Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.01.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
VStG §31 Abs3Rechtssatz
Behauptete Verletzung auf Datenschutz
Der Bf begründet die Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung damit, dass er von Polizeibeamten des PAZ *** nach seiner Rücküberstellung vom KH *** aufgefordert worden sei, die nach seiner dortigen Untersuchung erstellten Befunde abzugeben und diese in der Folge Eingang in seinen im PAZ angelegten Gesundheitsakt gefunden hätten.
Was die beschwerdegegenständlich erhobene Rüge der „Verletzung auf Datenschutz“ anbelangt, ist der Bf darauf zu verweisen, dass etwaige Verletzungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) vor der Datenschutzbehörde angefochten werden können.
Unter Berücksichtigung der durch Art. 83 Abs. 2 B-VG geforderten eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten kommt die Zuständigkeit zur Überprüfung von Datenanwendungen auf Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) verletzt zu sein, nach diesem Bundesgesetz ausschließlich der Datenschutzbehörde zu (vgl. VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).Unter Berücksichtigung der durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG geforderten eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten kommt die Zuständigkeit zur Überprüfung von Datenanwendungen auf Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) verletzt zu sein, nach diesem Bundesgesetz ausschließlich der Datenschutzbehörde zu vergleiche VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).
Der mit dem Vorbringen des Bf behauptete Eingriff in das Grundrecht auf Da-tenschutz gemäß § 1 DSG ist vom LVwG daher nicht im Rahmen des Maßnah-menbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu prüfen, weshalb sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt als unzulässig er-weist.Der mit dem Vorbringen des Bf behauptete Eingriff in das Grundrecht auf Da-tenschutz gemäß Paragraph eins, DSG ist vom LVwG daher nicht im Rahmen des Maßnah-menbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu prüfen, weshalb sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt als unzulässig er-weist.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen trotz bereits eingetretener Vollstreckungsverjährung, Übergabe von Befunden im Krankenhaus an Polizeibeamte - kein Verstoß nach dem DSGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.263.07.2023.001.018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024