Gbk 2014/12/11 GBK III/155/14

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Veröffentlicht am 11.12.2014
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Ungleichbehandlung von Männern durch unterschiedlichen Eintrittspreis

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/155/14

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 11. Dezember 2014 über das am 4. Juni 2014 amtswegig eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die AntragsgegnerinDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 11. Dezember 2014 über das am 4. Juni 2014 amtswegig eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

                                                                            

X GmbHrömisch zehn GmbH

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge „GlBG“; idF BGBl. I Nr. 107/2013) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge „GlBG“; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

durch die X GmbH eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß § 32 Abs. 1 GlBG erfolgt ist.durch die römisch zehn GmbH eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG erfolgt ist.

 

Der Sachverhalt stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Im … übermittelte die Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen eine Mitteilung gemäß § 13 GBK/GAW-Gesetz, wonach die X GmbH die Eintrittsmodalitäten im Lokal „Z Klub“ bei den Veranstaltungen „O“ und „P“ geschlechtsspezifisch gestalte.Im … übermittelte die Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen eine Mitteilung gemäß Paragraph 13, GBK/GAW-Gesetz, wonach die römisch zehn GmbH die Eintrittsmodalitäten im Lokal „Z Klub“ bei den Veranstaltungen „O“ und „P“ geschlechtsspezifisch gestalte.

Die Veranstaltung „O“ habe erstmals am … und in der Folge regelmäßig jeden ersten Freitag im Monat stattgefunden. Für deren Besuch hätten Männer € 10,- bezahlen müssen, während Frauen bis 24 Uhr lediglich € 2,- als „Magistratsgebühren“ zu entrichten gehabt und ein Willkommensgetränk erhalten hätten. Dies sei als „Gratis-Eintritt“ für „alle Mädels“ beworben worden. Laut Ankündigungen auf diversen Medienportalen habe die Tanzfläche bis Mitternacht den „Mädels“ alleine gehört, während Männer es sich auf der Galerie „bequem machen“ und von dort aus nur „beobachten“ konnten.

Jeden Donnerstag finde außerdem die Veranstaltung „P“ statt, bei der Frauen bis 23 Uhr bzw. 23.30 Uhr „freien Eintritt“ genießen könnten, d.h. nur € 2,- „Magistratsgebühren“ bezahlen müssten und ein gratis Willkommensgetränk erhalten würden, während Männer € 10,- bezahlen müssten.

Aufgrund dieser Umstände ergab sich für den Senat III der GBK die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG. Die Antragsgegnerin wurde daher gemäß § 13 GBK/GAW-Gesetz zur Berichtslegung aufgefordert. Aufgrund dieser Umstände ergab sich für den Senat römisch drei der GBK die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG. Die Antragsgegnerin wurde daher gemäß Paragraph 13, GBK/GAW-Gesetz zur Berichtslegung aufgefordert.

Von der Antragsgegnerin langte dazu am … im Wesentlichen folgende Berichtslegung bei Senat III ein: Von der Antragsgegnerin langte dazu am … im Wesentlichen folgende Berichtslegung bei Senat römisch drei ein:

