RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 impl;
GdBedG OÖ 1982 §70 idF 1989/054;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0086 E 29. April 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (Hinweis auf die E 10.3.1999, Zl. 97/09/0093, und 16.10.2001, Zl. 2001/09/0111, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090133.X05

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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