Diskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Dienstleistung nur für FrauenText
Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 7. Mai 2015 über den am 23. Februar 2015 eingelangten Antrag von Herrn A betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die AntragsgegnerinDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 7. Mai 2015 über den am 23. Februar 2015 eingelangten Antrag von Herrn A betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin
X Betriebs GmbHrömisch zehn Betriebs GmbH
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge „GlBG“; idF BGBl. I Nr. 54/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge „GlBG“; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2015,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass
durch die X Betriebs GmbH eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß § 32 Abs. 1 GlBG nicht vorliegt, da die Ausnahmebestimmung des § 33 GlBG zur Anwendung kommt.durch die römisch zehn Betriebs GmbH eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG nicht vorliegt, da die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, GlBG zur Anwendung kommt.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:
Der Antragsteller habe beim Hotel der Antragsgegnerin am … schriftlich um die Erstellung eines Anbotes für einen Aufenthalt für zwei Personen an einem Wochenende ersucht. Dieses Ersuchen sei von einem Mitarbeiter des Hotels mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass das Hotel nur für Damen nutzbar sei. Herren hätten mit Ausnahme der Bar und des Restaurants keinen Zutritt.
Auf Nachfrage habe man dem Antragsteller mitgeteilt, dass „der Fokus ausschließlich auf Frauengesundheit gelegt…“ werde. Nach Ansicht des Antragstellers seien jedoch die Zimmer des Hotels auch ohne medizinisch/therapeutische Zusatzleistungen buchbar.
Der Wunsch „unter sich zu sein“ oder „Europaweit das einzige Haus mit dieser Ausrichtung zu sein“ könne nicht als Grund dafür gesehen werden, dass Männern der Aufenthalt in diesem Beherbergungsunternehmen verwehrt werde.
Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat III ein:Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat römisch drei ein:
Beim von der Antragsgegnerin betriebenen „…“ handle es sich um eine Kuranstalt … sowie um ein … Ambulatorium.
Die von diesem Resort angebotenen Leistungen würden daher den relevanten landesgesetzlichen Bestimmungen und sohin der Regelungskompetenz des Landes … unterliegen. Eine „unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes“ iSd § 30 Abs. 1 GlBG und damit verbunden die Zuständigkeit des Senates III der Gleichbehandlungskommission liege somit nicht vor.Die von diesem Resort angebotenen Leistungen würden daher den relevanten landesgesetzlichen Bestimmungen und sohin der Regelungskompetenz des Landes … unterliegen. Eine „unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes“ iSd Paragraph 30, Absatz eins, GlBG und damit verbunden die Zuständigkeit des Senates römisch drei der Gleichbehandlungskommission liege somit nicht vor.
Inhaltlich führt die Antragsgegnerin aus, dass Hintergrund des Konzeptes der Gedanke gewesen sei, ein Gesundheitsresort zu schaffen, welches speziell auf die Bedürfnisse von Frauen hinsichtlich einer gendergerechten Behandlung eingehe. Gerade bei Krankheiten, die vermehrt bei Frauen auftreten würden (Verdauungsstörungen, Rückenschmerzen, Migräne, Depressionen, frauenspezifische Krebserkrankungen) bedürfe es einer besonderen darauf spezialisierten Behandlung.
Darüber hinaus werde Frauen die Möglichkeit geboten, ohne ihre Privatsphäre tangierende (Ein-) Blicke von Männern, Behandlungen sowohl gesundheitlicher als auch kosmetischer Natur in Anspruch zu nehmen und sich frei bewegen zu können, ohne Gedanken an die körperliche Ästhetik verschwenden zu müssen und insbesondere auch den Wellnessbereich sowie die Liegewiesen unbekleidet und uneinsehbar zu nutzen. Wären die Räumlichkeiten für Männer gleichermaßen zugänglich, würde daher der angestrebte Zweck vollständig konterkariert werden.
Entsprechend diesen Ausführungen sei daher keine vergleichbare Situation iSd § 32 GlBG gegeben und liege daher keine unmittelbare Diskriminierung vor.Entsprechend diesen Ausführungen sei daher keine vergleichbare Situation iSd Paragraph 32, GlBG gegeben und liege daher keine unmittelbare Diskriminierung vor.
Des Weiteren führt die Antragsgegnerin aus, dass gemäß Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2004/113/EG bei auf körperliche Unterschiede bei Mann und Frau zurückzuführenden unterschiedlichen Gesundheitsdienstleistungen für Männer und Frauen keine Diskriminierung vorliege und gemäß deren Erwägungsgrund 16 eine unterschiedliche Behandlung zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Ein solches liege etwa vor, wenn damit der Schutz der Privatsphäre durch sittliches Empfinden bezweckt werde.
