RS Lvwg 2024/1/8 E 263/07/2023.001/018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §54b Abs3
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Behauptete Verletzung auf Datenschutz

Der Bf begründet die Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung damit, dass er von Polizeibeamten des PAZ *** nach seiner Rücküberstellung vom KH *** aufgefordert worden sei, die nach seiner dortigen Untersuchung erstellten Befunde abzugeben und diese in der Folge Eingang in seinen im PAZ angelegten Gesundheitsakt gefunden hätten.

Was die beschwerdegegenständlich erhobene Rüge der „Verletzung auf Datenschutz“ anbelangt, ist der Bf darauf zu verweisen, dass etwaige Verletzungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) vor der Datenschutzbehörde angefochten werden können.

Unter Berücksichtigung der durch Art. 83 Abs. 2 B-VG geforderten eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten kommt die Zuständigkeit zur Überprüfung von Datenanwendungen auf Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) verletzt zu sein, nach diesem Bundesgesetz ausschließlich der Datenschutzbehörde zu (vgl. VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).Unter Berücksichtigung der durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG geforderten eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten kommt die Zuständigkeit zur Überprüfung von Datenanwendungen auf Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) verletzt zu sein, nach diesem Bundesgesetz ausschließlich der Datenschutzbehörde zu vergleiche VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

    

Der mit dem Vorbringen des Bf behauptete Eingriff in das Grundrecht auf Da-tenschutz gemäß § 1 DSG ist vom LVwG daher nicht im Rahmen des Maßnah-menbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu prüfen, weshalb sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt als unzulässig er-weist.Der mit dem Vorbringen des Bf behauptete Eingriff in das Grundrecht auf Da-tenschutz gemäß Paragraph eins, DSG ist vom LVwG daher nicht im Rahmen des Maßnah-menbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu prüfen, weshalb sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt als unzulässig er-weist.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen trotz bereits eingetretener Vollstreckungsverjährung, Übergabe von Befunden im Krankenhaus an Polizeibeamte - kein Verstoß nach dem DSG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.263.07.2023.001.018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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