RS Lvwg 2024/1/8 E 263/07/2023.001/018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §54b Abs3
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Verletzung des Bf in seinem persönlichen Recht auf Freiheit

Im vorliegenden Beschwerdefall steht unstrittig fest, dass der Bf bei der BH persönlich einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt hat. Strittig ist hingegen, dass er - unter einem - zugleich auch einen Antrag auf Strafaufschub gestellt hat. Im Beschwerdeverfahren hat die BH nicht nachweisen können, dass die in Rede stehenden Strafaufschubbescheide dem Bf auch tatsächlich zugestellt worden sind, weshalb sie die entsprechenden Folgen - gegenständlich keine Wirksamkeit und damit auch nicht Erlassung dieser Bescheide gegenüber dem Bf - zu tragen hat.

Nachdem die Bewilligung von Ratenzahlungen die Vollstreckungsverjährung nicht hemmt, ist bei den im Beschwerdefall rechtskräftig gewordenen Strafverfügungen drei Jahre nach deren Erlassung bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten, nachdem mit dem tatsächlichen Vollzug der Strafen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist begonnen wurde

Bei der zwangsweise erfolgten Vorführung des Bf zum Antritt einer Arreststrafe und Verbüßung dieser Strafe handelt es sich um eine Verhaftung iS des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, welches gemäß Art 8 StGG sowie gemäß Art 149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt. Bei der zwangsweise erfolgten Vorführung des Bf zum Antritt einer Arreststrafe und Verbüßung dieser Strafe handelt es sich um eine Verhaftung iS des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, welches gemäß Artikel 8, StGG sowie gemäß Artikel 149, Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt.

Da die Festnahme sowie anschließende Vorführung und Anhaltung des Bf über Anordnung der BH als Vollstreckungsbehörde gesetzwidrig erfolgte, ist er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf seine persönliche Freiheit verletzt worden.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen trotz bereits eingetretener Vollstreckungsverjährung, Übergabe von Befunden im Krankenhaus an Polizeibeamte - kein Verstoß nach dem DSG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.263.07.2023.001.018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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