Gbk 2014/9/11 GBK III/152/14

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Veröffentlicht am 11.09.2014
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Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung bei Bankgeschäft

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/152/14

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 11. September 2014 über den am 2. Mai 2014 eingelangten Antrag des Herrn A (in der Folge „Antragsteller“), vertreten durch den Verein ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit, betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die AntragsgegnerinDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 11. September 2014 über den am 2. Mai 2014 eingelangten Antrag des Herrn A (in der Folge „Antragsteller“), vertreten durch den Verein ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit, betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

X AGrömisch zehn AG

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge „GlBG“; idgF BGBl. I Nr. 107/2013) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge „GlBG“; idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

durch die X AG eine unmittelbare Diskriminierung des Herrn A aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 32 Abs. 1 GlBG vorliegt.durch die römisch zehn AG eine unmittelbare Diskriminierung des Herrn A aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG vorliegt.

 

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Der Antragsteller sei iranischer Staatsbürger, lebe und arbeite in Wien und habe im Jahr 2012 ein Konto bei der Antragsgegnerin gehabt. Am ... September 2012 habe er per E-Mail eine Anfrage an seinen Bankbetreuer, Herrn Y, bei der Bankfiliale XY, … Wien, gesendet. Darin habe er um die Erhöhung des Überziehungsrahmens auf € 1.000,- bzw. um einen Kredit in dieser Höhe gebeten. In dieser Anfrage habe er den Berater auch darüber informiert, dass er seit Sommer 2012 ein fixes, unbefristetes Arbeitsverhältnis habe und er mit diesem Einkommen den Kredit bzw. den gewünschten Überziehungsbetrag in Kürze (Anfang Oktober 2012) wieder zurückzahlen werde. Eine Kopie des erwähnten Dienstvertrages habe er im Anhang der E-Mail übermittelt. In der Folge habe er per E-Mail folgende negative Antwort vom Bankberater erhalten:

„Dear Mr. A!

As a result of the political situation and sanctions in the Iran we are not allowed to make any new business with people from Iran and with any background with Iran. These are our conditions from our headquarters.

Best regards,

Mr. Y“

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat III ein:Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat römisch drei ein:

Die Aussage von Herrn Y sei offenbar auf einen Irrtum in der Begründung der Ablehnung des Kundenansuchens zurückzuführen. Denn tatsächlich existieren keine internen Regelungen, die Geschäfte mit iranischen Staatsbürgern, die in Österreich ihren Wohnsitz haben, verbieten oder beschränken. Kein Kunde habe einen fixen Anspruch auf Gewährung oder Erhöhung eines Überziehungsrahmens auf einem Girokonto. Beim Antragsteller seien offenbar die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rahmens von € 1.000,- nicht gegeben gewesen, insbesondere wegen zu geringen Einkommens. Unter diesen Umständen wäre auch das Ansuchen jedes anderen Antragstellers abgelehnt worden. Die Ablehnung des Kundenantrages resultiere lediglich aus den mangelnden allgemeinen Voraussetzungen für die beantragte Rahmenerhöhung.

In der Sitzung der GBK am … wurden der Antragsteller, Herr Z als informierter Vertreter der Antragsgegnerin und Herr Y als Auskunftspersonen befragt:

Der Antragsteller erläuterte, dass er 2010 ein Studentenkonto bei der Antragsgegnerin in der Filiale XY eröffnet habe. Dieses habe er als Konto für seine Freelancer-Arbeiten als Webdesigner verwendet. Anfangs habe er kein regelmäßiges Gehalt bezogen, er habe aber ein Guthaben von ca. € 2.000,- bis € 3.000,- auf diesem Konto gehabt. Seit August 2012 arbeite er Teilzeit 30 h/Woche und habe ein regelmäßiges Gehalt in Höhe von € 1.500,- brutto bezogen. Seit Dezember 2013 sei er in Bildungskarenz und nur mehr geringfügig als Webdesigner beschäftigt. Vor seinem Ansuchen um Gewährung eines Überziehungsrahmens habe er ca. € 4.300,- auf seinem Konto gehabt und sei noch nie im Minus gewesen. Für einen Einkauf habe er sein gesamtes Guthaben und zusätzlich € 1.000,- benötigt. Dafür habe er per E-Mail angefragt, ob ihm die Antragsgegnerin diese € 1.000,- in Form eines Überziehungsrahmens vom Konto gewähren könne. Seinen Arbeitsvertrag und einen Nachweis von 2-3 Monatsgehältern auf seinem anderen Konto bei der Bank B habe er per E-Mail mitgeschickt. Darauf habe er die besagte E-Mail von Herrn Y bekommen, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass die Antragsgegnerin kein Geschäft mit Personen mit iranischem Hintergrund mache.