Gemäß Art. 4 Abs. 5 der RL 2004/113/EG sowie § 33 GlBG sei eine unterschiedliche Behandlung nicht ausgeschlossen, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei, die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts bereitzustellen und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien. Demgemäß liege eine unzulässige Diskriminierung durch die Antragsgegnerin nicht vor, da ihre ausschließliche oder überwiegende Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen für Frauen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien.Gemäß Artikel 4, Absatz 5, der RL 2004/113/EG sowie Paragraph 33, GlBG sei eine unterschiedliche Behandlung nicht ausgeschlossen, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei, die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts bereitzustellen und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien. Demgemäß liege eine unzulässige Diskriminierung durch die Antragsgegnerin nicht vor, da ihre ausschließliche oder überwiegende Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen für Frauen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien.
In der Sitzung der GBK am … wurden der Antragsteller und Herr Mag. Y als informierter Vertreter der Antragsgegnerin befragt und sie gaben im Wesentlichen an:
Der Antragsteller erläuterte in seiner Befragung, dass er mit seiner Freundin ein Wochenende im Hotel der Antragsgegnerin habe verbringen wollen. Er habe die Antragsgegnerin angeschrieben, um ein diesbezügliches Anbot zu legen. Die Antragsgegnerin habe geantwortet, dass Männer – ausgenommen zum Bar- und Restaurantbereich – keinen Zutritt hätten. Er habe daher das Hotel nicht nützen können. Der Antragsteller sei der Meinung, dass es sich bei dem Hotel und der Kuranstalt um zwei getrennte Bereiche handle und ihm die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, das Hotel zu nutzen.
Die Antragsgegnerin entgegnete, dass es sich bei der Anlage um ein Resort handle und dieses als Ganzes zu verstehen sei. Gemeint sei damit die Unterkunft im Hotel gemeinsam mit den medizinisch-kosmetischen Leistungen im Rahmen der Kuranstalt. Hintergrund sei das Bedürfnis gewesen, einen Bereich zu schaffen, wo Frauen einfach im Mittelpunkt stünden, wo sie ohne Beeinträchtigung und ohne dass ihr sittliches Empfinden berührt würde, einmal sie selbst, einmal Frau sein könne. Das solle dieses Resort eben bieten.
Es gehe darum, eine gendermedizinische Einrichtung, welche auf Frauenmedizin spezialisiert sei, anzubieten, das Hotel sei natürlich ein Teil davon. Da die Behandlung länger als einen Tag oder tagesklinisch dauern könne, sei der große Schwerpunkt nicht das Hotel, sondern das Ambulatorium und die Kuranstalt, wo nach den Maßstäben der Gender-Medizin Nachteile, die Frauen jetzt in der Gesundheitsversorgung hätten, ausgeglichen werden sollten. Bestimmte Behandlungsformen würden sehr stark auf Studien aufbauen, die hauptsächlich mit Männern, noch dazu in einem bestimmten Alter, durchgeführt würden. Hier wolle man einen Gegenpol schaffen, was natürlich auch marketingtechnische und ökonomische Hintergründe habe, da es sich um eine private Einrichtung handle. Die Antragsgegnerin habe sich, nachdem das Gesamtresort relativ klein sei, dazu entschlossen, ihr Angebot nur für Frauen anzubieten, weil es aufgrund der Größe der Einrichtung nicht möglich sei, beide Genderaspekte dort zu berücksichtigen.
Im Übrigen sei es ausgeschlossen, dass nur das Hotel gebucht werden könne, da eine Buchung immer nur im Zusammenhang mit einer Behandlung möglich sei. Deswegen sei der Preis erhöht worden und die Behandlungen seien nunmehr inkludiert. Zunächst würden die Damen ein Empfangsequipment bekommen, durch das erklärt werde, was die Gendermedizin könne und welche diesbezüglichen Möglichkeiten es bei der Antragsgegnerin gebe. Bei jeder Nächtigung sei ein Gutschein dabei, der für eine Behandlung gelte. Beim Einchecken gebe es darüber hinaus entweder sofort einen Therapieplan oder es könne ein Termin mit der Kurärztin vereinbart werden, welche individuell auf die Bedürfnisse der Frau eingehe. Im Zuge der Anamnese würde mit ihr vereinbart, welche Therapien oder auch nur Untersuchungen sinnvoll seien.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer beim Zugang zu Dienstleistungen der Antragsgegnerin aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfahren als Frauen, da die Dienstleistungen der Antragsgegnerin nur Frauen offenstehen. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer beim Zugang zu Dienstleistungen der Antragsgegnerin aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfahren als Frauen, da die Dienstleistungen der Antragsgegnerin nur Frauen offenstehen.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Der Antragsteller wollte mit seiner Freundin ein Wochenende im Hotel der Antragsgegnerin verbringen. Er hat die Antragsgegnerin angeschrieben und um ein diesbezügliches Anbot ersucht. Die Antragsgegnerin hat geantwortet, dass Männer – ausgenommen zum Bar- und Restaurantbereich des Hotels – keinen Zutritt hätten. Er hat daher das Hotel nicht nützen können.
