Norm
§4 Z5 B-GlBG, §4 Z6 B-GlBG, §11c B-GlBGDiskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Bundesgleichbehandlungskommission
Senat ISenat römisch eins
Das gegenständliche Gutachten, mit dem im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes (§ 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) festgestellt wurde, kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.Das gegenständliche Gutachten, mit dem im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes (Paragraph 11 c, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) festgestellt wurde, kann gemäß Paragraph 23 a, Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
März 2015
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016