Der informierte Vertreter der Antragsgegnerin gab an, dass er bei der Antragsgegnerin als Jurist in der Rechtsabteilung beschäftigt sei. Die Antragsgegnerin positioniere sich in Wien als Ethnobank, d.h. sie fördere Kunden mit verschiedenen ethnischen Hintergründen. Teilweise weisen auch die eigenen Mitarbeiter denselben ethnischen oder kulturellen Hintergrund auf wie die Kunden, um diese besser betreuen zu können. Das werde auch vom Vorstand sehr stark gefördert. Es gebe keine Direktive im Haus, die sagen würde, Geschäftsbeziehungen mit iranischen Staatsbürger/innen oder Kreditvergaben an iranische Staatsbürger/innen dürfe es nicht geben.

Herr Y habe ihm geschildert, er sei überfordert gewesen, weil er vertretungsweise die Kunden einer Kollegin mitbetreut habe und so für insgesamt ca. 2.500 Kunden zuständig gewesen sei. Aufgrund aktueller, hausinterner Informationen im Zusammenhang mit den Iransanktionen der EU habe Herr Y sich gedacht, dass es zu viel Arbeitsaufwand für ihn werde, hier als vertretender Kundenbetreuer einen Kreditantrag für einen Kunden mit iranischem Background zu bearbeiten und Prüfungshandlungen durchzuführen. Daher habe Herr Y diesen Antrag einfach abgelehnt und dem Kunden auch eine Erklärung mitliefern wollen. Es werde in Schulungen kommuniziert, dass der Kundenbetreuer der Anwalt des Kunden sei. Daher suche man als Kundenbetreuer bei einer Ablehnung nach einem Grund, der nicht beim Kunden und nicht bei sich selbst liege.

In Anbetracht des damaligen Einkommens des Antragstellers in Höhe von € 1.500,- brutto wäre der Einschätzung von Herrn Z nach ein Überziehungsrahmen von € 1.000,- von der Bonität her nicht von der Hand zu weisen gewesen. Allerdings habe man aufgrund eines Kundentelefonats vom … September 2010 auch die Information gehabt, dass der Antragsteller nur kurzfristig in Wien bleiben möchte. Festzuhalten sei auch, dass die Finanzierung einer Anschaffung, also eine Investition, nicht über einen Überziehungsrahmen gedacht sei. Eine revolvierend ausnützbare Finanzierung solle beispielsweise den täglichen Lebensbedarf vorfinanzieren bis Gehaltseingänge kommen. Für alle anderen Finanzierungen brauche man Abstattungskredite, die je nach Investitionshöhe eine kürzere, mittlere oder längere Laufzeit haben.

Man habe die Mitarbeiter über den Inhalt der EU-Verordnungen betreffend die Iran-Sanktionen informiert und den Verordnungstext als Beilage mitgeliefert. Er sehe kein Organisationsverschulden der Bank. Schulungsmaßnahmen in punkto ordnungsgemäße Behandlung der Mitmenschen gebe es in keinem Bankinstitut. Bei Kunden mit Auslandsbezug seien Kundenbetreuer oft überfordert. In den letzten Jahren seien auch Passwortdiebstähle (Phishing) mit anschließenden betrügerischen Überweisungsabsichten passiert. Auslandsbezug sei immer ein größerer Aufwand und immer mit größeren Gefahren und Problemen verbunden.

Herr Z entschuldige sich aufrichtig beim Antragsteller. Der Vorfall sei aber nicht vorsätzlich passiert. Von Konsequenzen oder Sanktionen für Herrn Y wisse er nichts, selbstverständlich habe man aber mit ihm über den Fehler gesprochen.

