Diskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Ungleichbehandlung von Männern durch unterschiedliche PreisgestaltungText

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 7. Mai 2015 über das am 11. Dezember 2014 amtswegig eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 7. Mai 2015 über das am 11. Dezember 2014 amtswegig eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin
X GmbH & Co KGrömisch zehn GmbH & Co KG
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass
durch die X GmbH & Co KG keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 GlBG vorliegt.durch die römisch zehn GmbH & Co KG keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Mit Beschluss vom … leitete Senat III der Gleichbehandlungskommission amtswegig ein Verfahren gegen die Antragsgegnerin ein. Aufgrund der Berichtslegung vom …, wonach die Antragsgegnerin neben „Abenden für Damen“ in regelmäßigen Abständen auch „Abende für Herren“ anbiete, wurde zunächst kein weiteres Verfahren eingeleitet. Danach durchgeführte Recherchen ergaben jedoch, dass entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Damen- und Herrenabenden nicht ausgeglichen war. Dem Veranstaltungskalender des Facebook-Auftritts der Antragsgegnerin war zu entnehmen, dass im Jahr … bis zum Zeitpunkt des Beschlusses 22 sogenannte „LadiesNights“ oder „Special Ladies Nights“ stattgefunden hatten, jedoch nur eine „Nacht der Männer“ (…) sowie eine „Gentlemen’s Night“ (…). Bereits aus den zu … vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass an diesen Abenden jeweils unterschiedliche Vergünstigungen für Frauen und Männer gegolten hatten.Mit Beschluss vom … leitete Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission amtswegig ein Verfahren gegen die Antragsgegnerin ein. Aufgrund der Berichtslegung vom …, wonach die Antragsgegnerin neben „Abenden für Damen“ in regelmäßigen Abständen auch „Abende für Herren“ anbiete, wurde zunächst kein weiteres Verfahren eingeleitet. Danach durchgeführte Recherchen ergaben jedoch, dass entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Damen- und Herrenabenden nicht ausgeglichen war. Dem Veranstaltungskalender des Facebook-Auftritts der Antragsgegnerin war zu entnehmen, dass im Jahr … bis zum Zeitpunkt des Beschlusses 22 sogenannte „LadiesNights“ oder „Special Ladies Nights“ stattgefunden hatten, jedoch nur eine „Nacht der Männer“ (…) sowie eine „Gentlemen’s Night“ (…). Bereits aus den zu … vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass an diesen Abenden jeweils unterschiedliche Vergünstigungen für Frauen und Männer gegolten hatten.
Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme ein:
Die Antragsgegnerin halte fest, dass es zu keiner wie immer gearteten Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung gekommen sei. Es werde stets versucht, Veranstaltungen für Frauen als auch für Männer zu planen. Des Weiteren würden sich sowohl die Getränkeangebote als auch der Anteil an Frauen und Männern immer unterschiedlich gestalten. Die genaue Anzahl dieser Veranstaltungen werde aber nicht protokolliert.
Die unterschiedlichen Veranstaltungen bzw. Partys würden nicht immer via Internet bzw. auf der Homepage beworben werden. Es würden auch kurzfristige Plakatierungen vor und im Lokal vorgenommen werden. Eine reine Internetrecherche hinsichtlich der unterschiedlichen Bewerbungen der zahlreichen Veranstaltungen der Antragsgegnerin ergebe daher kein objektives Bild über den gegebenen Sachverhalt.
Es gebe stets Veranstaltungen, die nicht als „Nacht der Männer“ oder „Gentlemen’s Night“ tituliert würden, aber sehr wohl spezielle Angebote rein für Männer beinhalten würden. Ein Beispiel sei die „… Night“, zu welcher es für Männer bis 23.00 Uhr ein Willkommensgetränk geben würde. Dies sei von der Antragsgegnerin erst vor Beginn der Veranstaltung angeordnet worden, obwohl es nicht am Flyer gestanden sei. Ferner gebe es seit Längerem jeden Mittwoch eine Spritzeraktion („…“) für alle Männer bis 22.00 Uhr.
