Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.08.2024Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §12 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass das zur Erlassung eines Waffenverbots führende Verhalten des Antragstellers auf Aufhebung des Waffenverbotes bei Erlassung des angefochtenen Bescheides erst 1 ½ Jahre zurück lag und ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraums, der ausreichend lang - nach der Judikatur des VwGH jedenfalls länger als zwei Jahre – sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können, war der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abzuweisen.
Schlagworte
Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung einer Dienstwaffe durch einen außer Dienst befindlichen stark alkoholisierten Polizisten, der mit der geladenen Waffe in einem Lokal herumgefuchtelt hat; Besitz mehrerer verbotener WaffenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.050.07.2023.013.002Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024