Herr Y erläuterte, dass er zur besagten Zeit die Urlaubsvertretung für Frau W gemacht habe und ca. 3.000 Kunden zu betreuen gehabt habe. Er sei seit November 2011 bei der Antragsgegnerin als Kundenbetreuer beschäftigt und sei jetzt stellvertretender Filialleiter der Filiale XY. Er habe die Kreditanfrage des Antragstellers negativ entschieden, weil er aufgrund früherer Schulungen im Hinterkopf gehabt habe, dass es irgendwelche Sanktionen gegen den Iran gab. Es habe dazu aber keine Vorgaben von der Bank gegeben. Von der Formulierung her sei ihm ein Fehler passiert, es sei aber nicht böse gemeint gewesen. Für sich habe er Konsequenzen daraus gezogen, nämlich dass er in Zukunft den Kunden zum Gespräch einlädt, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen. Er könne nicht sagen, ob er ohne den Iran-Bezug die Anfrage des Antragstellers negativ entschieden hätte. Ob er die Bonität des Antragstellers geprüft habe, könne er ebenfalls nicht mehr sagen, weil es schon zu lange zurückliege. Grundsätzlich schaue er sich die Konten schon an. Er habe sich den aufgrund des Iranbezuges erwarteten, möglichen Aufwand, Prüfungshandlungen durchzuführen, ersparen wollen. Die Bank habe ihn darauf hingewiesen, dass seine Antwort-E-Mail schlecht geschrieben gewesen sei und dass die Bank keine Diskriminierungspolitik verfolge. Er entschuldige sich beim Antragsteller für die vorschnelle Antwort. Er habe ihn nicht diskriminieren wollen und lade ihn zu einem normalen Beratungsgespräch ein.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob die Verweigerung des Überziehungsrahmens durch die Antragsgegnerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers erfolgte oder die Ablehnung des Überziehungsrahmens aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Ablehnungsgründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob die Verweigerung des Überziehungsrahmens durch die Antragsgegnerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers erfolgte oder die Ablehnung des Überziehungsrahmens aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Ablehnungsgründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.

Weil die Antragsgegnerin sich ihrer Mitarbeiter/innen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient, hat sie im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB auch für fremdes Fehlverhalten einzustehen.Weil die Antragsgegnerin sich ihrer Mitarbeiter/innen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient, hat sie im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auch für fremdes Fehlverhalten einzustehen.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines RechtsverhältnissesParagraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

      1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

      2. bei sozialen Vergünstigungen,

      3. bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 38.Paragraph 38,
  1. (1)Absatz eins,Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. (3)Absatz 3,Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsbürger und arbeitet in Wien. Seit 2010 hat er ein Girokonto bei der Antragsgegnerin. Am ... September 2012 wandte er sich per E-Mail an den Kundenbetreuer, Herrn Y, bei der Bankfiliale XY, … Wien, mit dem er schon zuvor per E-Mail in Kontakt stand. In seiner Anfrage bat er um die Gewährung eines Kontoüberziehungsrahmens in Höhe von € 1.000,-, weil er für eine größere Anschaffung Geld brauchte. In dieser Anfrage teilte er auch mit, dass er seit Sommer 2012 ein fixes, unbefristetes Arbeitsverhältnis im Ausmaß von 30 Wochenstunden habe und er mit diesem Einkommen den Überziehungsbetrag Anfang Oktober 2012 wieder zurückzahlen würde. Eine Kopie des Dienstvertrages samt Gehaltsnachweis übermittelte er im Anhang der E-Mail.

Herr Y wollte sich den Arbeitsaufwand, den er sich aufgrund des Iran-Bezugs des Antragstellers erwartete, ersparen und führte keine Bonitätsprüfung oder sonstige Prüfung des Kontos durch. In einer E-Mail in englischer Sprache teilte er dem Antragsteller mit, dass in Folge der politischen Situationen und der Sanktionen gegen den Iran Bankgeschäfte mit Personen aus dem Iran oder mit Iran-Background nicht erlaubt seien und dies die Vorgaben der Zentrale seien.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 11. September 2014 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit.Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom 11. September 2014 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Der Begriff „Dienstleistungen“ umfasst unter anderem Leistungen, die von Banken und Versicherungen angeboten werden. Dass Bankkunden, wie von der Antragsgegnerin vorgebracht, keinen Anspruch auf die Gewährung eines Überziehungsrahmens haben, ist unerheblich. Ein Überziehungsrahmen wird als Kontokondition einem unbestimmten Personenkreis angeboten und stellt daher eine Dienstleistung dar, die der Öffentlichkeit im rechtsgeschäftlichen Bereich zur Verfügung gestellt wird. Demnach ist die Verweigerung eines Kontoüberziehungsrahmens aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes erfasst.

Die Formulierung der E-Mail, „keine Geschäfte mit Personen aus dem Iran oder mit Iran-Bezug“, bezog sich ausdrücklich auf die ethnische Herkunft des Antragstellers und äußert unmissverständlich den Grund für die Ablehnung des Überziehungsrahmens und jeder anderen für sein Anliegen in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeit.

Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Ablehnung genau dieses Antragstellers/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist.Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates römisch drei nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Ablehnung genau dieses Antragstellers/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist.

Zunächst argumentierte die Antragsgegnerin, dass der Überziehungsrahmen des Antragstellers aufgrund seines geringen Einkommens jedenfalls abzulehnen gewesen wäre. In der Befragung am … gestand der informierte Vertreter der Antragsgegnerin aber zu, dass die Bonität des Antragstellers bei einem Einkommen von € 1.500,- brutto nicht von der Hand zu weisen sei, möglicherweise aber eine andere Finanzierungsform nötig gewesen wäre. Der Umstand, dass es eine dokumentierte Information aus dem Jahr 2010 gab, die belege, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt in Österreich nur kurzfristig geplant habe, wäre zwei Jahre später wohl zu hinterfragen gewesen und ist als Ablehnungsgrund für den Senat nicht überzeugend.

Herr Y gestand ein, dass er aufgrund eines möglichen Zusammenhangs zwischen der Herkunft des Antragstellers und den EU-Sanktionen gegen den Iran einen erhöhten Arbeitsaufwand erwartete. Obwohl er grundsätzlich bei solchen Anfragen die Bonität der KundInnen prüfe, wollte er sich im gegenständlichen Fall die möglichen Prüfschritte ersparen. Er lehnte den Überziehungsrahmen daher ab, ohne die Bonität des Antragstellers zu prüfen. Herr Y hat für den Senat zwar glaubwürdig vermittelt, dass er keine Intention hatte, den Antragsteller absichtlich zu diskriminieren, sondern wegen vertretungsbedingt zusätzlich anfallender Kundenanfragen überfordert war. Eine absichtliche Benachteiligung oder ein Verschulden des für die Diskriminierung Verantwortlichen sind jedoch nicht erforderlich, um zu bejahen, dass im Einzelfall jemand aufgrund eines vom GlBG sanktionierten Motivs eine ungleiche Behandlung erfahren hat. Dass diese Überforderung bei der Entscheidung, den Antrag nicht näher zu prüfen und den Überziehungsrahmen abzulehnen, mitgespielt hat, ist glaubwürdig. Ausschlaggebend für die Ungleichbehandlung des Antragstellers war aus Sicht des Senates aber die ethnische Herkunft des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin ist als Bankinstitut sicherlich verpflichtet, nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu handeln. Dieser Grundsatz impliziert auch eine Überprüfung der Bonität der KundInnen. Jedoch obliegt es der Antragsgegnerin auch, für Entscheidungen keine vom Gleichbehandlungsgesetz missbilligten Kriterien heranzuziehen. Die Gewährung einer Dienstleistung der Antragsgegnerin darf also nicht von der ethnischen Herkunft der KundInnen abhängig gemacht werden.

