RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Einer Auflage mangelt die erforderliche Bestimmtheit, wenn lediglich ein Immissionsgrenzwert vorgesehen, nicht aber auch im Einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet werden, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsmaßes zu erwarten ist. Eine Auflage, deren Bedeutung sich daher in einem Hinweis auf das - nach den Umständen des Einzelfalles zu ermittelnde - zulässige Immissionsmaß erschöpft, entbehrt daher der erforderlichen "klaren Fassung". Wird hingegen in einer Auflage eine schalldämmende Maßnahme mit einem bestimmten Schalldämmmaß vorgeschrieben, so ist es Aufgabe des diese Maßnahme durchführenden Unternehmens, eine solche Ausführung zu wählen, dass das vorgeschriebene Schalldämmmaß jedenfalls erreicht wird (Hinweis E vom 14.4.1999, Zl. 97/04/0216).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040044.X02

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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