Entscheidungsdatum
31.05.2022Index
L40001 Sonstige Polizeivorschriften BurgenlandNorm
Bgld. LSG §16 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, *** geb., ***, ***, wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwältin RA in ***, vom 15.4.2021, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 31.03.2021, Zl. ***, wegen einer Bestrafung nach dem Burgenländischen Landessicherheitsgesetz,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.zu römisch eins.
1.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: „BH“) vom 31.3.2021, lautet wie folgt:
„Sie haben als Hundehalter nachstehenden Tieres (***hund) am **.**.20** um **:** Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, ***, nicht so verwahrt und beaufsichtigt, dass durch dieses Tier, Menschen und Tiere, nicht unzumutbar belästigt werden. Ihrem Hund war es möglich, durch das geöffnete Zauntor, auf das ca. 200 m entfernte Anwesen ihres Nachbarn, Herrn AA, ***, ***, ***, zu gelangen und zu dessen Tochter, welche im Garten mit den Hühnern spielte, zulief.“
Die BH sah dadurch §§ 32 Abs. 1 Z. 13 iVm 16 Abs. 1 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz (Bgld. LSG), LGBL. Nr. 30/2019 verletzt und verhängte daher gegen den Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) eine Geldstrafe gemäß § 32 Abs. 1 Z. 13 und Abs. 2 Z. 2 leg. cit. in der Höhe von 70 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden). Die BH sah dadurch Paragraphen 32, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Burgenländisches Landessicherheitsgesetz (Bgld. LSG), LGBL. Nr. 30 aus 2019, verletzt und verhängte daher gegen den Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) eine Geldstrafe gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Höhe von 70 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden).
1.2. Nach Wiedergabe des von der BH festgestellten Sachverhalts und des Verfahrensverlaufs hat diese das Straferkenntnis im Wesentlichen damit begründet, dass der in Rede stehende Hund des Bf zur Tatzeit entlaufen ist und sich zum Anwesen des Nachbarn Herrn AA begeben hat, wobei er auf dessen Tochter zulief, die gerade mit Hühnern im Garten gespielt hat. Dies werde vom Bf auch nicht bestritten und sei seine damals bestehende Einfriedigung nicht geeignet gewesen, seinen Hund am Entlaufen zu hindern.
Voraussetzung für eine Bestrafung nach der oben zitierten Gesetzesstelle sei einerseits, dass eine mangelhafte Verwahrung bzw. Beaufsichtigung eines Tieres gegeben ist und andererseits, eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung oder gar Gefährdung dritter Personen durch das Tier stattgefunden hat, was beides zu bejahen sei.
Als Hundehalter wäre es am Bf gelegen, seine Einfriedigung in einer Weise herzustellen, welche seinem Hund das Entlaufen auf jeden Fall unmöglich macht. Da der Bf dies nicht getan habe, führe das zur gegenständlichen Bestrafung, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten habe.
1.3. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde, in der vom Bf im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sein „***“ Hund sehr ruhig und gutmütig ist und die Tochter seines Nachbarn mit seinem Hund bis zum Herbst 2018 auch immer wieder gespielt hat.
Aufgrund eines Vorfalls mit dem Schwiegervater des Nachbarn und dessen unbeaufsichtigten ***mischling habe es am **.**.2018 ein Zwischenfall gegeben, wo sich dieser verletzt und eine Schadensersatzklage eingebracht hat. Im Hinblick darauf ist ein Sachverständiger mit einem Gutachten über das Verhalten und Wesen des Hundes des Bf beauftragt worden, wobei hervorgekommen ist, dass es sich bei seinem *** um einen sehr gut ausgebildeten Hund handelt, der ein freundliches, ruhiges und souveränes Wesen hat, sodass keine besondere Verwahrung des Hundes von Nöten ist.
Was den Vorfall zum Tatzeitpunkt anbelangt, hat der Bf angegeben, dass er seinen völlig durchnässten und verschmutzten Hund nach einem Spaziergang in der Garage zum Trocknen abgelegt hat. In der Folge dürfte es seinem Hund offenbar gelungen sein das geschlossene (elektrische) Garagentor aufzudrücken und zur Liegenschaft seines Nachbarn zu laufen, wo er auf dessen Tochter, die er vom Spielen kennt, traf. Der Bf hat daraufhin festgestellt, dass die Steuerung des Garagentors defekt geworden sein muss und hat am folgenden Tag deren Reparatur veranlasst. Aufgrund dieses einmaligen Vorfalls, bei dem niemand zu Schaden gekommen, geschweige denn unzumutbar belästigt worden ist, könne keine Rede davon sein, dass der Bf seiner Verwahrungspflichten als ordentlicher Hundehalter nicht nachgekommen sei.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 19.4.2021 vorgelegten Verwaltungsakt sowie Berücksichtigung der vom Bf im Verfahren bisher erfolgten Rechtfertigungen samt vorgelegter Beweismittel.
