Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.01.2024Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
2. Zur Rechtmäßigkeit der Lenkerkontrolle des Bf, Vornahme eines Alkovortests und eines Tests im Hinblick auf eine mögliche Suchtmittelbeeinträchtigung
Der Bf wurde im Anschluss an seine erste Anhaltung und der Kontrolle seines Führerscheines und Zulassungsscheines aufgefordert, einen Alkovortest durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung von Fahrzeuglenkern auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol, welche besonders geschulte Organe der Bundespolizei gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 jederzeit, d.h. ohne weitere Voraussetzungen durchführen können. Der Einsatz dieser Vortestgeräte ist auf routinemäßige Lenkerkontrollen, etwa im Rahmen eines Planquadrates oder verstärkter Verkehrskontrollen zugeschnitten (Pürstl, StVO-ON15.00 § 5 Rz 14b). Im Vorgehen der beiden Polizisten kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Der Bf wurde im Anschluss an seine erste Anhaltung und der Kontrolle seines Führerscheines und Zulassungsscheines aufgefordert, einen Alkovortest durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung von Fahrzeuglenkern auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol, welche besonders geschulte Organe der Bundespolizei gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO 1960 jederzeit, d.h. ohne weitere Voraussetzungen durchführen können. Der Einsatz dieser Vortestgeräte ist auf routinemäßige Lenkerkontrollen, etwa im Rahmen eines Planquadrates oder verstärkter Verkehrskontrollen zugeschnitten (Pürstl, StVO-ON15.00 Paragraph 5, Rz 14b). Im Vorgehen der beiden Polizisten kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Die weitere Amtshandlung, zweite Anhaltung, wurde ausgehend vom weiteren Verhalten des Bf geführt, der sich sofort nach der ersten Amtshandlung gleich wieder auf den Parkplatz beim Interspar begeben hat, um dort seine Runden zu drehen. Aufgrund seines - im Gegensatz zur ersten Amtshandlung - sehr aggressiven und präpotenten Verhaltens gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, ist mit ihm - entgegen seines Beschwerdevorbringens – kein Drogentest vorgenommen worden, sondern er im Hinblick auf einen möglichen Suchtmittelkonsum lediglich aufgefordert worden, seinen Kopf mit geschlossenen Augen in den Nacken fallen zu lassen und sind seine Pupillen näher angesehen worden, da aus geröteten Augen, stark erweiterten bzw. verengten Pupillen und dem Vor- bzw. Nichtvorhandensein des Gleichgewichtssinnes entsprechende Rückschlüsse auf Drogenkonsum gewonnen werden können.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblich, ob das Organ der Straßenaufsicht im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte (Beschwerdeführer) sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (VwGH 25.10. 2013, 2013/02/0003, hier: aggressives, präpotentes und sehr aufgebrachtes Verhalten des Bf gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten). Im Hinblick auf dieses Verhalten bei der zweiten Amtshandlung war die Vermutung einer möglichen Suchtmittelbeeinträchtigung des Bf jedenfalls nicht unvertretbar.
Zusammenfassend waren die Lenkerkontrolle, die Vornahme eines Alkovortests sowie die Durchführung eines Tests beim Bf im Hinblick auf eine mögliche Suchtmittelbeeinträchtigung nicht rechtswidrig und kann im Vorgehen der bei-den Polizisten daher kein Fehlverhalten erkannt werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, zweimalige Anhaltung eines Fahrzeuglenkers, Lenkerkontrolle, Fahrzeugkontrolle, Alkoholvortest, Test auf SuchmittelbeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.263.07.2023.009.004Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024