Gbk 2015/4/9 GBK III/163/15

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Veröffentlicht am 09.04.2015
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Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Ungleichbehandlung von Männern durch unterschiedliches Startgeld bei Pokerturnier

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/163/15

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 9. April 2015 über das am 15. Jänner 2015 amtswegig eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die AntragsgegnerinDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 9. April 2015 über das am 15. Jänner 2015 amtswegig eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

X GmbHrömisch zehn GmbH

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge „GlBG“; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge „GlBG“; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

durch die X GmbH eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß § 32 Abs. 1 GlBG nicht vorliegt.durch die römisch zehn GmbH eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG nicht vorliegt.

 

Der Sachverhalt stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Der Senat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsgegnerin die Teilnahme an ihrem Pokerturnier am … mit dem Begriff „Ladies free“ beworben hat. Aus dem diesbezüglichen Werbeprospekt ging hervor, dass Frauen zur Teilnahme kein „Buy-In“ bezahlen mussten, während für Männer € ..,- vorgesehen waren. Aufgrund dessen hat der Senat am 15. Jänner 2015 die amtswegige Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz wegen vermuteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG beschlossen.Der Senat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsgegnerin die Teilnahme an ihrem Pokerturnier am … mit dem Begriff „Ladies free“ beworben hat. Aus dem diesbezüglichen Werbeprospekt ging hervor, dass Frauen zur Teilnahme kein „Buy-In“ bezahlen mussten, während für Männer € ..,- vorgesehen waren. Aufgrund dessen hat der Senat am 15. Jänner 2015 die amtswegige Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz wegen vermuteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG beschlossen.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat III ein:Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat römisch drei ein:

Grundsätzlich sei das Poker-Casino der Antragsgegnerin nicht allgemein zugänglich, da nach einer Kontrolle über mehrere Monitore nur individuell Gästen der Einlass gewährt würde.

Das antragsgegenständliche Turnier am … sei aufgrund der geringen Resonanz für alle Gäste gratis durchgeführt worden. Somit sei es zu keiner Ungleichbehandlung gekommen.

Beim beworbenen „Gratis-Prosecco für Damen“ würde natürlich auch der Herr ein Glas bekommen. Dies sei lediglich eine Promo-Aussage gewesen und sei am selben Tag aufgrund wirtschaftlicher Sinnlosigkeit eingestellt worden.

Auch würde die Antragsgegnerin keine Turniere und entsprechenden Aktionen mehr veranstalten.

In der Sitzung der GBK am … wurde der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herr Y, befragt:

Der Befragte erläuterte im Wesentlichen, dass man die gegenständliche Aktion „schlecht abgeschaut“ habe und kein schlechter Gedanke dahintergestanden sei. Andere Casinos hätten auch mit einem „Damentag“ geworben und man habe sich gedacht, Ähnliches veranstalten zu können, da der Damenanteil unter den BesucherInnen unter zehn Prozent liege. Es sei aber zu spät registriert worden, dass auch diese „Damentage“ als diskriminierend eingestuft worden seien.

Die Veranstaltung habe aber nicht stattgefunden. Es seien nur zwei Damen gekommen und daher sei der Abend für alle Besucher und Besucherinnen frei durchgeführt worden. Auch sei nicht geplant, weitere Veranstaltungen dieser Art durchzuführen.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer durch die Aktion „Ladies free“ am … beim Zugang zu Dienstleistungen der Antragsgegnerin aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfahren haben als Frauen. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer durch die Aktion „Ladies free“ am … beim Zugang zu Dienstleistungen der Antragsgegnerin aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfahren haben als Frauen.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 38.Paragraph 38,
  1. (1)Absatz eins,Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. (3)Absatz 3,Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Poker-Casino in ... Ein am … stattgefundenes Pokerturnier hat sie mittels Flyers und auf Facebook u.a. damit beworben, dass Damen kein „Buy-In“ in der Höhe von € …,- zu bezahlen haben. Am gegenständlichen Abend besuchten aber nur zwei Damen das Turnier, weshalb die Antragsgegnerin entschieden hat, weder von Besuchern noch von Besucherinnen das „Buy-In“ zu verlangen.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 9. April 2015 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit.Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 9. April 2015 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Die Veranstaltung von Glücksspiel und Unterhaltungsprogrammen im Rahmen eines Kasinos sind als Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, im Sinne des § 30 leg.cit. zu qualifizieren.Die Veranstaltung von Glücksspiel und Unterhaltungsprogrammen im Rahmen eines Kasinos sind als Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, im Sinne des Paragraph 30, leg.cit. zu qualifizieren.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.

Gemäß § 30 Abs. 3 Z 2 leg.cit. sind der Inhalt von Medien und Werbung zwar vom Geltungsbereich des GlBG ausgenommen. Die Ausnahme gilt aber nur für den Inhalt des Mediums und der Werbung selbst, nicht jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der dort platzierten Angebote von Gütern und Dienstleistungen. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Güter und Dienstleistungen ist daher diskriminierungsfrei und unabhängig vom Geschlecht zu ermöglichen. Ein Anwerben von Kundinnen oder Kunden mit bestimmten geschlechtsbezogenen Werbemitteln ist somit grundsätzlich möglich. Der Faktor Geschlecht darf aber im Endeffekt nicht zu geschlechtsspezifischen Unterschieden beim einzelnen Gast – konkret zu nach dem Geschlecht unterschiedlichem „Buy-In“ – führen. Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit. sind der Inhalt von Medien und Werbung zwar vom Geltungsbereich des GlBG ausgenommen. Die Ausnahme gilt aber nur für den Inhalt des Mediums und der Werbung selbst, nicht jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der dort platzierten Angebote von Gütern und Dienstleistungen. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Güter und Dienstleistungen ist daher diskriminierungsfrei und unabhängig vom Geschlecht zu ermöglichen. Ein Anwerben von Kundinnen oder Kunden mit bestimmten geschlechtsbezogenen Werbemitteln ist somit grundsätzlich möglich. Der Faktor Geschlecht darf aber im Endeffekt nicht zu geschlechtsspezifischen Unterschieden beim einzelnen Gast – konkret zu nach dem Geschlecht unterschiedlichem „Buy-In“ – führen.

Die Antragsgegnerin erläuterte, dass sie vorgehabt habe ein Pokerturnier durchzuführen, in dem Männer ein „Buy-In“ zu bezahlen gehabt hätten, Frauen aber nicht. Die Antragsgegnerin konnte jedoch überzeugend darlegen, dass es zu dieser unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen nicht gekommen ist. Aufgrund der geringen Teilnehmerinnenanzahl habe sich die Antragsgegnerin am gegenständlichen Abend entschlossen, die begünstigende Regelung auf alle Besucher und Besucherinnen auszudehnen.

Durch die Ausdehnung der begünstigenden Regelung auf beide Geschlechter erfolgte durch die Antragsgegnerin kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit.Durch die Ausdehnung der begünstigenden Regelung auf beide Geschlechter erfolgte durch die Antragsgegnerin kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass die Antragsgegnerin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz begangen hat.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass die Antragsgegnerin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz begangen hat.

9. April 2015

Mag. Robert Brunner

(Vorsitzender)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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