Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.01.2024Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
VStG §45 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Tatgeschehen der dem Bf im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 81 Abs. 1 SPG) bestand im Wesentlichen darin, er habe es zu verantworten, dass er am 26.4.2022, um 12:25 Uhr, in Eisenstadt die bei der Firma S. beschäftigte Nicoletta K. (öffentlich) angespuckt und angeschrien hat.Das Tatgeschehen der dem Bf im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung (Paragraph 81, Absatz eins, SPG) bestand im Wesentlichen darin, er habe es zu verantworten, dass er am 26.4.2022, um 12:25 Uhr, in Eisenstadt die bei der Firma S. beschäftigte Nicoletta K. (öffentlich) angespuckt und angeschrien hat.
Dem Gerichtsverfahren (Privatanklage von Frau K. gegen den Bf) lag nach den dem LVwG vorgelegten Gerichtsakten im Wesentlichen dasselbe Tatgeschehen zugrunde, nämlich die Misshandlung von Frau K. vor mehreren Personen durch Bespucken, weshalb sich diese gemäß der Bestimmung des § 115 Abs.1 StGB beleidigt sah. Dem Gerichtsverfahren (Privatanklage von Frau K. gegen den Bf) lag nach den dem LVwG vorgelegten Gerichtsakten im Wesentlichen dasselbe Tatgeschehen zugrunde, nämlich die Misshandlung von Frau K. vor mehreren Personen durch Bespucken, weshalb sich diese gemäß der Bestimmung des Paragraph 115, Absatz eins, StGB beleidigt sah.
Da sich die beiden genannten Tatvorwürfe (Spruch des Straferkenntnisses der LPD vom 21.4.2023) und der der Privatanklage zugrundeliegende Sachverhalt, der mit Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt, entschieden und der Bf von der wieder ihn erhobenen Anklage der Begehung des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen worden ist, im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt beziehen, liegt "dieselbe Sache" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK und daher insoweit eine unzulässige Doppelbestrafung vor.Da sich die beiden genannten Tatvorwürfe (Spruch des Straferkenntnisses der LPD vom 21.4.2023) und der der Privatanklage zugrundeliegende Sachverhalt, der mit Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt, entschieden und der Bf von der wieder ihn erhobenen Anklage der Begehung des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB rechtskräftig freigesprochen worden ist, im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt beziehen, liegt "dieselbe Sache" im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK und daher insoweit eine unzulässige Doppelbestrafung vor.
Schlagworte
Doppelbestrafungsverbot; Ordnungsstörung; Beleidigung (§ 115 StGB)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.047.07.2023.016.007Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024