Diskriminierungsgrund
Ethnische ZugehörigkeitDiskriminierungstatbestand
Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum; BelästigungText
Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
GBK III/133/13
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 12. Februar 2014 über den am 27. September 2013 eingelangten Antrag des Anwaltes für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen für Frau A (in der Folge „Betroffene“), betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, durch die Antragsgegnerin Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 12. Februar 2014 über den am 27. September 2013 eingelangten Antrag des Anwaltes für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen für Frau A (in der Folge „Betroffene“), betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, durch die Antragsgegnerin
Frau XFrau römisch zehn
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idgF BGBl. I Nr. 107/2013) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass
durch Frau X eine unmittelbare Diskriminierung der Betroffenen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum und eine Belästigung gemäß § 32 Abs. 1 GlBG und § 35 Abs. 1 GlBG vorliegt.durch Frau römisch zehn eine unmittelbare Diskriminierung der Betroffenen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum und eine Belästigung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG und Paragraph 35, Absatz eins, GlBG vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Antragsgegnerin habe Herrn Y mit der Suche eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin für die von ihr vermietete und in Form einer Wohngemeinschaft organisierte Wohnung in … beauftragt. Nachdem die Betroffene, welche aus dem Irak stamme, mit der Zustimmung von Herrn Y Ende Mai … eingezogen sei, habe die Antragsgegnerin gegenüber der Betroffenen in einem folgenden Gespräch bestätigt, dass sie das von ihr bereits bewohnte Zimmer mieten könne. Da die Betroffene für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen einen Mietvertrag benötigt habe, sei für einen der nächsten Tage ein diesbezüglicher Termin zur Unterzeichnung vereinbart worden. In den folgenden Tagen habe die Antragsgegnerin der Betroffenen aber mitgeteilt, dass sie sich im Ausland befinde und erst Ende Juni zur Mietvertragsunterzeichnung kommen könne.
Am 26. Juni … sei die Antragsgegnerin unangekündigt in die Wohnung gekommen, um mit mehreren Mitarbeitern der Hausverwaltung Vermessungen in der Wohnung durchzuführen und mit der Betroffenen den Mietvertag zu unterzeichnen. Vor der Unterzeichnung des Vertrages sei die Antragsgegnerin jedoch auf den Konventionsreisepass für Asylberechtigte der Betroffenen aufmerksam geworden und habe plötzlich gegenüber der Betroffenen eine misstrauische Haltung eingenommen. Dabei habe die Antragsgegnerin der Betroffenen vorgeworfen, ihr nicht früher mitgeteilt zu haben, dass sie asylberechtigt sei. Die Antragsgegnerin habe festgestellt, dass der Konventionsreisepass bis 28. Jänner … befristet [sohin noch 2 ½ Jahre gültig] sei und habe erklärt, dass sie unter diesen Umständen Zweifel habe, ob sie mit der Betroffenen einen Mietvertrag abschließen dürfe.
Die Betroffene habe in weiterer Folge der Antragsgegnerin den Bescheid gezeigt, mit dem ihr der Status als Asylberechtigte erteilt worden sei und habe erklärt, dass sie auf Grund dieser Feststellung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich habe. Auch würde ihr nach Ablauf der Frist problemlos ein neuer Pass ausgestellt werden. Die Antragsgegnerin habe jedoch weiterhin Zweifel über den Aufenthaltsstatus gehabt und ob sie mit der Betroffenen einen Mietvertrag abschließen dürfe. Sie habe daher Kopien des Reisepasses und des Bescheids an sich genommen und erklärt, dass sie mit ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten müsse, ob sie mit ihr einen Mietvertrag unterzeichnen dürfe.
Am Nachmittag desselben Tages habe die Antragsgegnerin die Betroffene angerufen und habe ihr aufgebracht und ohne nähere Begründung mitgeteilt, dass sie innerhalb von zwei Wochen die Wohnung verlassen müsse. Daraufhin habe Herr Y für den 30. Juni … einen Gesprächstermin mit der Antragsgegnerin und der Betroffenen organisiert. Bei diesem zwei bis drei Stunden dauernden Gespräch habe die Antragsgegnerin die Betroffene wiederholt aufgefordert die Wohnung innerhalb von zwei Wochen zu verlassen und habe den Nichtabschluss des Mietvertrags mehrmals damit begründet, dass die Betroffene aus einem Nicht-EU-Staat komme, ihr Konventionsreisepass befristet sei und sie nicht wolle, dass die Fremdenpolizei in das Haus komme. In ihrer Argumentation habe sich die Antragsgegnerin auch wiederholt auf die Hausverwaltung berufen, in deren Interesse es ebenfalls läge, keine Hausbewohner aufzunehmen, die nicht Staatsbürger eines Staates der Europäischen Union seien.
Auf die Erklärungen der Betroffenen, dass sie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge und ihr nach Ablauf der Frist problemlos ein neuer Pass ausgestellt werde, sei die Antragsgegnerin weiterhin nicht eingegangen. Vielmehr sei die Antragsgegnerin gegenüber der Betroffenen herabwürdigend aufgetreten, in dem sie Herrn Y mehrmals vor der Betroffenen gefragt habe, warum er sie unterstütze und dabei erwähnt habe, dass sie „nicht einmal Deutsch“ spreche und „nicht hierher gehöre“. Letztlich seien die Anwesenden weiterhin dahingehend verblieben, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten würde, ob sie mit ihr einen Mietvertrag unterzeichnen dürfe und sie sich in weiterer Folge bei der Betroffenen melden würde.
Am 5. Juli … habe die Antragsgegnerin noch einmal die Wohngemeinschaft aufgesucht und gegenüber der Betroffenen unter anderem erklärt, dass sie niemals mit einer Person, welche nicht aus Europa komme, einen Mietvertrag abschließen würde.
Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen folgende Stellungnahme bei Senat III ein:Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen folgende Stellungnahme bei Senat römisch drei ein:
Die Antragsgegnerin erläuterte in ihrer Stellungnahme vom … im Wesentlichen, dass die Betroffene ohne ihre Zustimmung bzw. Einwilligung in die Wohnung eingezogen sei und diese seitdem titellos benützt habe. Die Antragsgegnerin habe der Betroffenen wiederholt mitgeteilt, dass sie mit ihr keinen Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag abschließen werde und habe sie wiederholt ersucht, das von ihr titellos benützte Zimmer zu räumen und die Wohnung zu verlassen. Die Betroffene habe sich jedoch beharrlich geweigert.
Die Privatrechtsordnung räume dem Einzelnen weitgehend die Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt und zu anderen Personen nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit heiße Privatautonomie. Jeder könne sich aussuchen, ob, bei wem und was er kaufen, tauschen oder mieten wolle. Die Antragsgegnerin habe gegen die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht verstoßen, sondern habe begründet eine Entscheidung getroffen, mit der Betroffenen keine wechselseitigen vertraglichen Bindungen einzugehen.
Die Betroffene habe von der Antragsgegnerin zur Vorlage an die Sozialhilfestelle einen schriftlichen Untermietvertrag als Bestätigung über einen monatlichen Untermietzins von € 310,- und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 60,- verlangt, obgleich die Betroffene nur eine wesentlich geringere Monatsmiete habe bezahlen wollen. Des Weiteren sei das von der Betroffenen benutze Zimmer von ihr beschädigt und devastiert worden und sie habe bei ihrem Auszug mehrere Gegenstände mitgenommen.
In der Sitzung der GBK am … wurde die Betroffene als Auskunftsperson befragt:
Die Betroffene erläuterte in ihrer Befragung, dass sie über das Internet eine Wohnung gesucht habe. Als sie eine gefunden habe, habe sie mit Herrn Y eine Vereinbarung treffen können, dass sie die Wohnung bekommen könne. Herr Y sei ein Mitbewohner gewesen, der von der Antragsgegnerin beauftragt worden sei diese Teile der Wohnung zu vermieten. Nachdem die Betroffene die Antragsgegnerin zwei Tage später getroffen habe, habe diese zugesagt und die Betroffene sei Ende Mai … eingezogen. Nach einer Weile habe die Betroffene von der Antragsgegnerin einen Vertrag verlangt. Diese sei aber zu der Zeit in Kroatien gewesen, habe aber zugesagt, nach ihrer Rückkehr einen Vertrag aufsetzen zu wollen.
Nach der Rückkehr der Antragsgegnerin seien sie am 26. Juni … zusammen in der Wohnung gesessen und hätten den Mietvertrag unterschreiben wollen. Allerdings sei auch jemand von der Hausverwaltung anwesend gewesen, der oder die sich dagegen geäußert habe, dass die Antragsgegnerin den Mietvertrag unterschreibe, da die Betroffene einen Konventionsreisepass besitze. Der strittige Punkt sei die Befristung des Passes gewesen. Die Antragsgegnerin habe daraufhin befürchtet, dass nach Auslaufen des Passes die Fremdenpolizei ins Haus komme und die Betroffene abschieben würde. Obwohl die Betroffene die Antragsgegnerin darüber aufgeklärt habe, dass dies nicht passieren würde, da sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht habe, habe die Antragsgegnerin daher den Mietvertrag vorläufig nicht unterschreiben wollen und habe zunächst den Rat ihres Anwalts einholen wollen. Danach sei sich die Betroffene sicher gewesen, dass die Antragsgegnerin keine Mieter von außerhalb der Europäischen Union haben wolle.
Die Betroffene habe sich zwischenzeitlich an die Caritas gewandt. Ein Mitarbeiter der Caritas habe die Antragsgegnerin telefonisch darüber aufgeklärt, dass die Betroffene ein unbefristetes Bleiberecht habe und keine Befürchtung bestünde, dass sie abgeschoben werde.
Am 5. Juli … hätten sich die Antragsgegnerin, die Betroffene, Herr Y und seine Lebensgefährtin und eine Freundin der Betroffenen wieder in der Wohnung getroffen. Herr Y habe die Antragsgegnerin gefragt, warum sie trotz der Aufklärung durch die Caritas weiterhin Einwände gegen den Verbleib der Betroffenen in der Wohnung habe. Die Antragsgegnerin habe ihn daraufhin gerügt, dass er der Betroffenen beistehe und sie verteidige. Auch habe die Antragsgegnerin einmal Englisch und einmal Deutsch gesprochen und betont, dass die Betroffene nicht aus der EU stamme und keine Europäerin sei und sie sie deswegen nicht in der Wohnung haben wolle. Darüber hinaus könne sie mit ihrer Wohnung machen, was sie wolle. Auch habe die Antragsgegnerin Herrn Y empfohlen, die Betroffene so zu behandeln, wie man auch Farbige behandeln solle. Die Antragsgegnerin habe immer wieder harte Maßnahmen angedroht, würde die Betroffene die Wohnung nicht verlassen.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Betroffenen beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Nichtvergabe der Wohnung/des Zimmers aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen erfolgte oder die Nichtvergabe aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Weiters war eine Belästigung der Betroffenen gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Betroffenen beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Nichtvergabe der Wohnung/des Zimmers aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen erfolgte oder die Nichtvergabe aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Weiters war eine Belästigung der Betroffenen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines RechtsverhältnissesParagraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
1.Ziffer eins dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
2.Ziffer 2 ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
geltengelten als Diskriminierung.
Die Antragsgegnerin ist trotz zweimaliger Ladung nicht zur Befragung vor dem Senat erschienen.
Die Antragsgegnerin hat Herrn Y mit der Suche eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin für die von ihr vermietete und in Form einer Wohngemeinschaft organisierte Wohnung in … beauftragt. Nachdem die Betroffene, welche aus dem Irak stammt, mit der Zustimmung von Herrn Y Ende Mai … eingezogen ist, hat die Antragsgegnerin gegenüber der Betroffenen in einem folgenden Gespräch bestätigt, dass sie das von ihr bereits bewohnte Zimmer mieten könne. Da die Betroffene für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen einen Mietvertrag benötigt hat, ist für einen der nächsten Tage ein diesbezüglicher Termin zur Unterzeichnung vereinbart worden. In den folgenden Tagen hat die Antragsgegnerin der Betroffenen aber mitgeteilt, dass sie sich im Ausland befinde und erst Ende Juni zur Mietvertragsunterzeichnung kommen könne.
Am 26. Juni … ist die Antragsgegnerin unangekündigt in die Wohnung gekommen, um mit mehreren Mitarbeitern der Hausverwaltung Vermessungen in der Wohnung durchzuführen und mit der Betroffenen den Mietvertag zu unterzeichnen. Vor der Unterzeichnung des Vertrages ist die Antragsgegnerin jedoch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung auf den Konventionsreisepass für Asylberechtigte der Betroffenen aufmerksam gemacht geworden und hat plötzlich gegenüber der Betroffenen eine misstrauische Haltung eingenommen. Dabei hat die Antragsgegnerin der Betroffenen vorgeworfen, ihr nicht früher mitgeteilt zu haben, dass sie asylberechtigt sei. Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass der Konventionsreisepass bis 28. Jänner … befristet [sohin noch 2 ½ Jahre gültig] ist und hat erklärt, dass sie unter diesen Umständen Zweifel habe, ob sie mit der Betroffenen einen Mietvertrag abschließen dürfe.
Die Betroffene hat in weiterer Folge der Antragsgegnerin den Bescheid gezeigt, mit dem ihr der Status als Asylberechtigte erteilt wurde und hat erklärt, dass sie auf Grund dieser Feststellung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich habe. Auch würde ihr nach Ablauf der Frist problemlos ein neuer Pass ausgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat jedoch weiterhin Zweifel über den Aufenthaltsstatus gehabt und sich gefragt, ob sie deswegen mit der Betroffenen einen Mietvertrag abschließen darf. Sie hat daher Kopien des Reisepasses und des Bescheids an sich genommen und erklärt, dass sie mit ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten müsse, ob sie mit ihr einen Mietvertrag unterzeichnen dürfe.
Am Nachmittag desselben Tages hat die Antragsgegnerin die Betroffene angerufen und hat ihr aufgebracht und ohne nähere Begründung mitgeteilt, dass sie innerhalb von zwei Wochen die Wohnung verlassen müsse. Daraufhin hat Herr Y für den 30. Juni … einen Gesprächstermin mit der Antragsgegnerin und der Betroffenen organisiert. Bei diesem zwei bis drei Stunden dauernden Gespräch hat die Antragsgegnerin die Betroffene wiederholt aufgefordert, die Wohnung innerhalb von zwei Wochen zu verlassen und hat den Nichtabschluss des Mietvertrags mehrmals damit begründet, dass die Betroffene aus einem Nicht-EU-Staat komme, ihr Konventionsreisepass befristet sei und sie nicht wolle, dass die Fremdenpolizei in das Haus komme. In ihrer Argumentation hat sich die Antragsgegnerin auch wiederholt auf die Hausverwaltung berufen, in deren Interesse es ebenfalls läge, keine HausbewohnerInnen aufzunehmen, die nicht StaatsbürgerInnen eines Staates der Europäischen Union seien.
Auf die Erklärungen der Betroffenen, dass sie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge und ihr nach Ablauf der Frist problemlos ein neuer Pass ausgestellt werde, ist die Antragsgegnerin weiterhin nicht eingegangen. Vielmehr ist die Antragsgegnerin gegenüber der Betroffenen herabwürdigend aufgetreten, in dem sie Herrn Y mehrmals vor der Betroffenen gefragt hat, warum er sie unterstütze und dabei erwähnte, dass sie „nicht einmal Deutsch“ spreche und „nicht hierher gehöre“. Letztlich sind die Anwesenden weiterhin dahingehend verblieben, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten wird, ob sie mit der Betroffenen einen Mietvertrag unterzeichnen darf und sie sich in weiterer Folge bei ihr melden wird.
Am 5. Juli … hat die Antragsgegnerin noch einmal die Wohngemeinschaft aufgesucht und gegenüber der Betroffenen unter anderem erklärt, dass sie niemals mit einer Person, welche nicht aus Europa komme, einen Mietvertrag abschließen würde. Die Antragsgegnerin hat Herrn Y gerügt, dass er der Betroffenen beistehe und sie verteidige. Auch hat die Antragsgegnerin betont, dass die Betroffene nicht aus der EU stamme und keine Europäerin sei und sie sie deswegen nicht in der Wohnung haben wolle. Darüber hinaus könne sie mit ihrer Wohnung machen, was sie wolle. Auch hat die Antragsgegnerin Herrn Y empfohlen, die Betroffene so zu behandeln, wie man auch Farbige behandeln solle. Die Antragsgegnerin hat der Betroffenen immer wieder harte Maßnahmen angedroht, wenn die Betroffene die Wohnung nicht verlassen würde.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung der Betroffenen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum gemäß § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 leg.cit. Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung der Betroffenen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit.
Gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. sind unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, verboten. Durch die Wortfolge „einschließlich Wohnraum“ wird die Vermietung von Wohnraum im Gesetz ausdrücklich als mögliche Dienstleistung genannt. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. sind unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, verboten. Durch die Wortfolge „einschließlich Wohnraum“ wird die Vermietung von Wohnraum im Gesetz ausdrücklich als mögliche Dienstleistung genannt.
Die Dienstleistung der Antragsgegnerin (Vermieten eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft) kann gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Durch das in Auftrag gegebene Inserieren von Wohnraum auf allgemein zugänglichen Websites richtet sich ihre Dienstleistung an einen unbestimmten Adressatenkreis und ist somit als Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu verstehen, die darüber hinaus der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist.Die Dienstleistung der Antragsgegnerin (Vermieten eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft) kann gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Durch das in Auftrag gegebene Inserieren von Wohnraum auf allgemein zugänglichen Websites richtet sich ihre Dienstleistung an einen unbestimmten Adressatenkreis und ist somit als Dienstleistung im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu verstehen, die darüber hinaus der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Betroffene Interesse an der Anmietung eines Zimmers in der gegenständlichen Wohnung bekundet und eine diesbezügliche Zusage vom vertretungsbefugten Herrn Y bekommen hat. Die mündliche Bestätigung dieser Zusage durch die Antragsgegnerin erfolgte bei einem Treffen mit der Betroffenen einige Tage später.
Entgegen der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom … geht Senat III davon aus, dass zwischen der Betroffenen und der Antragsgegnerin am 26. Juni … ein Mietvertrag hätte unterzeichnet werden sollen. Neben den glaubwürdigen Aussagen der Betroffenen spricht auch der von der Antragsgegnerin übermittelte Untermietvertragsentwurf für diesen Umstand. Der während des Termins zur Mietvertragsunterzeichnung eingetretene Sinneswandel der Antragsgegnerin, mit der Betroffenen nun doch keinen Mietvertrag abschließen zu wollen, lässt sich auf die Vorlage des Konventionsreisepasses für Asylberechtigte der Betroffenen und eine diesbezügliche negative Anmerkung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung zurückführen. Die daraus folgende irrige Annahme der Antragsgegnerin, bei InhaberInnen eines Konventionsreisepasses könnte es Probleme mit der Fremdenpolizei geben, gab ihr den Anstoß zur Verweigerung der Mietvertragsunterzeichnung.Entgegen der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom … geht Senat römisch drei davon aus, dass zwischen der Betroffenen und der Antragsgegnerin am 26. Juni … ein Mietvertrag hätte unterzeichnet werden sollen. Neben den glaubwürdigen Aussagen der Betroffenen spricht auch der von der Antragsgegnerin übermittelte Untermietvertragsentwurf für diesen Umstand. Der während des Termins zur Mietvertragsunterzeichnung eingetretene Sinneswandel der Antragsgegnerin, mit der Betroffenen nun doch keinen Mietvertrag abschließen zu wollen, lässt sich auf die Vorlage des Konventionsreisepasses für Asylberechtigte der Betroffenen und eine diesbezügliche negative Anmerkung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung zurückführen. Die daraus folgende irrige Annahme der Antragsgegnerin, bei InhaberInnen eines Konventionsreisepasses könnte es Probleme mit der Fremdenpolizei geben, gab ihr den Anstoß zur Verweigerung der Mietvertragsunterzeichnung.
In den folgenden Gesprächen mit der Betroffenen begründete die Antragsgegnerin den Nichtabschluss des Mietvertrages mehrmals unter anderem auch damit, dass die Betroffene nicht aus einem EU-Staat komme und auch die Hausverwaltung Interesse daran hätte, keine BewohnerInnen aufzunehmen, die nicht StaatsbürgerInnen eines Staates der Europäischen Union seien. Zudem unterstrich die Antragsgegnerin ihre diskriminierende Haltung gegenüber der Betroffenen durch ihre Aussage am 5. Juli …, in der sie klarstellte, dass sie niemals mit einer Person einen Mietvertrag abschließen würde, welche nicht aus Europa komme. Die Verweigerung des Mietabschlusses erfolgte daher aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen und stellt einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 leg.cit. dar.In den folgenden Gesprächen mit der Betroffenen begründete die Antragsgegnerin den Nichtabschluss des Mietvertrages mehrmals unter anderem auch damit, dass die Betroffene nicht aus einem EU-Staat komme und auch die Hausverwaltung Interesse daran hätte, keine BewohnerInnen aufzunehmen, die nicht StaatsbürgerInnen eines Staates der Europäischen Union seien. Zudem unterstrich die Antragsgegnerin ihre diskriminierende Haltung gegenüber der Betroffenen durch ihre Aussage am 5. Juli …, in der sie klarstellte, dass sie niemals mit einer Person einen Mietvertrag abschließen würde, welche nicht aus Europa komme. Die Verweigerung des Mietabschlusses erfolgte daher aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen und stellt einen Verstoß gegen Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. dar.
Die bei Senat III eingelangte Stellungnahme der Antragsgegnerin vom …, war gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. nicht geeignet, die Vorwürfe der Betroffenen zu entkräften. Die Antragsgegnerin ging in der Stellungnahme weder auf die vorgebrachte ethnische Diskriminierung noch auf die Belästigung ein, sondern bezog sich ausschließlich auf eine titellose Benützung des Zimmers durch die Betroffene und andere Vorwürfe bestandsrechtlicher Natur. Von einer titellosen Benützung des Zimmers ist aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Betroffenen und der oben erörterten Umstände aber nicht auszugehen. Die bei Senat römisch drei eingelangte Stellungnahme der Antragsgegnerin vom …, war gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. nicht geeignet, die Vorwürfe der Betroffenen zu entkräften. Die Antragsgegnerin ging in der Stellungnahme weder auf die vorgebrachte ethnische Diskriminierung noch auf die Belästigung ein, sondern bezog sich ausschließlich auf eine titellose Benützung des Zimmers durch die Betroffene und andere Vorwürfe bestandsrechtlicher Natur. Von einer titellosen Benützung des Zimmers ist aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Betroffenen und der oben erörterten Umstände aber nicht auszugehen.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme erwähnten „Privatautonomie“ von Vertragspartnern muss festgehalten werden, dass diese es nur insoweit gestattet rechtliche Beziehungen frei zu gestalten, solange vom Gesetzgeber keine die Privatautonomie einschränkenden Regelungen erlassen wurden. Als Beispiel für eine solche einschränkende Regelung darf aber das Gleichbehandlungsgesetz angeführt werden, das unter anderem die Verweigerung eines Vertragsabschlusses aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verbietet.