Es handle sich bei der Veranstaltung „O“ um eine Dienstleistung, die zwischen 22.00-24.00 Uhr ausschließlich einem Geschlecht zur Verfügung gestanden habe und um 24.00 Uhr beendet worden sei. Jene Veranstaltung, auf die sich der Gratis-Eintritt beziehe, habe in einem räumlich abgesperrten Bereich stattgefunden, „in welchem ein besonderes, auf die Interessen und Bedürfnisse von Frauen ausgerichtetes Programm“ geboten worden sei, u.a. Gewinnspiele mit Frauengeschenken, Men-Strip Showprogramme. Für die Nutzung der außerhalb dieses Bereichs gelegenen Flächen sei auch von Frauen zwischen 22.00-24.00 Uhr der volle Eintrittspreis zu zahlen gewesen. Es finde daher die Ausnahmebestimmung des § 33 GlBG Anwendung. Die Verhältnismäßigkeit der zweistündigen Publikumstanzveranstaltung ausschließlich für Frauen ergebe sich daraus, dass an Donnerstagen in vielen Lokalen eine überwiegend Männer ansprechende Übertragung von Fußballspielen aus der Europa-League stattfinde und Frauen daher ein Bedürfnis und Interesse hätten, eine auf sie zugeschnittene Veranstaltung besuchen zu können. Aufgrund der geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede sei der Gratis-Eintritt für Frauen bis 24 Uhr samt Getränkeermäßigungen zudem gerechtfertigt, weil er dazu diene, dass Frauen an einer Tanzveranstaltung zu gleichen faktischen Bedingungen teilnehmen könnten wie Männer. Es könne außerdem angenommen werden, dass sich Männer nicht diskriminiert fühlen, weil es bisher keine Beschwerden von männlichen Gästen gegeben habe. Die Antragsgegnerin wolle trotzdem angemessene Verbesserungsvorschläge aufgreifen. Die Medienkooperationspartnerin der Veranstaltung, die Frauenzeitschrift „Q“, habe großes Interesse an der Fortsetzung der Veranstaltung. Es sei daher geplant, der Kooperationspartnerin die Räumlichkeiten zur Nutzung für die Kontaktherstellung zu ihren ausschließlich weiblichen Kunden exklusiv zu überlassen. Die Veranstaltung sei nach diesen Plänen in dieser Zeit nicht für „die Öffentlichkeit“ zugänglich, sondern erst danach und dann natürlich zu den gleichen Bedingungen für Frauen und Männer. Ähnliche Pläne gebe es auch für die Veranstaltung „P“. Die Antragsgegnerin sei außerdem seit Mitte … nicht mehr Veranstalterin im Lokal „Z“, die gegenständlichen Veranstaltungen würden auch nicht mehr angeboten und die Berichtigung entsprechender Ankündigungen auf der Website der Antragsgegnerin sei bereits veranlasst worden.Es handle sich bei der Veranstaltung „O“ um eine Dienstleistung, die zwischen 22.00-24.00 Uhr ausschließlich einem Geschlecht zur Verfügung gestanden habe und um 24.00 Uhr beendet worden sei. Jene Veranstaltung, auf die sich der Gratis-Eintritt beziehe, habe in einem räumlich abgesperrten Bereich stattgefunden, „in welchem ein besonderes, auf die Interessen und Bedürfnisse von Frauen ausgerichtetes Programm“ geboten worden sei, u.a. Gewinnspiele mit Frauengeschenken, Men-Strip Showprogramme. Für die Nutzung der außerhalb dieses Bereichs gelegenen Flächen sei auch von Frauen zwischen 22.00-24.00 Uhr der volle Eintrittspreis zu zahlen gewesen. Es finde daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, GlBG Anwendung. Die Verhältnismäßigkeit der zweistündigen Publikumstanzveranstaltung ausschließlich für Frauen ergebe sich daraus, dass an Donnerstagen in vielen Lokalen eine überwiegend Männer ansprechende Übertragung von Fußballspielen aus der Europa-League stattfinde und Frauen daher ein Bedürfnis und Interesse hätten, eine auf sie zugeschnittene Veranstaltung besuchen zu können. Aufgrund der geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede sei der Gratis-Eintritt für Frauen bis 24 Uhr samt Getränkeermäßigungen zudem gerechtfertigt, weil er dazu diene, dass Frauen an einer Tanzveranstaltung zu gleichen faktischen Bedingungen teilnehmen könnten wie Männer. Es könne außerdem angenommen werden, dass sich Männer nicht diskriminiert fühlen, weil es bisher keine Beschwerden von männlichen Gästen gegeben habe. Die Antragsgegnerin wolle trotzdem angemessene Verbesserungsvorschläge aufgreifen. Die Medienkooperationspartnerin der Veranstaltung, die Frauenzeitschrift „Q“, habe großes Interesse an der Fortsetzung der Veranstaltung. Es sei daher geplant, der Kooperationspartnerin die Räumlichkeiten zur Nutzung für die Kontaktherstellung zu ihren ausschließlich weiblichen Kunden exklusiv zu überlassen. Die Veranstaltung sei nach diesen Plänen in dieser Zeit nicht für „die Öffentlichkeit“ zugänglich, sondern erst danach und dann natürlich zu den gleichen Bedingungen für Frauen und Männer. Ähnliche Pläne gebe es auch für die Veranstaltung „P“. Die Antragsgegnerin sei außerdem seit Mitte … nicht mehr Veranstalterin im Lokal „Z“, die gegenständlichen Veranstaltungen würden auch nicht mehr angeboten und die Berichtigung entsprechender Ankündigungen auf der Website der Antragsgegnerin sei bereits veranlasst worden.

Die Anwältin für die Gleichbehandlung in sonstigen Bereichen teilte am … jedoch mit, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Berichtslegung weiterhin Veranstalterin im Lokal „Z“ sei und die betreffenden Veranstaltungen auch weiterhin auf diversen Online-Plattformen bewerbe. Aufgrund dieser Umstände leitete der Senat III der GBK mit Beschluss vom … amtswegig ein Verfahren gegen die Antragsgegnerin gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz wegen vermuteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG ein.Die Anwältin für die Gleichbehandlung in sonstigen Bereichen teilte am … jedoch mit, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Berichtslegung weiterhin Veranstalterin im Lokal „Z“ sei und die betreffenden Veranstaltungen auch weiterhin auf diversen Online-Plattformen bewerbe. Aufgrund dieser Umstände leitete der Senat römisch drei der GBK mit Beschluss vom … amtswegig ein Verfahren gegen die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz wegen vermuteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG ein.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende ergänzende Stellungnahme ein:

Die Veranstaltung „O“ werde von der Antragsgegnerin bereits seit Ende … nicht mehr durchgeführt. Auf Ankündigungen von nicht selbst betriebenen Medienportalen, z.B. virtualnights.com, habe sie keinen Einfluss. Die Veranstaltung „P“ werde zwar weiterhin auf „Facebook“ und der Website der Antragsgegnerin beworben, jedoch ohne einen „vergünstigten“ Eintritt für Frauen.

In der Sitzung der GBK am … wurde Herr R als Geschäftsführer der Antragsgegnerin befragt und gab im Wesentlichen an:

Die Veranstaltung „O“ sei im … eingestellt worden. Die Frauenzeitschrift „Q“ sei an die Antragsgegnerin herangetreten und habe eine eigene Veranstaltung für die Zielgruppe 16-25 Jahre promoten wollen. Daher habe die Antragsgegnerin diesen „…“ speziell für Frauen entwickelt. Das Konzept sei gewesen, von 22.00 bis 24.00 Uhr ausschließlich Frauen in den Hauptbereich des Lokals gratis einzulassen, damit sie „unter sich“ sein könnten. Es habe ein speziell auf „klassische Frauenthemen“ zugeschnittenes Programm gegeben, z.B. seien Schuhe verlost worden. Männliche Gäste seien gegen Entrichtung eines Eintritts nur „oben“ auf die Galerie, nicht jedoch in den unteren Hauptbereich gelassen worden und hätten nicht an den Gewinnspielen etc. teilnehmen können. Die Galerie sei offen und man habe auf die Tanzfläche „runterschauen“ können. Wenn Frauen in Begleitung ihres Partners gekommen seien und nicht alleine in den Hauptbereich gehen hätten wollen, wäre für sie auch nur der Aufenthalt in der Galerie möglich gewesen, denn im Hauptbereich sollten Frauen zwei Stunden lang unter sich „vereint“ sein. Ab 24 Uhr seien alle Bereiche geöffnet worden und hätten sich alle Gäste gemischt. Frauen, die bereits im Hauptbereich waren, hätten nach Mitternacht keinen Eintritt zahlen müssen, um bleiben zu können, das sei die Idee hinter dieser Veranstaltung gewesen.

Die Veranstaltung „P“ werde weiterhin jeden Donnerstag im Lokal „Z“ von der Antragsgegnerin veranstaltet. Mit Ende … habe es zwar einen Pächterwechsel gegeben, seit Ende … führe die Antragsgegnerin die Donnerstagsveranstaltung aber mit dem neuen Pächter wieder durch. Die „…“ hätten bedeutet, dass Frauen bis 24 Uhr ein „vergünstigter“ Eintritt zum Club möglich gewesen sei, statt € 10,- hätten sie nur € 2,- Eintritt zahlen müssen. Aus Anlass des Verfahrens vor der GBK habe man jedoch diese „Vergünstigungen“ für Frauen eingestellt, d.h. Frauen müssten jetzt gleich viel zahlen wie Männer. Seit ungefähr … gebe es diese „Vergünstigungen“ nicht mehr, die Preise seien jedenfalls vor dem Sommer geändert worden. Seither gebe es die Aktion, dass alle Gäste – unabhängig vom Geschlecht – bis 24 Uhr „gratis“ reinkommen. „Gratis“ heiße bei der Antragsgegnerin, dass alle € 2,- „Magistratsabgabe“, also Vergnügungssteuer, zahlen müssten. Wenn auf der Website „virtualnights“ noch weiterhin die „…“ beworben werden, sei dies der Antragsgegnerin nicht zuordenbar. Auf der Website der Antragsgegnerin, den Flyern und vor Ort könne man sich überzeugen, dass es den „Gratis-Eintritt“ für Frauen nicht mehr gebe. „P“ sei vor 5 Jahren in Kooperation mit … entstanden. Die Idee dahinter sei gewesen die Marke „…“ als neues Produkt am Markt zu etablieren. Man habe die Gäste früh in den Club holen und „...“ anbieten wollen. Die Produkte der Antragsgegnerin seien generell „weiblich angehaucht“, weil damit die Qualität der Veranstaltung steige. Wenn man zu Beginn dieses „Special“ nicht angeboten hätte, wäre es sicher schwieriger gewesen, die Marke „…“ zu etablieren, weil diese „Vergünstigungen“ für Frauen in der Clubszene Usus seien. Jetzt, wo sich die Marke etabliert habe und die Leute wüssten, dass es eine gute Veranstaltung mit vielen Gästen sei, bleibe man konstant und könne diese Aktion durchaus weglassen. Die Antragsgegnerin habe durch die Einstellung der „…“ keine massiven Auswirkungen gespürt, weil man nun vor 24 Uhr unabhängig vom Geschlecht € 2,- Eintritt verlange. Es könne aber ein riesiger Nachteil sein, wenn man als einziger Veranstalter keine solchen „…“ mache. Denn Frauen würden dann sagen: „Dort gehen wir nicht hin, weil wir überall anders billiger hineinkommen.“

Die Preisgestaltung sei grundsätzlich ein Zusammenspiel mit den Eigentümern bzw. Betreibern eines Clubs, mit denen die Antragsgegnerin die Eintrittspreise gemeinsam festlege. Grundsätzlich sei von der Konzeption eines Clubs her das Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern herzustellen. Das Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern habe sich bei den Veranstaltungen der Antragsgegnerin bei ca. 60:40 eingependelt. Der etwas höhere Frauenanteil sei eine „inhaltliche Geschichte“ und hänge damit zusammen, wie ein Club aufgebaut sei, mit welcher Musikrichtung man arbeite und wie man die Veranstaltung konzipiere. Daher mache die Antragsgegnerin keine Getränkespecials, weil diese wiederum eher „männerlastig“ seien. Ihm sei wichtig gewesen, dass die Antragsgegnerin selbst nicht diskriminiert werde, weil es in … viele Clubveranstalter gebe, die solche Aktionen für Frauen anbieten. Wenn alle anderen weiterhin diese Aktionen machen, sei das ein Nachteil für die Antragsgegnerin und würde wirtschaftliche Einbußen bedeuten. Durch die erhöhte mediale Öffentlichkeit des Themas bleibe zu hoffen, dass bald auch alle anderen Veranstalter mitziehen. Bei der Antragsgegnerin gebe es einen „Gratis-Eintritt“ für Frauen jedenfalls nicht mehr.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer durch die geschlechtsunterschiedlichen Eintrittsmodalitäten der Antragsgegnerin beim Zugang zu den Tanzveranstaltungen „O“ und „P“ auf Grund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung als Frauen erfahren haben oder dies aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer durch die geschlechtsunterschiedlichen Eintrittsmodalitäten der Antragsgegnerin beim Zugang zu den Tanzveranstaltungen „O“ und „P“ auf Grund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung als Frauen erfahren haben oder dies aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 33. Die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Paragraph 33, Die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

§ 34. Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes.Paragraph 34, Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes.

