RS Lvwg 2024/1/8 E 263/07/2023.001/018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2024
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §54b Abs3
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Keine Verletzung auf körperliche Unversehrtheit, wenn die ärztliche Untersuchung und Behandlung eines Häftlings zeitnah im Krankenhaus stattfindet

 

Das Vorliegen eines (behaupteten) Haftunfähigkeitsgrundes ist gemäß § 54 Abs. 1 und 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Nichtvollzug oder Aussetzung der Haft. Sofern klare Hinweise auf das Bestehen eines Haftunfähigkeitsgrundes vorliegen, ist diesen von Amts wegen nachzugehen.Das Vorliegen eines (behaupteten) Haftunfähigkeitsgrundes ist gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Nichtvollzug oder Aussetzung der Haft. Sofern klare Hinweise auf das Bestehen eines Haftunfähigkeitsgrundes vorliegen, ist diesen von Amts wegen nachzugehen.

Die Untersuchung des Bf auf seine Haftfähigkeit konnte im vorliegenden Beschwerdefall infolge einer Erkrankung der Polizeiamtsärztin bis zu seiner Haftentlassung  nicht vorgenommen werden, allerdings ist der dafür vorgesehene Zeitrahmen von 24 Stunden auch noch nicht ausgeschöpft gewesen und bestehen für das LVwG unter Zugrundelegung der ambulant erfolgten medizinischen Untersuchung und Behandlung des Bf im KH *** am 16.11.2022, von 20:30 Uhr bis 23.30 Uhr, sohin nur drei Stunden nach seiner Aufnahme im PAZ, sowie der sich daraus ergebenden Befunde und des darauf aufbauenden sachverständigen Gutachtens keinerlei Zweifel an der festgestellten Haftfähigkeit des Bf, die auch weiterhin vorgelegen ist.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich die gesetzeskonforme Handlungsweise der diensthabenden Polizeibeamten bzw. der Amtsärztin, wonach Häftlinge, wie der Bf, die über entsprechende gesundheitliche Beschwerden klagen und nicht ohne unnötigen Aufschub vom Amtsarzt untersucht werden können, umgehend ins KH Eisenstadt zu überstellen sind, damit dort - wie im Beschwerdefall auch geschehen – die notwendigen erforderlichen medizinischen Untersuchungen sowie Behandlungen vorgenommen werden. Diese Überstellung ins KH Eisenstadt hat im vorliegenden Fall nicht nur dazu gedient, beim Bf die entsprechenden Untersuchungen und Behandlungen vorzunehmen, sondern unter einem auch seine Haftfähigkeit zu überprüfen, festzustellen und zu gewährleisten.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen trotz bereits eingetretener Vollstreckungsverjährung, Übergabe von Befunden im Krankenhaus an Polizeibeamte - kein Verstoß nach dem DSG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.263.07.2023.001.018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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