TE Lvwg Beschluss 2026/8/4 E 048/16/2026.002/002

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Veröffentlicht am 04.08.2026
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Entscheidungsdatum

04.08.2026

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Norm

LFG §139a
  1. LFG § 139a heute
  2. LFG § 139a gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 139a gültig von 01.01.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2024
  4. LFG § 139a gültig von 01.08.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  5. LFG § 139a gültig von 28.05.2015 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015
  6. LFG § 139a gültig von 01.07.2008 bis 27.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  7. LFG § 139a gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006

Text

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über den Antrag der Agentur für Passagier und Fahrgastrechte, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien, auf Übermittlung der Beschwerde im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AA vom 22.04.2026, Zl. ***, betreffend Luftfahrtgesetz 1957 (LFG), den

BESCHLUSS:

I.römisch eins.
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig.

 

B e g r ü n d u n g

Die Antragstellerin brachte in einem Schreiben vom 27.07.2026 Folgendes vor:

„Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf), als Abteilung der Schienen-Control GmbH, wurde am 23.07.2026 von der Bezirkshauptmannschaft AA über die Vorlage der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 22.04.2026 (***) an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Burgenland informiert.

Die apf, als mitbeteiligte Partei, ersucht daher höflich um Übermittlung der dem LVwG Burgenland vorgelegten Beschwerde, damit die apf hierzu eine Stellungahme abgeben kann.“

Entgegen ihrem Vorbringen kommt der Antragstellerin jedoch für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AA vom 22.04.2026, Zl. ***, keine Parteistellung zu, zumal Gegenstand dieses Verfahrens ein Tatvorwurf nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG ist. Daher war dem Antrag – unabhängig davon, ob dieser als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, Feststellung der Parteistellung oder schlichtweg Übermittlung der Beschwerde zu werten ist – nicht stattzugeben.Entgegen ihrem Vorbringen kommt der Antragstellerin jedoch für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AA vom 22.04.2026, Zl. ***, keine Parteistellung zu, zumal Gegenstand dieses Verfahrens ein Tatvorwurf nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG ist. Daher war dem Antrag – unabhängig davon, ob dieser als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, Feststellung der Parteistellung oder schlichtweg Übermittlung der Beschwerde zu werten ist – nicht stattzugeben.

Das Luftfahrtgesetz 1957 (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 153/2024, lautet auszugsweise:Das Luftfahrtgesetz 1957 (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2024,, lautet auszugsweise:

Außergerichtliche Streitbeilegung

§ 139a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.Paragraph 139 a, (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.7.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.(3) Bei der Streitbeilegung gemäß Absatz eins und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.

(4) Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 geltend zu machen.“(4) Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, geltend zu machen.“

Vorweg ist klarzustellen, dass zwar nach der oben genannten Vorschrift die Parteistellung der Schienen-Control GmbH zukommen würde, die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) – soweit befugt – sohin nur vertretend agieren könnte. Durch ihre explizite Nennung in den Abs. 1 bis 3 leg. cit. kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass der apf die Parteirechtsfähigkeit a limine abgesprochen werden könnte (diese Ansicht vertretend etwa VGW 31.07.2023, VGW-031/068/5969/2022). Denn sie kann eigenständig insbesondere Auskünfte einholen, Unterlagen anfordern und Schlichtungsverfahren leiten. Dies entspricht auch dem Gedanken ihrer Einrichtung, welche von und bei der Schienen-Control GmbH, jedoch mit entsprechender organisatorischer und rechnerischer Trennung, zu erfolgen hat (§ 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte).Vorweg ist klarzustellen, dass zwar nach der oben genannten Vorschrift die Parteistellung der Schienen-Control GmbH zukommen würde, die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) – soweit befugt – sohin nur vertretend agieren könnte. Durch ihre explizite Nennung in den Absatz eins bis 3 leg. cit. kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass der apf die Parteirechtsfähigkeit a limine abgesprochen werden könnte (diese Ansicht vertretend etwa VGW 31.07.2023, VGW-031/068/5969/2022). Denn sie kann eigenständig insbesondere Auskünfte einholen, Unterlagen anfordern und Schlichtungsverfahren leiten. Dies entspricht auch dem Gedanken ihrer Einrichtung, welche von und bei der Schienen-Control GmbH, jedoch mit entsprechender organisatorischer und rechnerischer Trennung, zu erfolgen hat (Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte).

