Norm
§13 Abs1 Z5 B-GlBGDiskriminierungsgrund
MehrfachdiskriminierungDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Die Gleichbehandlungskommission des Bundes
Senat IISenat römisch zwei
hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl.Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle des Inspektionskommandanten/der Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion (PI) X aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 (1) Z5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach Paragraph 23 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl.Nr. 65 aus 2004, i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle des Inspektionskommandanten/der Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion (PI) römisch zehn aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß Paragraph 13, (1) Z5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes
G u t a c h t e n
beschlossen:
Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Funktion des Kommandanten/der Kommandantin der PI X stellt eine Diskriminierung von A aufgrund der Weltanschauung dar. Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Funktion des Kommandanten/der Kommandantin der PI römisch zehn stellt eine Diskriminierung von A aufgrund der Weltanschauung dar.
Eine Diskriminierung aufgrund des Alters konnte nicht festgestellt werden.
B e g r ü n d u n g
As Antrag langte am ... bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein.
Der Antragsteller führte zunächst zur „Vorgeschichte“ Folgendes aus: Er sei seit dem Jahr 1982 Exekutivbediensteter und seit 1992 dienstführender Beamter. In den Jahren ... habe er als zweiter Wachkommandant im damaligen Wachzimmer X Dienst versehen. Ende ... sei er in dieser Dienststelle zum ersten Wachkommandant seiner damaligen Dienstgruppe ernannt worden. Da er diese Dienststelle nur als Zwischenstation in seiner Laufbahn betrachtet habe, habe er schon in den 1990er Jahren mehrmals um Planstellen in anderen Wachzimmern angesucht. Da es ihm wegen seiner relativ kurzen Dienstzeit „nicht möglich“ gewesen sei, die Stelle eines ersten Wachkommandanten in einem größeren Wachzimmer zu bekommen, habe er sich mehrmals um die Planstelle eines zweiten Wachkommandanten beworben. Da aber der Wechsel vom ersten zum zweiten Wachkommandanten nach Meinung der damaligen Vorgesetzten ein Rückschritt gewesen wäre, seien seine Ansuchen nicht berücksichtigt worden. Anlässlich der Polizeireform im Jahr 2005 haben sich alle dienstführenden Beamten neu auf entsprechende Planstellen bewerben müssen. Er habe sich um viele Stellen in X beworben, die PI Y habe er aber ausgeschlossen. Er sei dennoch in dieser PI verblieben und zum 2. Stellvertreter des Kommandanten ernannt worden. Im Jahr ... sei er 1. Stellvertreter geworden. Als Stellvertreter habe er das volle Vertrauen seiner Vorgesetzten genossen, regelmäßig sei er mit Führungstätigkeiten wie zum Beispiel Einteilung der Beamten, Dienstplanerstellung, Unterstützung und Leitung in komplexen Fällen, Monatsabrechnungen usw. betraut worden. Darüber hinaus habe er seit der Reform 2005 die Agenden des Kriminaldienstverantwortlichen wahrgenommen. Bei längerer Abwesenheit des PI Kommandanten habe er die Tätigkeiten selbständig und stets zur Zufriedenheit des Kommandanten und des Stadtpolizeikommandos (SPK) X erledigt.Der Antragsteller führte zunächst zur „Vorgeschichte“ Folgendes aus: Er sei seit dem Jahr 1982 Exekutivbediensteter und seit 1992 dienstführender Beamter. In den Jahren ... habe er als zweiter Wachkommandant im damaligen Wachzimmer römisch zehn Dienst versehen. Ende ... sei er in dieser Dienststelle zum ersten Wachkommandant seiner damaligen Dienstgruppe ernannt worden. Da er diese Dienststelle nur als Zwischenstation in seiner Laufbahn betrachtet habe, habe er schon in den 1990er Jahren mehrmals um Planstellen in anderen Wachzimmern angesucht. Da es ihm wegen seiner relativ kurzen Dienstzeit „nicht möglich“ gewesen sei, die Stelle eines ersten Wachkommandanten in einem größeren Wachzimmer zu bekommen, habe er sich mehrmals um die Planstelle eines zweiten Wachkommandanten beworben. Da aber der Wechsel vom ersten zum zweiten Wachkommandanten nach Meinung der damaligen Vorgesetzten ein Rückschritt gewesen wäre, seien seine Ansuchen nicht berücksichtigt worden. Anlässlich der Polizeireform im Jahr 2005 haben sich alle dienstführenden Beamten neu auf entsprechende Planstellen bewerben müssen. Er habe sich um viele Stellen in römisch zehn beworben, die PI Y habe er aber ausgeschlossen. Er sei dennoch in dieser PI verblieben und zum 2. Stellvertreter des Kommandanten ernannt worden. Im Jahr ... sei er 1. Stellvertreter geworden. Als Stellvertreter habe er das volle Vertrauen seiner Vorgesetzten genossen, regelmäßig sei er mit Führungstätigkeiten wie zum Beispiel Einteilung der Beamten, Dienstplanerstellung, Unterstützung und Leitung in komplexen Fällen, Monatsabrechnungen usw. betraut worden. Darüber hinaus habe er seit der Reform 2005 die Agenden des Kriminaldienstverantwortlichen wahrgenommen. Bei längerer Abwesenheit des PI Kommandanten habe er die Tätigkeiten selbständig und stets zur Zufriedenheit des Kommandanten und des Stadtpolizeikommandos (SPK) römisch zehn erledigt.
Wegen der zentralen Lage des Wachzimmers bzw. später der PI Y hätten Amtshandlungen nach dem …gesetz immer schon einen großen Teil der Arbeit ausgemacht. Durch unzählige Amtshandlungen mit … habe er sich umfassende Kenntnisse der Rechtsmaterien für den Exekutivdienst, Spezialwissen über die rechtlichen Regelungen des …wesens und Erfahrungen im Umgang mit der …behörde angeeignet.
Seit dem Jahr ... sei er darüber hinaus …berater des BM.I und dadurch noch tiefer in die fachspezifischen Tätigkeiten eingebunden. Schulungen von …-Angehörigen (…) sowie Fachvorträge würden ebenfalls zu dieser Tätigkeit gehören. Durch mehrere Entsendungen ins Ausland als …berater habe er sein Wissen vertiefen und sich hohe Kompetenz im Umgang mit Angehörigen anderer Länder und Kulturkreise aneignen können.
Die PI Y sei seit ... eine sogenannte … Dienststelle (…). Die …polizeilichen Aufgaben würden von eigenen …-Beamten und Beamtinnen wahrgenommen. Es gebe in dieser Gruppe auch dienstführende Beamte, die Gesamtleitung der Dienststelle obliege aber dem PI-Kommando. Als stellvertretender PI-Kommandant sei er auch in diese spezifischen Tätigkeiten eingebunden gewesen und habe sein Fachwissen ständig auf dem neuesten Stand gehalten.
A führte weiter aus, dass er auf Grund seiner umfassenden Computerkenntnisse auch immer wieder als Ekis- und Baks-Trainer tätig gewesen sei. Seine Programmierkenntnisse habe er mehrmals dem SPK X sowie dem BM.I zugutekommen lassen. Dafür sowie für seine Schulungen und Fachvorträge sei er in den letzten 20 Jahren mehrmals vom SPK X belobigt worden. A führte weiter aus, dass er auf Grund seiner umfassenden Computerkenntnisse auch immer wieder als Ekis- und Baks-Trainer tätig gewesen sei. Seine Programmierkenntnisse habe er mehrmals dem SPK römisch zehn sowie dem BM.I zugutekommen lassen. Dafür sowie für seine Schulungen und Fachvorträge sei er in den letzten 20 Jahren mehrmals vom SPK römisch zehn belobigt worden.
Da es ihm schon in den Anfangsjahren als Polizeibeamter ein Anliegen gewesen sei, die Interessen seiner Kollegen und Kolleginnen zu vertreten sei er Mitte der 1980er Jahre kurz bei der FCG tätig gewesen. Da er sich aber keiner Partei „zugehörig gefühlt“ habe, was auch heute noch so sei, sondern er ausschließlich die Kollegenschaft im Sinne des PVG vertreten habe wollen, habe diese Tätigkeit nach einigen Monaten wieder geendet. Ab dem Jahr ... sei er Personalvertreter in der FSG X gewesen, da er innerhalb dieser Gruppierung seine Idee der Personalvertretung ohne Parteizugehörigkeit leben habe können. Seither sei er Ersatz- und Vollmitglied im Dienststellenausschuss der früheren Sicherheitswache und jetzigen Polizei X und auch Mitglied im gewerkschaftlichen Betriebsausschuss. Im Rahmen dieser Tätigkeiten (Verhandlungen in diversen Gremien und mit Dienstgebervertretern) habe er Einblick in die internen Abläufe gewonnen. Obwohl er immer bemüht gewesen sei, zufriedenstellende Lösungen für alle herbeizuführen, habe er sich im Laufe der Jahrzehnte sicherlich nicht bei allen Vorgesetzten beliebt gemacht. Wahrscheinlich habe dabei auch eine Rolle gespielt, dass er sich auch auf keine Vereinbarungen zu seinen Gunsten eingelassen habe. In all den Jahren habe er immer wieder klargestellt, dass er keiner politischen Partei angehöre und auch nicht die Interessen einer politischen Partei vertrete, sondern seine eigene politische Meinung habe. Trotzdem sei er immer dem „Lager" der SPÖ zugeordnet worden.Da es ihm schon in den Anfangsjahren als Polizeibeamter ein Anliegen gewesen sei, die Interessen seiner Kollegen und Kolleginnen zu vertreten sei er Mitte der 1980er Jahre kurz bei der FCG tätig gewesen. Da er sich aber keiner Partei „zugehörig gefühlt“ habe, was auch heute noch so sei, sondern er ausschließlich die Kollegenschaft im Sinne des PVG vertreten habe wollen, habe diese Tätigkeit nach einigen Monaten wieder geendet. Ab dem Jahr ... sei er Personalvertreter in der FSG römisch zehn gewesen, da er innerhalb dieser Gruppierung seine Idee der Personalvertretung ohne Parteizugehörigkeit leben habe können. Seither sei er Ersatz- und Vollmitglied im Dienststellenausschuss der früheren Sicherheitswache und jetzigen Polizei römisch zehn und auch Mitglied im gewerkschaftlichen Betriebsausschuss. Im Rahmen dieser Tätigkeiten (Verhandlungen in diversen Gremien und mit Dienstgebervertretern) habe er Einblick in die internen Abläufe gewonnen. Obwohl er immer bemüht gewesen sei, zufriedenstellende Lösungen für alle herbeizuführen, habe er sich im Laufe der Jahrzehnte sicherlich nicht bei allen Vorgesetzten beliebt gemacht. Wahrscheinlich habe dabei auch eine Rolle gespielt, dass er sich auch auf keine Vereinbarungen zu seinen Gunsten eingelassen habe. In all den Jahren habe er immer wieder klargestellt, dass er keiner politischen Partei angehöre und auch nicht die Interessen einer politischen Partei vertrete, sondern seine eigene politische Meinung habe. Trotzdem sei er immer dem „Lager" der SPÖ zugeordnet worden.