Demnach steht unstrittig fest, dass der in Rede stehende Hund des Bf zu angezeigten Tatzeit auf das ca. 200 m entfernte Grundstück des Nachbarn AA gelaufen ist, wo er auf die im Garten mit Hühnern spielende Tochter dieses Nachbarn gestoßen ist. Aus Sorge um das Wohl der Hühner hat die Tochter ihrer Eltern gerufen, worauf sich diese zu ihr begeben und den Hund bis zum Eintreffen der Polizei rund 20 Minuten am Halsband festgehalten haben.
Nach einem von *** BB, ***, Tierarzt für allgemeine und komplementäre Veterinärmedizin, im Dezember 2020 für das Bezirksgericht *** in einem Zivilrechtsstreit erstellten Gutachten, kommt dieser zum Schluss, dass der „***“ Hund des Bf ein sehr gut ausgebildeter Jagdhund, sehr gehorsam, führig, ruhig, aufmerksam von ausgeglichenem Wesen und konzentriert ist, weshalb eine besondere Verwahrung aus fachlicher Sicht nicht notwendig erscheint bzw. dies nicht von Nöten wäre.
Diese Einschätzung respektive fachliche Beurteilung deckt sich auch mit den Angaben des Nachbarn Herrn AA bei seiner Einvernahme bei der BH am 24.02.2021, wo dieser angegeben hat, dass seine Frau zum Tatzeitpunkt das Tor seines Anwesens zugeschoben hat, damit der Hund des Bf nicht weglaufen kann. Der *** sei dann in seinem Garten gesessen, war ruhig und gutmütig. Er hat seine Tochter dabei weder gefährdet noch belästigt und auch keinen Schaden angerichtet oder die Hühner attackiert.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
3.1. Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise, wie folgt:
Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem ein Burgenländisches Landessicherheitsgesetz (Burgenländisches Landessicherheitsgesetz - Bgld. LSG) erlassen wird, StF: LGBl. Nr. 30/2019.Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem ein Burgenländisches Landessicherheitsgesetz (Burgenländisches Landessicherheitsgesetz - Bgld. LSG) erlassen wird, Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2019,.
„§ 16 Grundsätze der Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
1. Menschen und Tiere nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt werden.
(2) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. (2) Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
(3) Als Belästigung anderer Personen gilt jedenfalls die Verunreinigung öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von Gehwegen, Parkanlagen, Grünflächen und Kinderspielplätzen durch Tiere. […].
4) Ein Tier darf nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten gehalten oder verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann […].“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, StF: BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/ 2018: Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/ 2018:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat […]“
3.2. Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes:
Die BH hat ihr Straferkenntnis im Kern damit begründet, dass eine Bestrafung nach der oben zitierten Gesetzesstelle des § 16 Bgld. LSG einerseits in der mangelhaften Verwahrung bzw. Beaufsichtigung eines Tieres gegeben ist und andererseits eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung oder gar Gefährdung dritter Personen durch das Tier stattgefunden haben müsse, was beides im Beschwerdefall zu bejahen sei.Die BH hat ihr Straferkenntnis im Kern damit begründet, dass eine Bestrafung nach der oben zitierten Gesetzesstelle des Paragraph 16, Bgld. LSG einerseits in der mangelhaften Verwahrung bzw. Beaufsichtigung eines Tieres gegeben ist und andererseits eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung oder gar Gefährdung dritter Personen durch das Tier stattgefunden haben müsse, was beides im Beschwerdefall zu bejahen sei.
Dem vermag sich das LVwG aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:
Wann eine Belästigung von Menschen durch Hunde im Allgemeinen vorliegt und wo die Grenze zwischen bloßer Belästigung und unzumutbarer Belästigung liegt, lässt sich dem Bgld. LSG nicht konkret entnehmen. Auch der Maßstab der Zumutbarkeit wird darin nicht definiert, jedoch ist in § 16 Abs. 3
leg. cit. normiert, was unter konkret angeführten Aspekten jedenfalls als Belästigung von Personen gilt, wobei dies in allen angeführten Fällen auf Verunreinigungen abzielt. Eine solche Verunreinigung ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vorgelegen und wurde ebenso wenig behauptet, wie das Vorliegen eingetretener Sachschäden.Wann eine Belästigung von Menschen durch Hunde im Allgemeinen vorliegt und wo die Grenze zwischen bloßer Belästigung und unzumutbarer Belästigung liegt, lässt sich dem Bgld. LSG nicht konkret entnehmen. Auch der Maßstab der Zumutbarkeit wird darin nicht definiert, jedoch ist in Paragraph 16, Absatz 3, , leg. cit. normiert, was unter konkret angeführten Aspekten jedenfalls als Belästigung von Personen gilt, wobei dies in allen angeführten Fällen auf Verunreinigungen abzielt. Eine solche Verunreinigung ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vorgelegen und wurde ebenso wenig behauptet, wie das Vorliegen eingetretener Sachschäden.
