RS Lvwg 2022/5/31 E 268/07/2021.005/002

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Veröffentlicht am 31.05.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.05.2022

Index

L40001 Sonstige Polizeivorschriften Burgenland
L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Burgenland

Norm

Bgld. LSG §16 Abs1 Z2
Bgld. LSG §16 Abs3

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes kann das bloß einmalige Entlaufen eines Hundes auf das Nachbarsgrundstück, wobei er sich gegenüber den dort anwesenden Personen friedlich verhalten hat, nicht als unzumutbare Belästigung nach § 16 Abs. 1 Z. 2 Bgld. LSG angesehen werden.Unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes kann das bloß einmalige Entlaufen eines Hundes auf das Nachbarsgrundstück, wobei er sich gegenüber den dort anwesenden Personen friedlich verhalten hat, nicht als unzumutbare Belästigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. LSG angesehen werden.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Haltung und Verwahrung von Hunden; Belästigung; Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.268.07.2021.005.002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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