§ 38.Paragraph 38,
  1. (1)Absatz eins,Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. (3)Absatz 3,Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

„O“: Die Antragsgegnerin veranstaltete am … sowie von … bis … an jedem ersten Freitag im Monat im Lokal „Z Klub“, … die Tanzveranstaltung „O“. Dabei war der Hauptbereich des Lokals (insb. die Tanzfläche) von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr gegen Bezahlung von € 2,- ausschließlich für Frauen zugänglich. Dort erhielten die weiblichen Gäste ein Willkommensgetränk und es fanden Showprogramme und Gewinnspiele statt. Männer mussten bis 24.00 Uhr € 10,- Eintritt bezahlen und konnten in diesem Zeitraum nur die Galerie nutzen. Von der Galerie aus war es möglich, das Programm auf der Tanzfläche zu beobachten. Ab 24 Uhr wurden alle Bereiche für beide Geschlechter geöffnet. Die weiblichen Gäste, die sich bis 24 Uhr bereits im Hauptbereich befunden haben, mussten nach 24 Uhr keinen Aufpreis zahlen, um im Lokal bleiben zu können. Beworben wurde der ermäßigte Zutritt für Frauen als „Gratis*-Eintritt, *€ 2,- Magistratsgebühren“.

„P“: Seit Jahren veranstaltete die Antragsgegnerin jeden Donnerstag im Lokal „Z Klub“ die Tanzveranstaltung „P“, bei der Frauen von 22 Uhr bis 23 Uhr bzw. 23.30 Uhr gegen Bezahlung von € 2,- Zutritt hatten und ein gratis Willkommensgetränk erhielten. Männer hingegen mussten im gleichen Zeitraum einen Eintritt in Höhe von € 10,- bezahlen. Seit Sommer … verlangt die Antragsgegnerin einheitliche Eintrittspreise unabhängig vom Geschlecht der Gäste.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2014 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit.Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2014 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.

Die Tanzveranstaltungen „O“ und „P“ der Antragsgegnerin konnten bzw. können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind daher als Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, im Sinne des § 30 leg.cit. zu qualifizieren. Die Tanzveranstaltungen „O“ und „P“ der Antragsgegnerin konnten bzw. können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind daher als Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, im Sinne des Paragraph 30, leg.cit. zu qualifizieren.

Indem Frauen für den Besuch der gegenständlichen Tanzveranstaltungen von 22.00 Uhr bis 23 Uhr, 23.30 Uhr bzw. 24 Uhr € 2,- (bezeichnet als „Magistratsgebühren“) bezahlen mussten, wurden Männer, die im selben Zeitraum den Eintrittspreis in der Höhe von € 10,- bezahlen mussten, gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. in einer vergleichbaren Situation gegenüber Frauen weniger günstig behandelt. Frauen erhielten den ermäßigten Eintritt ausschließlich aufgrund ihres Geschlechts, während Männer - um die gleiche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können - einen um € 8,- höheren Eintritt bezahlen mussten. Diese Differenzierung bezieht sich somit allein auf das Geschlecht.Indem Frauen für den Besuch der gegenständlichen Tanzveranstaltungen von 22.00 Uhr bis 23 Uhr, 23.30 Uhr bzw. 24 Uhr € 2,- (bezeichnet als „Magistratsgebühren“) bezahlen mussten, wurden Männer, die im selben Zeitraum den Eintrittspreis in der Höhe von € 10,- bezahlen mussten, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. in einer vergleichbaren Situation gegenüber Frauen weniger günstig behandelt. Frauen erhielten den ermäßigten Eintritt ausschließlich aufgrund ihres Geschlechts, während Männer - um die gleiche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können - einen um € 8,- höheren Eintritt bezahlen mussten. Diese Differenzierung bezieht sich somit allein auf das Geschlecht.

Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.