Die Antragsgegnerin besitzt ein Gesundheitsresort, welches rechtlich in Form eines … Hotelbetriebes und einer Kuranstalt … bzw. eines Ambulatoriums … betrieben wird.
Die Angebote der Antragsgegnerin umfassen die üblichen Dienstleistungen eines Hotelbetriebes (Übernachtung, Bewirtung etc.) und darüber hinaus spezielle Angebote nur für Frauen hinsichtlich Kosmetik, Entspannung/Relax, Schönheitsmedizin, Sportwissenschaft, Massagen sowie gendermedizinische Leistungen für Frauen.
Die genannten Dienstleistungen der Antragsgegnerin stehen, ausgenommen den Bar- und Restaurantbereich, ausschließlich Frauen zur Verfügung.
Hintergrund dieses Konzeptes war der Gedanke, ein Gesundheitsresort zu schaffen, das speziell auf die (medizinischen) Bedürfnisse von Frauen eingehen soll. Darüber hinaus sollte eine Atmosphäre geschaffen werden, welche die Regeneration und das Wohlbefinden von Frauen fördern würde. Daher wird Frauen die Möglichkeit geboten, (medizinische) Behandlungen sowohl gesundheitlicher als auch kosmetischer Natur, ohne die ihre Privatsphäre tangierende Anwesenheit von Männern, in Anspruch zu nehmen.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit., aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 33 leg.cit.Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit., aufgrund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, leg.cit.
Einleitend ist zu bemerken, dass gemäß § 30 leg.cit. die Bestimmungen dieses Teiles und somit die Prüfungskompetenz der Gleichbehandlungskommission – Senat III für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gelten. Dies unter der Voraussetzung, dass es sich um unmittelbare Regelungskompetenzen des Bundes handelt. Einleitend ist zu bemerken, dass gemäß Paragraph 30, leg.cit. die Bestimmungen dieses Teiles und somit die Prüfungskompetenz der Gleichbehandlungskommission – Senat römisch drei für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gelten. Dies unter der Voraussetzung, dass es sich um unmittelbare Regelungskompetenzen des Bundes handelt.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Senates III dadurch gegeben, dass Regelungen, die die inhaltliche Gestaltung von entgeltlichen „Bewirtungs- bzw. Behandlungsverträgen“ grundsätzlich zivilrechtliche Rechtsverhältnisse zwischen Personen betreffen, der Bundeskompetenz „Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) zuzuordnen sind. Weiters handelt es sich bei den Angeboten der Antragsgegnerin um Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen iSd § 31 Abs. 1 Z 4 leg.cit und unterliegen diese daher dem Anwendungsbereich des GlBG.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Senates römisch drei dadurch gegeben, dass Regelungen, die die inhaltliche Gestaltung von entgeltlichen „Bewirtungs- bzw. Behandlungsverträgen“ grundsätzlich zivilrechtliche Rechtsverhältnisse zwischen Personen betreffen, der Bundeskompetenz „Zivilrechtswesen“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) zuzuordnen sind. Weiters handelt es sich bei den Angeboten der Antragsgegnerin um Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit und unterliegen diese daher dem Anwendungsbereich des GlBG.
Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt und diese sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt und diese sich in einer vergleichbaren Situation befinden.
Bezogen auf den Sachverhalt ist die Tatbestandsmäßigkeit des § 32 Abs. 1 leg.cit. hinsichtlich der Hoteldienstleistungen und einiger Zusatzangebote (zB der Massagen) grundsätzlich zu bejahen. Einige Dienstleistungen sind aufgrund der physischen Unterschiede von Männern und Frauen jedoch nur Letzteren zugänglich und „eine vergleichbare Situation“ daher nicht gegeben. Eine detailliertere Ausführung zur Tatbestandsmäßigkeit des § 32 Abs. 1 leg.cit. erübrigt sich allerdings, da die überwiegenden Dienstleistungen der Antragsgegnerin ausschließlich Frauen zugänglich sind und daher das Gesamtangebot der Dienstleistungen im Rahmen einer Gesamtschau hinsichtlich des § 33 leg.cit. zu beurteilen ist. Bezogen auf den Sachverhalt ist die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. hinsichtlich der Hoteldienstleistungen und einiger Zusatzangebote (zB der Massagen) grundsätzlich zu bejahen. Einige Dienstleistungen sind aufgrund der physischen Unterschiede von Männern und Frauen jedoch nur Letzteren zugänglich und „eine vergleichbare Situation“ daher nicht gegeben. Eine detailliertere Ausführung zur Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. erübrigt sich allerdings, da die überwiegenden Dienstleistungen der Antragsgegnerin ausschließlich Frauen zugänglich sind und daher das Gesamtangebot der Dienstleistungen im Rahmen einer Gesamtschau hinsichtlich des Paragraph 33, leg.cit. zu beurteilen ist.
