RS Lvwg 2024/8/6 E 050/07/2023.013/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.08.2024

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §12 Abs1
  1. WaffG § 12 heute
  2. WaffG § 12 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 12 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. WaffG § 12 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass das zur Erlassung eines Waffenverbots führende Verhalten des Antragstellers auf Aufhebung des Waffenverbotes bei Erlassung des angefochtenen Bescheides erst 1 ½ Jahre zurück lag und ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraums, der ausreichend lang - nach der Judikatur des VwGH jedenfalls länger als zwei Jahre – sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können, war der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abzuweisen.

Schlagworte

Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung einer Dienstwaffe durch einen außer Dienst befindlichen stark alkoholisierten Polizisten, der mit der geladenen Waffe in einem Lokal herumgefuchtelt hat; Besitz mehrerer verbotener Waffen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.050.07.2023.013.002

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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