In der Sitzung der GBK am … wurde Frau Mag.a Y als Vertreterin der Antragsgegnerin befragt:
Es sei einfach in dieser Branche sehr üblich, Veranstaltungen nach dem Geschlecht zu benennen, wie zB. „Ladies Night“ oder „Gentlemen‘s Night“. Diese Veranstaltungen der Antragsgegnerin würden sich auf das Geschlecht bezogen zahlenmäßig sehr wohl die Waage halten. Zudem sei es so, dass es zB. bei einer „Ladies Night“ genauso ein Willkommensgetränk für Männer geben würde. Jegliche Getränkeaktionen würden immer für beide Geschlechter gemeinsam gelten. Zum Beispiel würde beworben: „Für alle Damen gibt es ein Glas Prosecco um 2 Euro und für die Herren gibt es ein Bacardi Cola um 2,90 Euro.“ Diese Aktion gelte dann aber für beide Geschlechter und beide Getränke. Im Prinzip seien die Begriffe „Ladies Night“ und „Gentlemen‘s Night“ lediglich Veranstaltungstitel. Insgesamt gebe es bei der Antragsgegnerin keine unterschiedliche Preisgestaltung, da alle Aktionen für Damen und Herren gleich gelten würden.
Darüber hinaus würden auch spontane Veranstaltungen organisiert, welche nicht im Internet, auf Facebook oder auf der Homepage beworben würden. Daher sei die Ausgeglichenheit, was die Werbung nach außen betreffe, sehr wohl auch gegeben. Insgesamt sei das Geschlechterverhältnis im Lokal durch diese Vorgangsweise sehr ausgeglichen.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1. zu prüfen, nämlich, ob die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Angebote der Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen oder diese aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgten und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, zu prüfen, nämlich, ob die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Angebote der Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen oder diese aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgten und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Die Antragsgegnerin betreibt eine Diskothek in …. Als Werbemaßnahme werden regelmäßig Veranstaltungen bzw. Aktionen organisiert, welche ein bestimmtes Geschlecht besonders ansprechen sollen. Diese zum Beispiel als „Ladies Night“ oder „Gentlemen‘s Night“ betitelten Veranstaltungen beinhalten unter anderem Aktionen, wie „Für alle Damen gibt es ein Glas Prosecco um 2 Euro“ oder „Für Herren gibt es ein Bacardi Cola um 2,90 Euro.“
Diese Veranstaltungen werden über verschiedene Medien, wie die Homepage der Antragsgegnerin und Facebook, kommuniziert. Daneben werden im Rahmen von spontanen und kurzfristigen Veranstaltungen aber auch Plakatierungen nur vor und im Lokal vorgenommen, welche nicht über die Homepage oder Facebook veröffentlicht werden.
Obwohl die beworbenen Aktionen, wie zB. „Für alle Damen gibt es ein Glas Prosecco um 2 Euro und für Herren gibt es ein Bacardi Cola um 2,90 Euro.“ zunächst die Botschaft transportieren, dass diese Aktion nur jeweils von einem bestimmten Geschlecht in Anspruch genommen werden kann, kommen bei der tatsächlichen Konsumation immer beide Geschlechter in den Genuss der verbilligten Preise für die angebotenen Getränke.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.
Die Angebote der Antragsgegnerin sind als Dienstleistung im Sinne des § 30 leg.cit., die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zu qualifizieren. Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.Die Angebote der Antragsgegnerin sind als Dienstleistung im Sinne des Paragraph 30, leg.cit., die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zu qualifizieren. Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.
