Entscheidungsdatum
01.07.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §26 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 02.06.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.05.2022, Zahl: ***, mit dem sein Einspruch wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
I.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 07.04.2022, Zahl: ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AA GmbH mit Sitz in ***, ***, vorgeworfen, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass der Arbeitnehmer BB, der das Kraftfahrzeug des Unternehmens mit dem pol. Kennzeichen *** gelenkt habe, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstieg, und nach Verlangen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht keinen Nachweis über die Einhaltung der Ruhezeiten bzw. Tätigkeiten, welche nicht unter die EG Verordnung fielen, belegen habe können. Es fehlten Bestätigungen über elf näher genannte Zeiträume, und der Arbeitgeber sei dazu verpflichtet, dass der Lenker Nachweise über die Einhaltung seiner Ruhezeiten mitführe. Wegen Verletzung des § 28 Abs. 6 Z. 1 lit. b und Abs. 5 Z. 6 AZG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde über ihn eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 22 Stunden) verhängt.römisch eins.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 07.04.2022, Zahl: ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AA GmbH mit Sitz in ***, ***, vorgeworfen, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass der Arbeitnehmer BB, der das Kraftfahrzeug des Unternehmens mit dem pol. Kennzeichen *** gelenkt habe, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstieg, und nach Verlangen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht keinen Nachweis über die Einhaltung der Ruhezeiten bzw. Tätigkeiten, welche nicht unter die EG Verordnung fielen, belegen habe können. Es fehlten Bestätigungen über elf näher genannte Zeiträume, und der Arbeitgeber sei dazu verpflichtet, dass der Lenker Nachweise über die Einhaltung seiner Ruhezeiten mitführe. Wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b und Absatz 5, Ziffer 6, AZG in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, wurde über ihn eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 22 Stunden) verhängt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Behörde vom 03.05.2022 wurde der Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 24.04.2022 gegen die Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz - ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte. Die Strafverfügung sei am 08.04.2022 abgefertigt und am selben Tag beim Postamt zur Zustellung abgegeben worden. Der dritte Werktag und Zeitpunkt der Zustellung sei somit der 11.04.2022 gewesen, weshalb der mit Schreiben vom 25.04.2022 um 21:30 Uhr und somit außerhalb der Dienstzeiten der Behörde per E-Mail eingebrachte und daher erst am 26.04.2022 eingelangte Einspruch um einen Tag verspätet sei.Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Behörde vom 03.05.2022 wurde der Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 24.04.2022 gegen die Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz - ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte. Die Strafverfügung sei am 08.04.2022 abgefertigt und am selben Tag beim Postamt zur Zustellung abgegeben worden. Der dritte Werktag und Zeitpunkt der Zustellung sei somit der 11.04.2022 gewesen, weshalb der mit Schreiben vom 25.04.2022 um 21:30 Uhr und somit außerhalb der Dienstzeiten der Behörde per E-Mail eingebrachte und daher erst am 26.04.2022 eingelangte Einspruch um einen Tag verspätet sei.
I.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die gegenständliche Strafverfügung vom 07.04.2022 dem Beschwerdeführer am 13.04.2022 postalisch zugestellt und von ihm an diesem Tag übernommen worden sei. Die Behörde hätte in diesem Fall den Zustellzeitpunkt von Amts wegen feststellen müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft sei. Der am 25.04.2022 per E-Mail um 21.30 Uhr eingebrachte Einspruch sei aber selbst im Falle der von der Behörde angenommenen Zustellung am 11.04.2022 als rechtzeitig anzusehen. Eine E-Mail-Sendung sei dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen Server empfangen worden sei und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befinde. In einem solchen Fall sei es Sache der Behörde, den Zeitpunkt des (erstmaligen) Empfangs durch einen Server festzustellen, den die Behörde für die Empfangnahme von E-Mail-Sendungen gewählt habe. Auch dies sei nicht geschehen, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund mangelhaft und rechtswidrig sei. Es wurden daher die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Einstellung des gegen den Beschwerdeführer bei der Behörde geführten Verfahrens gestellt.römisch eins.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die gegenständliche Strafverfügung vom 07.04.2022 dem Beschwerdeführer am 13.04.2022 postalisch zugestellt und von ihm an diesem Tag übernommen worden sei. Die Behörde hätte in diesem Fall den Zustellzeitpunkt von Amts wegen feststellen müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft sei. Der am 25.04.2022 per E-Mail um 21.30 Uhr eingebrachte Einspruch sei aber selbst im Falle der von der Behörde angenommenen Zustellung am 11.04.2022 als rechtzeitig anzusehen. Eine E-Mail-Sendung sei dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen Server empfangen worden sei und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befinde. In einem solchen Fall sei es Sache der Behörde, den Zeitpunkt des (erstmaligen) Empfangs durch einen Server festzustellen, den die Behörde für die Empfangnahme von E-Mail-Sendungen gewählt habe. Auch dies sei nicht geschehen, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund mangelhaft und rechtswidrig sei. Es wurden daher die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Einstellung des gegen den Beschwerdeführer bei der Behörde geführten Verfahrens gestellt.
II. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
II.1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt und gründet sich auf den vorgelegten Strafakt der Behörde. Dagegen bestehen keine Bedenken und wurden solche auch nicht vorgebracht.römisch zwei.1. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt und gründet sich auf den vorgelegten Strafakt der Behörde. Dagegen bestehen keine Bedenken und wurden solche auch nicht vorgebracht.
II.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.römisch zwei.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Hat die Behörde – wie hier – die Zustellung ohne Zustellnachweis verfügt, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 ZustG). Über den Zeitpunkt der Zustellung stellt § 26 Abs. 2 leg. cit. die gesetzliche Vermutung auf, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt.Hat die Behörde – wie hier – die Zustellung ohne Zustellnachweis verfügt, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, ZustG). Über den Zeitpunkt der Zustellung stellt Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. die gesetzliche Vermutung auf, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.
Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis.
Bereits im Einspruch vom 25.04.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Strafverfügung vom 07.04.2022 am 13.04.2022 zugestellt worden sei. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers durfte die Behörde daher nicht davon ausgehen, die Zustellung zu dem in § 26 Abs. 2 ZustG genannten Zeitpunkt innerhalb von drei Tagen nach der Übergabe an das Zustellorgan sei nicht zweifelhaft. Die Behörde wäre nach der dargestellten Judikatur verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nachzuweisen. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, so muss sie die Behauptung des Beschwerdeführers über die erfolgte Zustellung innerhalb von zwei Wochen vor der Einbringung der Beschwerde als richtig annehmen.Bereits im Einspruch vom 25.04.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Strafverfügung vom 07.04.2022 am 13.04.2022 zugestellt worden sei. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers durfte die Behörde daher nicht davon ausgehen, die Zustellung zu dem in Paragraph 26, Absatz 2, ZustG genannten Zeitpunkt innerhalb von drei Tagen nach der Übergabe an das Zustellorgan sei nicht zweifelhaft. Die Behörde wäre nach der dargestellten Judikatur verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nachzuweisen. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, so muss sie die Behauptung des Beschwerdeführers über die erfolgte Zustellung innerhalb von zwei Wochen vor der Einbringung der Beschwerde als richtig annehmen.
Umstände, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 07.04.2022 tatsächlich, wie von der Behörde angenommen, am 11.04.2022 zugekommen ist, hat die Behörde nicht ermittelt. Im Akt findet sich lediglich die mit 07.04.2022 datierte Strafverfügung. Wann die Strafverfügung tatsächlich zur Post gegeben wurde, ist ebenso wenig erkennbar wie der Tag, an dem sie in den Briefkasten eingelegt wurde.
Ein Nachweis der Zustellung am 11.04.2022 ist damit nicht gelungen. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers steht kein Erhebungsergebnis entgegen. Deswegen ist vom behaupteten Zustelldatum am 13.04.2022 auszugehen und der Einspruch daher rechtzeitig.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.
Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die erfolgte Zurückweisung des Einspruchs ist, war über die beantragte Einstellung des Strafverfahrens vom Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Zustellung ohne Zustellnachweis; Zustellfiktion; Zeitpunkt der Zustellung; BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.026.10.2022.001.002Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022