Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2022Index
L40001 Sonstige Polizeivorschriften BurgenlandNorm
Bgld. LSG §16 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes kann das bloß einmalige Entlaufen eines Hundes auf das Nachbarsgrundstück, wobei er sich gegenüber den dort anwesenden Personen friedlich verhalten hat, nicht als unzumutbare Belästigung nach § 16 Abs. 1 Z. 2 Bgld. LSG angesehen werden.Unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes kann das bloß einmalige Entlaufen eines Hundes auf das Nachbarsgrundstück, wobei er sich gegenüber den dort anwesenden Personen friedlich verhalten hat, nicht als unzumutbare Belästigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. LSG angesehen werden.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Haltung und Verwahrung von Hunden; Belästigung; ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.268.07.2021.005.002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022