittelten Unterlagen die passenden Beschwerdegründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG identifizieren sollte, wodurch aber die sich für den Beschwerdeführer aus dem Mängelbehebungsauftrag ergebende Verpflichtung, die Mangelhaftigkeit der Beschwerde selbst zu beheben, entgegen dem klaren normativen Inhalt des § 13 Abs. 3 AVG letztlich auf das Landesverwaltungsgericht überwälzt würde (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037).Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes zur Angabe einer Beschwerdebegründung nicht Rechnung getragen wird, wenn die Partei dem Verwaltungsgericht von ihr früher im Verwaltungsstrafverfahren verfasste Unterlagen mit der Aufforderung zur Kenntnisnahme übermittelt. Das läuft offensichtlich darauf hinaus, dass das Gericht dann in den übermittelten Unterlagen die passenden Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG identifizieren sollte, wodurch aber die sich für den Beschwerdeführer aus dem Mängelbehebungsauftrag ergebende Verpflichtung, die Mangelhaftigkeit der Beschwerde selbst zu beheben, entgegen dem klaren normativen Inhalt des Paragraph 13, Absatz 3, AVG letztlich auf das Landesverwaltungsgericht überwälzt würde vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037).

Ebenso fehlt im Schreiben vom 04.07.2021 das Begehren. Die Beschwerdeführerin hat weder einen Antrag auf gänzliche Aufhebung noch auf teilweise Aufhebung noch auf eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses gestellt. Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Begehren im Sinne der vorzitierten Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG.Ebenso fehlt im Schreiben vom 04.07.2021 das Begehren. Die Beschwerdeführerin hat weder einen Antrag auf gänzliche Aufhebung noch auf teilweise Aufhebung noch auf eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses gestellt. Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Begehren im Sinne der vorzitierten Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG.

Das Landesverwaltungsgericht kann über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nur entscheiden, wenn der Einschreiter bzw. die Einschreiterin die in § 9 Abs. 1 VwGVG aufgezählten Angaben macht. Ist dies trotz Verbesserungsauftrages nicht der Fall, ist die Beschwerde zurückzuweisen.Das Landesverwaltungsgericht kann über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nur entscheiden, wenn der Einschreiter bzw. die Einschreiterin die in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG aufgezählten Angaben macht. Ist dies trotz Verbesserungsauftrages nicht der Fall, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Weil die Beschwerdeführerin die angeführten Mängel der Beschwerde nicht behoben hat, war die Beschwerde daher spruchgemäß nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Weil die Beschwerdeführerin die angeführten Mängel der Beschwerde nicht behoben hat, war die Beschwerde daher spruchgemäß nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Mag. L u n t z e r

Schlagworte

Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Mängelbehebung; Begehren; Begründung; Nichtentsprechung; Verweis auf Unterlagen; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.029.10.2021.013.004

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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