Gemäß § 33 leg.cit. liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn Güter oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht bereitgestellt werden, sofern dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.Gemäß Paragraph 33, leg.cit. liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn Güter oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht bereitgestellt werden, sofern dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Durch diese Bestimmung wurde eine eng auszulegende Ausnahme geschaffen, wonach in bestimmten sachlich gerechtfertigten Fällen eine Dienstleistung oder ein Gut ausschließlich oder überwiegend entweder Frauen oder Männern vorbehalten werden kann.
Die erläuternden Bemerkungen zu § 33 leg.cit. (RV 415 BlgNR 23. GP 9) führen als rechtmäßiges Ziel beispielhaft den Schutz von Opfern sexueller oder häuslicher Gewalt an. In Erwägungsgrund 16 der RL 2004/113/EG werden darüber hinaus folgende weitere Beispiele eines rechtmäßigen Zieles angeführt: der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Interessen von Männern und Frauen, die Vereinsfreiheit und die Organisation sportlicher Tätigkeiten. Die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 33, leg.cit. Regierungsvorlage 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 9) führen als rechtmäßiges Ziel beispielhaft den Schutz von Opfern sexueller oder häuslicher Gewalt an. In Erwägungsgrund 16 der RL 2004/113/EG werden darüber hinaus folgende weitere Beispiele eines rechtmäßigen Zieles angeführt: der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Interessen von Männern und Frauen, die Vereinsfreiheit und die Organisation sportlicher Tätigkeiten.
Aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin sowie den Aussagen in den Befragungen ergibt sich für Senat III der Schluss, dass das gegenständliche Konzept des Gesundheitsresorts der Antragsgegnerin – die überwiegende Bereitstellung ihrer Dienstleistung nur für Frauen - unter die Ausnahmebestimmung des § 33 leg.cit. zu subsumieren ist und in diesem Sinne ein legitime Maßnahme darstellt.Aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin sowie den Aussagen in den Befragungen ergibt sich für Senat römisch drei der Schluss, dass das gegenständliche Konzept des Gesundheitsresorts der Antragsgegnerin – die überwiegende Bereitstellung ihrer Dienstleistung nur für Frauen - unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, leg.cit. zu subsumieren ist und in diesem Sinne ein legitime Maßnahme darstellt.
Der Senat ist der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt, dass das spezifische Eingehen auf die Bedürfnisse der Frau wesentlich für die Regeneration und die Steigerung des Wohlbefindens ist. Dies ist vollumfänglich nur bei konkreter Ausrichtung auf deren Bedürfnisse möglich. Nach Ansicht des Senates impliziert dies auch die Notwendigkeit, ohne die die Privat- und Intimsphäre der Frauen tangierende Anwesenheit von Männern Behandlungen in Anspruch zu nehmen sowie den Wellnessbereich und die Liegewiesen unbekleidet und uneinsehbar zu nutzen. Wäre Männern der Zugang gleichermaßen gestattet, würde daher der angestrebte Zweck der Einrichtung nicht erfüllt werden können.
Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Maßnahme des Nichteinlasses von Männern dient daher dem legitimen Ziel des Schutzes der Privat- und Intimsphäre und des sittlichen Empfindens sowie auch dem legitimen Ziel einer speziellen, gender-medizinischen Ausrichtung der Behandlungen nur für Frauen. Eine Öffnung des Hotelbetriebes für Männer würde dieser Zielsetzung entgegenstehen bzw. diese verunmöglichen.
Die Zurverfügungstellung des Angebotes der Antragsgegnerin nur für Frauen entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es zur Erreichung des Ziels geeignet bzw. angemessen und auch erforderlich ist. Gleich wirksame Alternativmaßnahmen zur Erreichung dieses Ziels sind nicht erkennbar.
Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG nicht vorliegt, da die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 33 GlBG gegeben sind.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG nicht vorliegt, da die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, GlBG gegeben sind.
Wien, im Mai 2015
Mag. Robert Brunner
(Vorsitzender)
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017