Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2024Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
1. Zur rechtmäßigen zweimaligen Anhaltung des Beschwerdeführers
Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens konnte festgestellt werden, dass der Bf gezielt, aber nicht willkürlich aufgehalten wurde, ist er doch mit dem von ihm gelenkten Pkw am Abend des 6. Mai 2023 zwei Mal im Bereich eines Parkplatzes in Eisenstadt von einer Polizeistreife wahrgenommen worden, wo sich immer wieder Jugendliche einfinden, um dort mit ihren Fahrzeugen mit weit überhöhter Geschwindigkeit über diese Parkfläche zu fahren und dabei ihre Reifen quietschten lassen. Nachdem der Bf beim Zufahren der Polizeistreife auf diesen Parkplatz und deren ansichtig werden davongefahren ist und nach seiner danach erfolgten Anhaltung sofort wieder auf diesen Parkplatz zu-rückgekehrt ist, um dort abermals die angeführten Parkflächen bestimmungs-widrig zu benützen, indem er dort mit erhöhter Geschwindigkeit umherfuhr, ist er neuerlich angehalten worden und kann den einschreitenden Polizeiorganen, entgegen dem impliziten Beschwerdevorbringen des Bf, keine Willkür ihm gegenüber unterstellt werden.
Zusammenfassend kann in den beiden Anhaltungen des Bf keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, zweimalige Anhaltung eines Fahrzeuglenkers, Lenkerkontrolle, Fahrzeugkontrolle, Alkoholvortest, Test auf SuchmittelbeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.263.07.2023.009.004Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024