Gbk 2015/3/30 B-GBK I/153/15

JUSLINE Allgemeines Dokument

Veröffentlicht am 30.03.2015
beobachten
merken

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Bundesgleichbehandlungskommission

Senat ISenat römisch eins

Das gegenständliche Gutachten, mit dem im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes (§ 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) festgestellt wurde, kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.Das gegenständliche Gutachten, mit dem im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes (Paragraph 11 c, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) festgestellt wurde, kann gemäß Paragraph 23 a, Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

März 2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten