Diskriminierungsgrund
Ethnische ZugehörigkeitDiskriminierungstatbestand
Diskriminierung bei Zimmervermietung; BelästigungText
Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
GBK III/134/13
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 13. März 2014 über den am 8. Oktober 2013 eingelangten Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen für Frau A (in der Folge „Antragstellerin“), betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch den Antragsgegner Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 13. März 2014 über den am 8. Oktober 2013 eingelangten Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen für Frau A (in der Folge „Antragstellerin“), betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch den Antragsgegner
Herrn XHerrn römisch zehn
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idgF BGBl. I Nr. 107/2013) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass
durch Herrn X eine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und eine Belästigung gemäß § 32 Abs. 1 GlBG und § 35 Abs. 1 GlBG vorliegt.durch Herrn römisch zehn eine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und eine Belästigung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG und Paragraph 35, Absatz eins, GlBG vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Antragstellerin sei deutsche Staatsbürgerin und stamme ursprünglich aus Afghanistan. Im August … habe sie eine Reise nach … geplant und sei bei der Zimmersuche auf das „Motel Y“ gestoßen. Sie habe am … vormittags angerufen, um sich wegen eines Doppelzimmers zu erkundigen. Der Antragsgegner habe abgehoben und gesagt: „Hallo unbekannt! Hallo unbekannt!“ Die Antragstellerin habe nachgefragt, ob sie richtig im Motel Y sei, was der Antragsgegner bestätigt habe. Auf ihre Frage nach einem Doppelzimmer habe der Antragsgegner gemeint, dass ein Zimmer frei wäre und keine eigene Reservierung notwendig sei. Kurz darauf habe der Antragsgegner gefragt, woher die Antragstellerin komme. Auf ihre Antwort, dass sie aus Deutschland komme sei die Frage gefolgt: „Sind Sie eine echte Deutsche?“ Die Antragstellerin habe geantwortet, dass sie aus Afghanistan komme. Der Antragsgegner habe gemeint: „Nein, Afghanen wollen wir nicht haben! Das ist eine andere Kultur!“ Auf die Frage der Antragstellerin, ob der Antragsgegner ihr wegen ihrer Nationalität verbieten würde ein Zimmer bei ihm zu mieten, habe dieser gemeint: „Ja genau, ich will keine Afghanen hier.“
Vom Antragsgegner langte zu den Vorwürfen im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat III ein:Vom Antragsgegner langte zu den Vorwürfen im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat römisch drei ein:
Die Vorwürfe der Antragstellerin seien völlig unberechtigt und der vorgehaltene Sachverhalt völlig lebensfremd. Der Antragsgegner würde sich beim Abheben des Telefons stets mit seinem Namen und dem Hinweis auf „Motel Y“ melden. Die Antragstellerin habe den Antragsgegner angerufen, um Auskunft über die Nächtigung für zehn Zimmer einzuholen. Sie habe angegeben, dass sie ein Quartier für zehn aus Afghanistan stammende Leute benötigen würde. Da der Antragsgegner im gegenständlichen Motel nur über neun Zimmer verfüge, sei er schon aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage zehn Zimmer zu vermieten.
Das Motel des Antragsgegners sei ein Haus mit vielen internationalen Gästen und der Antragsgegner habe keinerlei Vorurteile gegenüber Fremden. Es gebe keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch irgendwelche Diskriminierungen von nicht-österreichischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus werde aber darauf hingewiesen, dass es keinen Kontrahierungszwang für den Antragsgegner gebe und er sich die Gäste selbst aussuchen könne.
Das gelegentliche Hinterfragen bei Gästen, woher diese kommen würden, erfolge ohne jegliche Diskriminierungsabsicht. Bei größeren Personengruppen erfolge ein Hinterfragen aber auch aus Sicherheitsgründen, da der Antragsgegner nachts alleine den Dienst im Motel versehen würde. Aufgrund der hohen Kriminalitätsrate in der Region und dem Umstand, dass der Polizeiposten in der Nacht nicht besetzt sei, sei der Antragsgegner bereits sehr vorsichtig.
In den Sitzungen der GBK am … und am … wurden die Antragstellerin und der Antragsgegner als Auskunftspersonen befragt:
Die Antragstellerin erläuterte in ihrer Befragung, dass sie ursprünglich aus Afghanistan stamme. Im … habe sie eine Reise nach … geplant und sei bei der Zimmersuche auf das „Motel Y“ gestoßen. Sie habe am … vormittags angerufen, um sich wegen eines Doppelzimmers zu erkundigen. Sie habe gemeinsam mit ihrem Mann ein Doppelzimmer benötigt. Sie habe niemals zehn Zimmer bestellt. Der Antragsgegner habe abgehoben und gesagt: „Hallo unbekannt! Hallo unbekannt!“ Die Antragstellerin habe nachgefragt, ob sie richtig im Motel Y sei und der Herr habe dies bestätigt. Auf ihre Frage nach einem Doppelzimmer meinte der Antragsgegner, dass ein Zimmer frei wäre und keine eigene Reservierung notwendig sei. Kurz darauf habe der Antragsgegner gefragt, woher die Antragstellerin komme. Auf ihre Antwort, dass sie aus Deutschland komme sei die Frage gefolgt: „Sind Sie eine echte Deutsche?“ Die Antragstellerin habe geantwortet, dass sie aus Afghanistan komme. Der Antragsgegner habe gemeint: „Nein, Afghanen dulde ich nicht. Die möchte ich hier nicht haben!“ Auf die Frage der Antragstellerin, ob der Antragsgegner ihr wegen ihrer Nationalität verbieten würde ein Zimmer bei ihm zu mieten, habe dieser gemeint: „Jawohl, sehr richtig. Ich möchte nicht, dass Afghanen hierherkommen.“ Dann habe die Antragstellerin gesagt: „Gut, das werde ich zur Anzeige bringen, weil Sie wissen, dass Sie mich beleidigen. Und das dulde ich nicht.“ Dann habe sie der Antragsgegner beschimpft und sei sehr laut geworden und die Antragstellerin habe aufgelegt. Insgesamt habe das Telefonat vielleicht eine Minute gedauert.
Der Antragsgegner erläuterte in seiner Befragung, dass das Gespräch nur eine Minute gedauert habe. Die Antragstellerin habe gefragt, ob er für zehn Personen Platz habe, worauf der Antragsgegner gefragt habe, woher diese Personen kommen würden. Die Antragstellerin habe geantwortet, dass sie aus Afghanistan kommen würden. Der Antragsgegner habe gesagt, dass er diese Personen nicht nehmen könne, da diese eine andere Kultur haben würden. Er habe sehr schlechte Erfahrungen und schon einen Schaden von ca. € 10.000,- durch verschiedene Gruppen, welche nach Österreich kommen und nichts bezahlen würden. Außerdem sei er alleine und habe Angst vor diesen zehn Leuten. Dass die Antragstellerin angegeben habe, dass sie nur ein Doppelzimmer gesucht habe, würde nicht stimmen. Ein Doppelzimmer hätte die Antragstellerin ohne weiteres bekommen.
Der Sohn des Antragsgegners, Herr X jun., fügte hinzu, dass er kroatischer Staatsbürger sei. Natürlich würden auch Ausländer – egal welcher Kultur oder Religion – bei ihnen aufgenommen werden. Wie in jedem Hotel würde aber das erste Bild des Gastes entscheiden. Er sei selbst beim Anruf der Antragstellerin dabei gewesen als sie für zehn Personen ein Zimmer bestellt habe. Und wenn auf die Frage, wer das bezahlen würde, keine Antwort komme, würde es natürlich dann nein heißen und es würde für die zehn Personen kein Zimmer geben. Der Sohn des Antragsgegners, Herr römisch zehn jun., fügte hinzu, dass er kroatischer Staatsbürger sei. Natürlich würden auch Ausländer – egal welcher Kultur oder Religion – bei ihnen aufgenommen werden. Wie in jedem Hotel würde aber das erste Bild des Gastes entscheiden. Er sei selbst beim Anruf der Antragstellerin dabei gewesen als sie für zehn Personen ein Zimmer bestellt habe. Und wenn auf die Frage, wer das bezahlen würde, keine Antwort komme, würde es natürlich dann nein heißen und es würde für die zehn Personen kein Zimmer geben.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Nichtvergabe des Zimmers aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin erfolgte oder die Nichtvergabe aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und dem Antragsgegner der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Weiters war eine Belästigung der Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen.Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Nichtvergabe des Zimmers aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin erfolgte oder die Nichtvergabe aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und dem Antragsgegner der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Weiters war eine Belästigung der Antragstellerin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines RechtsverhältnissesParagraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
1.Ziffer eins dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
2.Ziffer 2 ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
geltengelten als Diskriminierung.
Die Antragstellerin ist deutsche Staatsbürgerin und stammt ursprünglich aus Afghanistan. Im … hat sie eine Reise nach … geplant und hat im Rahmen der Zimmersuche im „Motel Y“ angerufen, um sich wegen eines Doppelzimmers zu erkundigen. Der Antragsgegner hat dieses Gespräch angenommen. Auf ihre Frage nach einem Doppelzimmer meinte der Antragsgegner, dass für den gewünschten Termin ein Zimmer frei wäre und keine eigene Reservierung notwendig sei. Kurz darauf hat der Antragsgegner gefragt, woher die Antragstellerin komme. Auf ihre Antwort, dass sie aus Deutschland komme, folgte die Frage: „Sind Sie eine echte Deutsche?“ Die Antragstellerin antwortete, dass sie ursprünglich aus Afghanistan komme. Der Antragsgegner meinte dazu: „Nein, Afghanen wollen wir nicht haben! Das ist eine andere Kultur!“ Auf die Frage der Antragstellerin, ob der Antragsgegner ihr wegen ihrer Nationalität verbieten würde ein Zimmer bei ihm zu mieten, hat dieser geantwortet: „Ja genau, ich will keine Afghanen hier!“
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung der Antragstellerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 leg.cit. Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung der Antragstellerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit.
Die Dienstleistung des Antragsgegners (Zimmervermietung) kann gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus richtet sich seine Dienstleistung an einen unbestimmten Adressatenkreis und ist somit als Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu verstehen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist.Die Dienstleistung des Antragsgegners (Zimmervermietung) kann gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus richtet sich seine Dienstleistung an einen unbestimmten Adressatenkreis und ist somit als Dienstleistung im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu verstehen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Antragstellerin Interesse an der Anmietung eines Zimmers im Motel des Antragsgegners bekundet hat. Die Antwort auf die - an sich schon unseriöse, weil irrelevante - Frage des Antragsgegners nach der Herkunft der Antragstellerin zog die Verweigerung der Vermietung eines Zimmers nach sich. Der Antragsgegner gab ihr unmissverständlich zu verstehen, dass er Personen afghanischer Herkunft in seinem Motel nicht beherbergen möchte.
Die Aussagen des Antragsgegners in der Befragung ließen für den Senat keinerlei Zweifel an seiner negativen und stereotypen Einstellung gegenüber gewissen Kulturen und Religionen. Unglaubwürdig war auch die Behauptung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin zehn Zimmer bzw. für zehn Personen habe reservieren wollen. Auch der in der Stellungnahme geäußerte Versuch einer Rechtfertigung, dass ein Hinterfragen der Herkunft aus Sicherheitsgründen erfolge, ist plakativ für die Grundhaltung des Antragsgegners. Diese Aussagen untermauerten zusätzlich den von der Antragstellerin geschilderten Sachverhalt und waren gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. nicht geeignet, die Vorwürfe der Antragstellerin zu entkräften. Die Verweigerung der Vermietung eines Zimmers erfolgte daher unzweifelhaft aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin und stellt einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 leg.cit. dar. Die Aussagen des Antragsgegners in der Befragung ließen für den Senat keinerlei Zweifel an seiner negativen und stereotypen Einstellung gegenüber gewissen Kulturen und Religionen. Unglaubwürdig war auch die Behauptung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin zehn Zimmer bzw. für zehn Personen habe reservieren wollen. Auch der in der Stellungnahme geäußerte Versuch einer Rechtfertigung, dass ein Hinterfragen der Herkunft aus Sicherheitsgründen erfolge, ist plakativ für die Grundhaltung des Antragsgegners. Diese Aussagen untermauerten zusätzlich den von der Antragstellerin geschilderten Sachverhalt und waren gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. nicht geeignet, die Vorwürfe der Antragstellerin zu entkräften. Die Verweigerung der Vermietung eines Zimmers erfolgte daher unzweifelhaft aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin und stellt einen Verstoß gegen Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. dar.
Der Antragsgegner ist gegenüber der Antragstellerin gemäß dem festgestellten Sachverhalt mehrmals herabwürdigend aufgetreten und hat mit Aussagen wie „Sind Sie eine echte Deutsche?“, „Afghanen wollen wir nicht haben! Das ist eine andere Kultur“ etc. die Antragstellerin in ihrer Würde verletzt und beleidigt. Durch diese Äußerungen wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. belästigt.Der Antragsgegner ist gegenüber der Antragstellerin gemäß dem festgestellten Sachverhalt mehrmals herabwürdigend aufgetreten und hat mit Aussagen wie „Sind Sie eine echte Deutsche?“, „Afghanen wollen wir nicht haben! Das ist eine andere Kultur“ etc. die Antragstellerin in ihrer Würde verletzt und beleidigt. Durch diese Äußerungen wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. belästigt.
Dem Antragsgegner ist es daher nach Ansicht des Senates III nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom GlBG nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Nichtvermietung des Zimmers ausschlaggebend gewesen ist.Dem Antragsgegner ist es daher nach Ansicht des Senates römisch drei nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom GlBG nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Nichtvermietung des Zimmers ausschlaggebend gewesen ist.
Hinsichtlich des in der Stellungnahme erwähnten Hinweises, dass es keinen Kontrahierungszwang für den Betreiber eines Motels gäbe, muss festgehalten werden, dass es nur insoweit gestattet ist rechtliche Beziehungen frei zu gestalten, solange vom Gesetzgeber keine die Privatautonomie einschränkenden Regelungen erlassen wurden. Als Beispiel für eine solche einschränkende Regelung darf aber insbesondere das Gleichbehandlungsgesetz angeführt werden, das unter anderem die Verweigerung eines Vertragsabschlusses aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verbietet.
Der Senat III kam zur Auffassung, dass durch Herrn X eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aufgrund einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung der Antragstellerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 leg.cit. vorliegt.Der Senat römisch drei kam zur Auffassung, dass durch Herrn römisch zehn eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aufgrund einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung der Antragstellerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. vorliegt.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass sich Herr X mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass sich Herr römisch zehn mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher Herrn X einen dementsprechenden Schadenersatz zu leisten und sich für weitere Vergleichsgespräche an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher Herrn römisch zehn einen dementsprechenden Schadenersatz zu leisten und sich für weitere Vergleichsgespräche an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden.
13. März 2014
Mag. Robert Brunner
(Vorsitzender)
Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014