Die Entscheidung über das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 Bgld. LSG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes. Im konkreten Beschwerdefall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Hund des Bf der Rasse „***“ zur Tatzeit aus der Garage / dem Anwesen des Bf entlaufen ist und sich in der Folge auf das Grundstück des Nachbarn AA begeben hat, ohne dass er dort einen Schaden angerichtet oder dort anwesende Personen, sei es die Tochter des Nachbarn, ihn selber oder seine Frau, angebellt, angeknurrt, angesprungen oder sich sonst in aggressiver Weise verhalten hätte. Keiner dieser angeführten Personen hat sich durch den Hund des Bf geängstigt, bedroht oder unzumutbar belästigt gefühlt, weshalb das LVwG das friedliche, ruhige und gutmütige Verhalten dieses Hundes der genannten Rasse unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes nicht als unzumutbare Belästigung bewertet, was angesichts des vorliegenden Sachverhaltes auch lebensnah und nachvollziehbar ist. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. LSG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes. Im konkreten Beschwerdefall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Hund des Bf der Rasse „***“ zur Tatzeit aus der Garage / dem Anwesen des Bf entlaufen ist und sich in der Folge auf das Grundstück des Nachbarn AA begeben hat, ohne dass er dort einen Schaden angerichtet oder dort anwesende Personen, sei es die Tochter des Nachbarn, ihn selber oder seine Frau, angebellt, angeknurrt, angesprungen oder sich sonst in aggressiver Weise verhalten hätte. Keiner dieser angeführten Personen hat sich durch den Hund des Bf geängstigt, bedroht oder unzumutbar belästigt gefühlt, weshalb das LVwG das friedliche, ruhige und gutmütige Verhalten dieses Hundes der genannten Rasse unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes nicht als unzumutbare Belästigung bewertet, was angesichts des vorliegenden Sachverhaltes auch lebensnah und nachvollziehbar ist.
Im Hinblick auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt kann seitens des LVwG – entgegen der Rechtsansicht der BH – sohin nicht nachvollzogen werden, dass der Bf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, zumal im gegenständlichen Beschwerdefall keiner der im § 16 Abs. 1, Ziffer 1-3, Bgld. LSG angeführten Tatbestände erfüllt worden ist. Jedenfalls ergibt sich auf Grund der eindeutigen Aktenlage, dass der „***“ des Bf während seines kurzfristigen Entlaufens am **.**.20** keine Menschen und/oder Tiere gefährdet hat. Es kann auch keine Rede davon sein, dass er die Tochter seines Nachbarn, diesen bzw. seine Ehegatten unzumutbar belästigt hat und sind vom Hund auch nicht fremde Sachen beschädigt worden.Im Hinblick auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt kann seitens des LVwG – entgegen der Rechtsansicht der BH – sohin nicht nachvollzogen werden, dass der Bf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, zumal im gegenständlichen Beschwerdefall keiner der im Paragraph 16, Absatz eins,, Ziffer 1-3, Bgld. LSG angeführten Tatbestände erfüllt worden ist. Jedenfalls ergibt sich auf Grund der eindeutigen Aktenlage, dass der „***“ des Bf während seines kurzfristigen Entlaufens am **.**.20** keine Menschen und/oder Tiere gefährdet hat. Es kann auch keine Rede davon sein, dass er die Tochter seines Nachbarn, diesen bzw. seine Ehegatten unzumutbar belästigt hat und sind vom Hund auch nicht fremde Sachen beschädigt worden.
Angesichts des vorliegenden Sachverhalts gelangt das LVwG daher zur Auffassung, dass der Bf die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, weshalb der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen war.Angesichts des vorliegenden Sachverhalts gelangt das LVwG daher zur Auffassung, dass der Bf die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, weshalb der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VStG einzustellen war.
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die von der BH dem Bf vorgeworfene mangelhafte Verwahrung seine Einfriedung anbelangt, die jedoch in § 16 Abs. 4 Bgld. LSG geregelt ist und nicht in dessen Abs. 1, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf auf eine falsche Subsumtion durch die BH bezieht.Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die von der BH dem Bf vorgeworfene mangelhafte Verwahrung seine Einfriedung anbelangt, die jedoch in Paragraph 16, Absatz 4, Bgld. LSG geregelt ist und nicht in dessen Absatz eins,, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf auf eine falsche Subsumtion durch die BH bezieht.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.zu römisch zwei.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Haltung und Verwahrung von Hunden; Belästigung; ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.268.07.2021.005.002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022