Nach dem klaren Wortlaut des § 139a Abs. 4 LFG ist die Parteistellung ohnedies auf jene Fälle beschränkt, die in dieser Bestimmung genannt sind, also „Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3“.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG ist die Parteistellung ohnedies auf jene Fälle beschränkt, die in dieser Bestimmung genannt sind, also „Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis Absatz 3,

Da dem Beschwerdeführer im oben genannten Verfahren nicht eine Verletzung der Bestimmungen des § 139a Abs. 1 bis 3 LFG zur Last gelegt wurde, sondern ein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG, kam eine Parteistellung der Schienen-Control GmbH bzw. der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nicht in Betracht (vgl. ähnlich gelagert etwa das Erkenntnis vom 31.07.2023, VGW-031/068/5969/2022; siehe auch VGW 31.08.2021, VGW-031/085/7684/2021).Da dem Beschwerdeführer im oben genannten Verfahren nicht eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 LFG zur Last gelegt wurde, sondern ein Verstoß gegen Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG, kam eine Parteistellung der Schienen-Control GmbH bzw. der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nicht in Betracht vergleiche ähnlich gelagert etwa das Erkenntnis vom 31.07.2023, VGW-031/068/5969/2022; siehe auch VGW 31.08.2021, VGW-031/085/7684/2021).

Nun wird in den Materialien zu BGBl. I Nr. 151/2021, mit welcher die Parteistellung der Schienen-Control GmbH normiert wurde, davon gesprochen, dass sich die Parteistellung „auf Verstöße gegen die Verpflichtung zur Mitwirkung sowie Erteilung aller zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte und zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 beziehen“ solle (ErläutRV 940 BlgNR 27. GP 16).Nun wird in den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, mit welcher die Parteistellung der Schienen-Control GmbH normiert wurde, davon gesprochen, dass sich die Parteistellung „auf Verstöße gegen die Verpflichtung zur Mitwirkung sowie Erteilung aller zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte und zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, und Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, beziehen“ solle (ErläutRV 940 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 16).

Aus der Formulierung in den Materialen lässt sich schließen, dass die Parteistellung deutlich weiter gefasst werden sollte, nämlich indem die Schienen-Control GmbH in sämtlichen Verfahren über Verstöße gegen die Verordnung Nr. 261/2004 einbezogen werden sollte. Aus der Formulierung in den Materialen lässt sich schließen, dass die Parteistellung deutlich weiter gefasst werden sollte, nämlich indem die Schienen-Control GmbH in sämtlichen Verfahren über Verstöße gegen die Verordnung Nr. 261 aus 2004, einbezogen werden sollte.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes lässt der klare Wortlaut des § 139a Abs. 4 LFG jedoch keinerlei Raum für eine Auslegung, die der Schienen-Control GmbH oder gar der apf eine Parteistellung in Verfahren einräumt, denen nicht der Vorwurf eines Zuwiderhandelns gegen eine der gebotenen Verhaltensweisen der § 139a Abs. 1 bis 3 LFG zugrunde liegt. Es mag zwar als Manko empfunden werden, dass die in den Erläuterungen weit gefasste Parteistellung im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag fand, jedoch ändert dies nichts am dargestellten Ergebnis oder dem Umstand, dass der Wortlaut der Norm klar und eindeutig ist.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes lässt der klare Wortlaut des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG jedoch keinerlei Raum für eine Auslegung, die der Schienen-Control GmbH oder gar der apf eine Parteistellung in Verfahren einräumt, denen nicht der Vorwurf eines Zuwiderhandelns gegen eine der gebotenen Verhaltensweisen der Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 LFG zugrunde liegt. Es mag zwar als Manko empfunden werden, dass die in den Erläuterungen weit gefasste Parteistellung im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag fand, jedoch ändert dies nichts am dargestellten Ergebnis oder dem Umstand, dass der Wortlaut der Norm klar und eindeutig ist.

Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellte sich hier die Frage, ob der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eine Parteistellung in einem Verfahren zukommt, in welchem ein Tatvorwurf nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG den Verfahrensgegenstand bildet. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellte sich hier die Frage, ob der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eine Parteistellung in einem Verfahren zukommt, in welchem ein Tatvorwurf nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG den Verfahrensgegenstand bildet.

Wie bereits ausgeführt wurde, war der Wortlaut der hier relevanten Bestimmung des § 139a Abs. 4 (iVm Abs. 1 bis 3) LFG klar und ließ keine andere Auslegung zu, als die Parteistellung zu verneinen. Aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung war daher eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, obgleich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 139a Abs. 4 LFG besteht (siehe zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG selbst bei fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind, VwGH 19.5.2022, Ro 2020/12/0020, insbesondere Rn. 25).Wie bereits ausgeführt wurde, war der Wortlaut der hier relevanten Bestimmung des Paragraph 139 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins bis 3) LFG klar und ließ keine andere Auslegung zu, als die Parteistellung zu verneinen. Aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung war daher eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, obgleich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG besteht (siehe zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG selbst bei fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind, VwGH 19.5.2022, Ro 2020/12/0020, insbesondere Rn. 25).

Schlagworte

Antrag auf Übermittlung Beschwerde; Abweisung; Parteistellung; außergerichtliche Streitbeilegung LFG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.048.16.2026.002.002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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