Belästigungen im Sinne des § 35 Abs. 1 leg.cit. sind unerwünschte, unangebrachte bzw. anstößige Verhaltensweisen, die die Würde einer Person verletzen und dadurch ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird. Diese Bestimmung normiert einen Schutz vor Belästigung durch verpönte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen.Belästigungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. sind unerwünschte, unangebrachte bzw. anstößige Verhaltensweisen, die die Würde einer Person verletzen und dadurch ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird. Diese Bestimmung normiert einen Schutz vor Belästigung durch verpönte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen.
Die Antragsgegnerin ist gegenüber der Betroffenen gemäß dem festgestellten Sachverhalt mehrmals herabwürdigend aufgetreten und hat dabei insbesondere erwähnt, dass sie „nicht einmal Deutsch“ spreche und „nicht hierher gehöre“. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin anderen Anwesenden im Beisein der Betroffenen empfohlen, sie so zu behandeln, wie man auch Farbige behandeln solle. Die Antragsgegnerin würde niemals mit einer Person, welche nicht aus Europa komme, einen Mietvertrag abschließen und betonte darüber hinaus, dass die Betroffene nicht aus der EU stamme und keine Europäerin sei und sie sie deswegen nicht in der Wohnung haben wolle. Durch diese Äußerungen wurde die Betroffene durch die Antragsgegnerin gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. belästigt.Die Antragsgegnerin ist gegenüber der Betroffenen gemäß dem festgestellten Sachverhalt mehrmals herabwürdigend aufgetreten und hat dabei insbesondere erwähnt, dass sie „nicht einmal Deutsch“ spreche und „nicht hierher gehöre“. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin anderen Anwesenden im Beisein der Betroffenen empfohlen, sie so zu behandeln, wie man auch Farbige behandeln solle. Die Antragsgegnerin würde niemals mit einer Person, welche nicht aus Europa komme, einen Mietvertrag abschließen und betonte darüber hinaus, dass die Betroffene nicht aus der EU stamme und keine Europäerin sei und sie sie deswegen nicht in der Wohnung haben wolle. Durch diese Äußerungen wurde die Betroffene durch die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. belästigt.
Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom GlBG nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für den Nichtabschluss des Mietvertrages ausschlaggebend gewesen ist.Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates römisch drei nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom GlBG nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für den Nichtabschluss des Mietvertrages ausschlaggebend gewesen ist.
Aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Darstellungen der Betroffenen und des zweimaligen Nichterscheinens der Antragsgegnerin wurde auf die Befragung weiterer Auskunftspersonen durch den Senat III der Gleichbehandlungskommission verzichtet.Aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Darstellungen der Betroffenen und des zweimaligen Nichterscheinens der Antragsgegnerin wurde auf die Befragung weiterer Auskunftspersonen durch den Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission verzichtet.
Der Senat III kam zur Auffassung, dass durch Frau X eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aufgrund einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung der Betroffenen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum gemäß § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 leg.cit. vorliegt.Der Senat römisch drei kam zur Auffassung, dass durch Frau römisch zehn eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aufgrund einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung der Betroffenen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. vorliegt.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass sich Frau X mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass sich Frau römisch zehn mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher Frau X einen dementsprechenden Schadenersatz zu leisten und sich für weitere Vergleichsgespräche an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher Frau römisch zehn einen dementsprechenden Schadenersatz zu leisten und sich für weitere Vergleichsgespräche an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden.
12. Februar 2014
Mag. Robert Brunner
(Vorsitzender)
Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbe-handlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbe-handlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014