Gbk 2015/4/29 B-GBK I/157/13

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Bundesgleichbehandlungskommission

Senat ISenat römisch eins

Das gegenständliche Gutachten, mit dem im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes festgestellt wurde, kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.Das gegenständliche Gutachten, mit dem im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes festgestellt wurde, kann gemäß Paragraph 23 a, Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

April 2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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