Die Antragsgegnerin rechtfertigte sich in der schriftlichen Stellungnahme damit, dass es sich bei der Veranstaltung „O“ um eine Dienstleistung handle, die zwischen 22.00-24.00 Uhr ausschließlich einem Geschlecht zur Verfügung gestanden habe und um 24 Uhr beendet worden sei. Jene Veranstaltung, auf die sich der „Gratis-Eintritt“ beziehe, finde in einem räumlich abgesperrten Bereich statt, „in welchem ein besonderes, auf die Interessen und Bedürfnisse von Frauen ausgerichtetes Programm“ geboten werde. Daher sei die Ausnahmebestimmung des § 33 leg.cit anwendbar.Die Antragsgegnerin rechtfertigte sich in der schriftlichen Stellungnahme damit, dass es sich bei der Veranstaltung „O“ um eine Dienstleistung handle, die zwischen 22.00-24.00 Uhr ausschließlich einem Geschlecht zur Verfügung gestanden habe und um 24 Uhr beendet worden sei. Jene Veranstaltung, auf die sich der „Gratis-Eintritt“ beziehe, finde in einem räumlich abgesperrten Bereich statt, „in welchem ein besonderes, auf die Interessen und Bedürfnisse von Frauen ausgerichtetes Programm“ geboten werde. Daher sei die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, leg.cit anwendbar.

Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: § 33 leg.cit ermöglicht es, in bestimmten sachlich gerechtfertigten Fällen eine Dienstleistung oder ein Gut ausschließlich oder überwiegend entweder Frauen oder Männern vorzubehalten. Im konkreten Fall wollte die Antragsgegnerin mit den „...“ zwar zweifelsfrei gezielt Frauen anwerben. Dennoch ergibt sich aus den diversen Ankündigungen der Veranstaltung, dass keine eigene Veranstaltung überwiegend oder ausschließlich für Frauen stattgefunden hat, die um 24 Uhr beendet gewesen wäre. Vielmehr sollten diese „Specials“ zeitlich beschränkte Angebote für Frauen im Rahmen der - für beide Geschlechter gleichermaßen angebotenen - Veranstaltung „O“ darstellen. Sowohl das Lokal „Z“ als auch die Veranstaltung „O“ standen beiden Geschlechtern gleichermaßen zum Besuch offen, allerdings zu unterschiedlichen Bedingungen. Neben den geschlechtsspezifischen Eintrittspreisen war auch vorgesehen, dass die Tanzfläche bis 24 Uhr ausschließlich den weiblichen Besucherinnen gehört. Männer konnten es sich auf der Galerie „bequem machen“ und „nur beobachten“. Da die Galerie räumlich offen ist, konnten Männer somit am Geschehen auf der Tanzfläche teilhaben und von der Galerie aus die vom „Gratis-Eintritt“ angelockten weiblichen Gäste beobachten. Es dürfte mitbeabsichtigt gewesen sein, mit diesem Veranstaltungskonzept auch Männer zum frühen Besuch des Clubs zu animieren. Das Argument, dass auch Frauen, die vor 24.00 Uhr kamen und nicht in den Hauptbereich des Clubs wollten, einen Eintrittspreis von € 10,- bezahlen hätten müssen, erscheint dem Senat wenig glaubwürdig. Auch aus den diversen Ankündigungen der Veranstaltung - „Alle Mädels bis 24.00 Uhr Gratis-Eintritt“ - geht dies keinesfalls hervor. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: Paragraph 33, leg.cit ermöglicht es, in bestimmten sachlich gerechtfertigten Fällen eine Dienstleistung oder ein Gut ausschließlich oder überwiegend entweder Frauen oder Männern vorzubehalten. Im konkreten Fall wollte die Antragsgegnerin mit den „...“ zwar zweifelsfrei gezielt Frauen anwerben. Dennoch ergibt sich aus den diversen Ankündigungen der Veranstaltung, dass keine eigene Veranstaltung überwiegend oder ausschließlich für Frauen stattgefunden hat, die um 24 Uhr beendet gewesen wäre. Vielmehr sollten diese „Specials“ zeitlich beschränkte Angebote für Frauen im Rahmen der - für beide Geschlechter gleichermaßen angebotenen - Veranstaltung „O“ darstellen. Sowohl das Lokal „Z“ als auch die Veranstaltung „O“ standen beiden Geschlechtern gleichermaßen zum Besuch offen, allerdings zu unterschiedlichen Bedingungen. Neben den geschlechtsspezifischen Eintrittspreisen war auch vorgesehen, dass die Tanzfläche bis 24 Uhr ausschließlich den weiblichen Besucherinnen gehört. Männer konnten es sich auf der Galerie „bequem machen“ und „nur beobachten“. Da die Galerie räumlich offen ist, konnten Männer somit am Geschehen auf der Tanzfläche teilhaben und von der Galerie aus die vom „Gratis-Eintritt“ angelockten weiblichen Gäste beobachten. Es dürfte mitbeabsichtigt gewesen sein, mit diesem Veranstaltungskonzept auch Männer zum frühen Besuch des Clubs zu animieren. Das Argument, dass auch Frauen, die vor 24.00 Uhr kamen und nicht in den Hauptbereich des Clubs wollten, einen Eintrittspreis von € 10,- bezahlen hätten müssen, erscheint dem Senat wenig glaubwürdig. Auch aus den diversen Ankündigungen der Veranstaltung - „Alle Mädels bis 24.00 Uhr Gratis-Eintritt“ - geht dies keinesfalls hervor.