Der Vertreter der Antragsgegnerin hat zwar betont, dass der Vorstand „Ethnobanking“ stark forciere, was der Senat grundsätzlich positiv zur Kenntnis nimmt. Das Schulungsangebot in diese Richtung gilt aber offenbar nicht für alle Kundenbetreuer/innen, sondern nur für jene Mitarbeiter/innen, welche aufgrund ihres kulturellen Backgrounds für das Ethnobanking ausgewählt werden. Laut der Aussage des informierten Vertreters der Antragsgegnerin sei außerdem bekannt, dass ein Auslandsbezug für Kundenbetreuer/innen einen zusätzlichen Stressfaktor und eine größere Herausforderung darstellt. Der Senat III der Gleichbehandlungskommission legt der Antragsgegnerin zur Konfliktprävention daher nahe, künftig verständlich aufbereitete Hilfestellungen für alle Kundenbetreuer/innen, etwa in Form von Leitfäden, zu entwickeln, um sie im Umgang mit KundInnen und Situationen mit Auslandsbezug zu sensibilisieren und ihnen einfache Lösungswege – auch im Zusammenhang mit EU-Sanktionen – zu veranschaulichen, die dem Gebot der Nichtdiskriminierung von KundInnen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft entsprechen. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat zwar betont, dass der Vorstand „Ethnobanking“ stark forciere, was der Senat grundsätzlich positiv zur Kenntnis nimmt. Das Schulungsangebot in diese Richtung gilt aber offenbar nicht für alle Kundenbetreuer/innen, sondern nur für jene Mitarbeiter/innen, welche aufgrund ihres kulturellen Backgrounds für das Ethnobanking ausgewählt werden. Laut der Aussage des informierten Vertreters der Antragsgegnerin sei außerdem bekannt, dass ein Auslandsbezug für Kundenbetreuer/innen einen zusätzlichen Stressfaktor und eine größere Herausforderung darstellt. Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission legt der Antragsgegnerin zur Konfliktprävention daher nahe, künftig verständlich aufbereitete Hilfestellungen für alle Kundenbetreuer/innen, etwa in Form von Leitfäden, zu entwickeln, um sie im Umgang mit KundInnen und Situationen mit Auslandsbezug zu sensibilisieren und ihnen einfache Lösungswege – auch im Zusammenhang mit EU-Sanktionen – zu veranschaulichen, die dem Gebot der Nichtdiskriminierung von KundInnen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft entsprechen.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat außerdem vermisst, dass aufgrund des Vorfalls hausintern irgendwelche Maßnahmen ergriffen worden sind, um Diskriminierungen für die Zukunft vorzubeugen. Der Senat nimmt jedoch positiv zur Kenntnis, dass Herr Y und der informierte Vertreter der Antragsgegnerin einen Fehler eingeräumt und sich mündlich beim Antragsteller entschuldigt haben. Positiv hervorzuheben ist ebenfalls, dass Herr Y für sich persönlich Konsequenzen aus dem Vorfall gezogen hat und nunmehr zu individuellen Beratungsgesprächen einladen möchte, statt Kundenabfragen vorschnell per E-Mail abzulehnen.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat außerdem vermisst, dass aufgrund des Vorfalls hausintern irgendwelche Maßnahmen ergriffen worden sind, um Diskriminierungen für die Zukunft vorzubeugen. Der Senat nimmt jedoch positiv zur Kenntnis, dass Herr Y und der informierte Vertreter der Antragsgegnerin einen Fehler eingeräumt und sich mündlich beim Antragsteller entschuldigt haben. Positiv hervorzuheben ist ebenfalls, dass Herr Y für sich persönlich Konsequenzen aus dem Vorfall gezogen hat und nunmehr zu individuellen Beratungsgesprächen einladen möchte, statt Kundenabfragen vorschnell per E-Mail abzulehnen.

Insgesamt ist es der Antragsgegnerin aber nicht gelungen zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass der Ablehnung des Kontoüberziehungsrahmens des Antragstellers kein gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz verpöntes Motiv zugrunde lag.

Der Senat III kam zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Herrn A aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.Der Senat römisch drei kam zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Herrn A aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass sich die Antragsgegnerin mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass sich die Antragsgegnerin mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.

Insbesondere sollen durch die Antragsgegnerin taugliche innerbetriebliche Strukturen zur Vermeidung von (ethnischen) Diskriminierungen geschaffen, bzw. allenfalls bereits bestehende Strukturen verbessert werden, wie gründliche Schulungen der MitarbeiterInnen hinsichtlich aller relevanten Gesetzesmaterien, insbesondere dem Gleichbehandlungsgesetz.

Ferner soll auf der Homepage der Antragsgegnerin (www…..at) ab sofort ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufgenommen sowie an derselben Stelle explizit darauf hingewiesen werden, dass niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie den Verein ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit wenden können.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin, dem Antragsteller einen dementsprechenden Schadenersatz zu leisten.Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin, dem Antragsteller einen dementsprechenden Schadenersatz zu leisten.

11. September 2014

Mag. Robert Brunner

(Vorsitzender)

Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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