RS Lvwg 2022/7/1 E 026/10/2022.001/002

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Veröffentlicht am 01.07.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.07.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §26 Abs2
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Zustellung ohne Zustellnachweis; Zustellfiktion; Zeitpunkt der Zustellung; Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.026.10.2022.001.002

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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