Im konkreten Fall sind die Bezeichnungen „Ladies Night“ oder „Gentlemen‘s Night“ als zielgruppenspezifische Werbung zu verstehen. An bestimmten Tagen werden dadurch spezielle Dienstleistungen der Antragsgegnerin geschlechtsorientiert in den Vordergrund gestellt. Gemäß § 30 Abs. 3 Z 2 leg.cit. sind der Inhalt von Medien und Werbung vom Geltungsbereich des GlBG ausgenommen. Die Ausnahme gilt aber nur für den Inhalt des Mediums und der Werbung selbst, nicht jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der dort platzierten Angebote von Gütern und Dienstleistungen. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Güter und Dienstleistungen ist daher diskriminierungsfrei und unabhängig vom Geschlecht zu ermöglichen. Ein Anwerben von Kundinnen und Kunden mit bestimmten geschlechtsbezogenen Werbemitteln ist somit grundsätzlich möglich. Der Faktor Geschlecht darf aber im Endeffekt nicht zu geschlechtsspezifischen Unterschieden beim einzelnen Gast – konkret zu nach dem Geschlecht unterschiedlichen Angeboten bzw. Getränkepreisen – führen. Im konkreten Fall sind die Bezeichnungen „Ladies Night“ oder „Gentlemen‘s Night“ als zielgruppenspezifische Werbung zu verstehen. An bestimmten Tagen werden dadurch spezielle Dienstleistungen der Antragsgegnerin geschlechtsorientiert in den Vordergrund gestellt. Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit. sind der Inhalt von Medien und Werbung vom Geltungsbereich des GlBG ausgenommen. Die Ausnahme gilt aber nur für den Inhalt des Mediums und der Werbung selbst, nicht jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der dort platzierten Angebote von Gütern und Dienstleistungen. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Güter und Dienstleistungen ist daher diskriminierungsfrei und unabhängig vom Geschlecht zu ermöglichen. Ein Anwerben von Kundinnen und Kunden mit bestimmten geschlechtsbezogenen Werbemitteln ist somit grundsätzlich möglich. Der Faktor Geschlecht darf aber im Endeffekt nicht zu geschlechtsspezifischen Unterschieden beim einzelnen Gast – konkret zu nach dem Geschlecht unterschiedlichen Angeboten bzw. Getränkepreisen – führen.
Die Bewerbungen der Veranstaltungen der Antragsgegnerin als „Ladies Night“ oder „Gentlemen‘s Night“ und die Informationen auf der Homepage indizierten für den Senat zunächst, dass an diesen Tagen ausschließlich Frauen bzw. Männer das ermäßigte Getränkeangebot in Anspruch nehmen können, während Männern bzw. Frauen dieses Angebot nicht zur Verfügung steht und das jeweils andere Geschlecht daher gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. in einer vergleichbaren Situation gegenüber dem anderen Geschlecht weniger günstig behandelt wird. Die Bewerbungen der Veranstaltungen der Antragsgegnerin als „Ladies Night“ oder „Gentlemen‘s Night“ und die Informationen auf der Homepage indizierten für den Senat zunächst, dass an diesen Tagen ausschließlich Frauen bzw. Männer das ermäßigte Getränkeangebot in Anspruch nehmen können, während Männern bzw. Frauen dieses Angebot nicht zur Verfügung steht und das jeweils andere Geschlecht daher gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. in einer vergleichbaren Situation gegenüber dem anderen Geschlecht weniger günstig behandelt wird.
Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III jedoch gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Die Antragsgegnerin konnte überzeugend darlegen, dass Frauen und Männer die Dienstleistungen an den zielgruppenspezifischen Tagen unabhängig vom Geschlecht gleichermaßen in Anspruch nehmen können. Damit liegt eine Benachteiligung bzw. „weniger günstige Behandlung“ als Voraussetzung und elementares Tatbestandselement nicht vor. Darüber hinaus kann die Anzahl der zielgruppenspezifischen Tage in Bezug auf das jeweils andere Geschlecht als ausgeglichen angesehen werden.Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates römisch drei jedoch gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Die Antragsgegnerin konnte überzeugend darlegen, dass Frauen und Männer die Dienstleistungen an den zielgruppenspezifischen Tagen unabhängig vom Geschlecht gleichermaßen in Anspruch nehmen können. Damit liegt eine Benachteiligung bzw. „weniger günstige Behandlung“ als Voraussetzung und elementares Tatbestandselement nicht vor. Darüber hinaus kann die Anzahl der zielgruppenspezifischen Tage in Bezug auf das jeweils andere Geschlecht als ausgeglichen angesehen werden.
Auch wenn die Bezeichnung einer Veranstaltung als „Ladies Night“ oder „Gentlemen‘s Night“ nicht mehr zeitgemäß erscheinen mag und sich primär Geschlechterstereotypen bedient, stellt die Bezeichnung für sich alleine noch keine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes dar.
Der Senat III kam zur Auffassung, dass durch die X GmbH & Co KG keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.Der Senat römisch drei kam zur Auffassung, dass durch die römisch zehn GmbH & Co KG keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
Wien, im Mai 2015
Mag. Robert Brunner
(Vorsitzender)
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017