Weil sich die Veranstaltung und das Leistungsangebot der Antragsgegnerin an beide Geschlechter richteten, kommt die Ausnahmebestimmung des § 33 leg.cit. nicht zur Anwendung. Dies trifft auch auf die Veranstaltung „P“ zu. Im Übrigen wäre selbst bei Prüfung des § 33 leg.cit. eine rechtmäßige Zielsetzung nicht zu erkennen. Rein wirtschaftliche Überlegungen können eine Diskriminierung nicht rechtfertigen.Weil sich die Veranstaltung und das Leistungsangebot der Antragsgegnerin an beide Geschlechter richteten, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, leg.cit. nicht zur Anwendung. Dies trifft auch auf die Veranstaltung „P“ zu. Im Übrigen wäre selbst bei Prüfung des Paragraph 33, leg.cit. eine rechtmäßige Zielsetzung nicht zu erkennen. Rein wirtschaftliche Überlegungen können eine Diskriminierung nicht rechtfertigen.

Die Antragsgegnerin begründete die geschlechterspezifischen Eintrittsmodalitäten weiters damit, dass sie ein Mittel darstellen, um auch Frauen - angesichts der bestehenden Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern - die Teilnahme an Publikumstanzveranstaltungen zu den gleichen faktischen Bedingungen wie Männern zu ermöglichen.

Dazu ist festzuhalten, dass Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung iSd § 34 leg.cit, die unter bestimmten Voraussetzungen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verhindern oder ausgleichen sollen, zwar das Diskriminierungsverbot durchbrechen. Eine solche Förderung der Gleichstellung kann jedoch durch einen ermäßigten Eintritt für Frauen zu einer Tanzveranstaltung nicht erkannt werden. Vielmehr handelt es sich aus Sicht des Senates um eine rein auf wirtschaftlichen Überlegungen basierende Marketingstrategie, um gezielt Frauen anzuwerben und in weiterer Folge auch die umsatzbringenden Männer zum Besuch des Clubs zu animieren. Von einer „Förderung der Gleichstellung“ kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn Frauen primär als „Lockvögel“ erscheinen. Die vorgebrachten Argumente erscheinen dem Senat vorgeschoben, um ein Marketingkonzept zur Erhöhung der BesucherInnenzahl zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu verweisen, wonach die Idee hinter der Veranstaltung „O“ gewesen sei, dass die weiblichen Gäste, die vor 24 Uhr kommen, auch danach bleiben. Zum Ausdruck bringt dies auch seine Aussage, wonach in Bezug auf die Veranstaltung „P“ die Idee gewesen sei, gezielt Angebote für Frauen („...“) zu machen, um die Veranstaltung am Markt zu etablieren. Dazu ist festzuhalten, dass Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung iSd Paragraph 34, leg.cit, die unter bestimmten Voraussetzungen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verhindern oder ausgleichen sollen, zwar das Diskriminierungsverbot durchbrechen. Eine solche Förderung der Gleichstellung kann jedoch durch einen ermäßigten Eintritt für Frauen zu einer Tanzveranstaltung nicht erkannt werden. Vielmehr handelt es sich aus Sicht des Senates um eine rein auf wirtschaftlichen Überlegungen basierende Marketingstrategie, um gezielt Frauen anzuwerben und in weiterer Folge auch die umsatzbringenden Männer zum Besuch des Clubs zu animieren. Von einer „Förderung der Gleichstellung“ kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn Frauen primär als „Lockvögel“ erscheinen. Die vorgebrachten Argumente erscheinen dem Senat vorgeschoben, um ein Marketingkonzept zur Erhöhung der BesucherInnenzahl zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu verweisen, wonach die Idee hinter der Veranstaltung „O“ gewesen sei, dass die weiblichen Gäste, die vor 24 Uhr kommen, auch danach bleiben. Zum Ausdruck bringt dies auch seine Aussage, wonach in Bezug auf die Veranstaltung „P“ die Idee gewesen sei, gezielt Angebote für Frauen („...“) zu machen, um die Veranstaltung am Markt zu etablieren.

