RS Lvwg 2022/8/11 S VNP/13/2022.002/019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.08.2022

Index

L72001 Beschaffung Vergabe
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

Bgld. VergRSG §2 Abs3 Z2
BVergG-Konz 2018 §50
BVergG-Konz 2018 §51

Rechtssatz

Zwar kann das Nichtvorliegen eines Eignungskriteriums iSd § 50 BVergGKonz 2018 durch Zuziehung eines geeigneten (hier: verbundenen) Unternehmens substituiert werden; das erfordert aber den konkreten Nachweis, dass die herangezogenen externen Ressourcen tatsächlich für die Auftragserfüllung im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen.Zwar kann das Nichtvorliegen eines Eignungskriteriums iSd Paragraph 50, BVergGKonz 2018 durch Zuziehung eines geeigneten (hier: verbundenen) Unternehmens substituiert werden; das erfordert aber den konkreten Nachweis, dass die herangezogenen externen Ressourcen tatsächlich für die Auftragserfüllung im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Vergaberecht, Vergabe von Dienstleistungskonzessionen; Nachprüfungsantrag; Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung; Nichterfüllung der Eignungskriterien; Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer; Nachweis der tatsächlichen Verfügungsbefugnis über verbundene Unternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2022:S.VNP.13.2022.002.019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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