RS Vwgh 2004/6/30 2000/04/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
58/02 Energierecht

Norm

EisbEG 1954 §44;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs2;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;

Rechtssatz

Die vom Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18/1940, für eine Enteignung getroffene Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor: Zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister und dann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens in erster Instanz durch den Landeshauptmann. Ausführungen dazu, dass nur für die zweite Phase des Verfahrens (dem "eigentlichen Enteignungsverfahren" im Sinne des im vorliegenden E unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH Gesagten) die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000040115.X03

Im RIS seit

09.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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