Zum Argument, dass vergünstigter Eintritt für Frauen in der Szene Usus sei und dies jeder/jede Veranstalter/in mache, ist zu betonen, dass durch diskriminierende Geschäftspolitik anderer nicht das eigene Fehlverhalten gerechtfertigt werden kann. Zu den befürchteten wirtschaftlichen Einbußen ist zu bemerken, dass die Antragsgegnerin laut Aussage des Geschäftsführers durch die Einstellung der geschlechtsspezifischen Eintrittspreise bei der Veranstaltung „P“ keine „massiven“ Auswirkungen gespürt habe. Der Senat ist ferner überzeugt, dass man auch mit nicht diskriminierenden Geschäftspraktiken ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in einem Club herstellen kann. In diesem Zusammenhang ist die Aussage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin hervorzuheben, wonach der etwas höhere Frauenanteil bei den Veranstaltungen der Antragsgegnerin vor allem mit der inhaltlichen Gestaltung des Clubs, der Musikauswahl, dem Veranstaltungskonzept usw. zusammenhänge.

Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III hinsichtlich der Veranstaltungen „O“ und „P“ (in ihrer ursprünglich durchgeführten Form) nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates römisch drei hinsichtlich der Veranstaltungen „O“ und „P“ (in ihrer ursprünglich durchgeführten Form) nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften.

Der Senat hat das konstruktive Bemühen der Antragsgegnerin um eine gesetzeskonforme Lösung jedoch insgesamt positiv zur Kenntnis genommen. Insbesondere legte der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bei seiner mündlichen Befragung glaubhaft dar, aus Anlass des Verfahrens die geschlechtsspezifischen Eintrittspreise für Frauen und Männer eingestellt zu haben und fortan ein Konzept der geschlechtsneutralen Preisgestaltung zu verfolgen. In der Folge wurde auch die via Facebook beworbene gegenständliche Veranstaltung dahingehend korrigiert, dass keine besondere Vergünstigung für Frauen mehr angeboten wird.

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorlag.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorlag.

Der Senat III anerkennt jedoch ausdrücklich, dass die Antragsgegnerin die diskriminierende Preisgestaltung beendet hat. In diesem Sinne geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin ein das Gleichbehandlungsgesetz respektierendes Veranstaltungskonzept fortführt und weiterhin alle Menschen, ungeachtet ihres Geschlechts, gleich behandelt.Der Senat römisch drei anerkennt jedoch ausdrücklich, dass die Antragsgegnerin die diskriminierende Preisgestaltung beendet hat. In diesem Sinne geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin ein das Gleichbehandlungsgesetz respektierendes Veranstaltungskonzept fortführt und weiterhin alle Menschen, ungeachtet ihres Geschlechts, gleich behandelt.

Ferner soll auf der Homepage der Antragsgegnerin (www…) ab sofort ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufgenommen sowie an derselben Stelle explizit darauf hingewiesen werden, dass niemand aufgrund des Geschlechts diskriminiert wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.

11. Dezember 2014

Mag. Robert Brunner

(Vorsitzender)

Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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