Zum „Anlassfall“ führte A Folgendes aus: Am ... - er habe sich gerade als …berater in ... aufgehalten - habe die LPD X die Planstellen für die neu zu errichtende PI X ausgeschrieben. Bei dieser Dienststelle handle es sich um eine reine … Dienststelle, das heiße der Hauptaufgabenbereich liege im Bereich des …wesens. Er habe sich um die Planstelle des Inspektionskommandanten beworben, da es sich sowohl bei der Funktion (Leitung und Führung einer Dienststelle) als auch beim speziellen Aufgabengebiet (Vollziehung der …rechtlichen Vorschriften) genau um jene Aufgaben handle, die er bereits seit Jahren zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten wahrgenommen habe. In seiner Bewerbung habe er weder seine Tätigkeit als Personalvertreter erwähnt noch genau aufgeschlüsselt, welche Aufgaben er als stellvertretender Inspektionskommandant im Detail wahrgenommen habe, weil nahezu alle in Frage kommenden Vorgesetzten im SPK X und in der LPD X ihn und seine Tätigkeit seit vielen Jahren genauestens gekannt haben und auch weil er annehmen habe dürfen, dass jeder, der seine Bewerbung zu beurteilen habe, die Aufgaben des 1. Stellvertreters des Kommandanten einer PI kenne. Nach seiner Rückkehr nach Österreich sei ihm sowohl von seinem unmittelbaren Vorgesetzten als auch von mehreren leitenden Bediensteten des SPK X und der LPD X mitgeteilt worden, dass er für diese Planstelle am höchsten qualifiziert sei. Zugleich sei von verschiedenen Stellen das Gerücht an ihn herangetragen worden, dass die Planstelle „schon jemand versprochen“ sei und er überdies zum „falschen politischen Lager" gehöre. Die Planstelle sei schließlich an einen Mitbewerber vergeben worden, der an Lebensjahren jünger sei und der auch weniger Dienstjahre und weniger Jahre als Dienstführender (ca. 6) vorweisen könne. Der genaue Inhalt des Besetzungsvorschlages sei ihm zwar nicht bekannt, der Kommandanten des SPK X habe ihm aber in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass sein Mitbewerber schon länger auf dem …sektor arbeite und daher von ihm vorgeschlagen worden sei.Zum „Anlassfall“ führte A Folgendes aus: Am ... - er habe sich gerade als …berater in ... aufgehalten - habe die LPD römisch zehn die Planstellen für die neu zu errichtende PI römisch zehn ausgeschrieben. Bei dieser Dienststelle handle es sich um eine reine … Dienststelle, das heiße der Hauptaufgabenbereich liege im Bereich des …wesens. Er habe sich um die Planstelle des Inspektionskommandanten beworben, da es sich sowohl bei der Funktion (Leitung und Führung einer Dienststelle) als auch beim speziellen Aufgabengebiet (Vollziehung der …rechtlichen Vorschriften) genau um jene Aufgaben handle, die er bereits seit Jahren zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten wahrgenommen habe. In seiner Bewerbung habe er weder seine Tätigkeit als Personalvertreter erwähnt noch genau aufgeschlüsselt, welche Aufgaben er als stellvertretender Inspektionskommandant im Detail wahrgenommen habe, weil nahezu alle in Frage kommenden Vorgesetzten im SPK römisch zehn und in der LPD römisch zehn ihn und seine Tätigkeit seit vielen Jahren genauestens gekannt haben und auch weil er annehmen habe dürfen, dass jeder, der seine Bewerbung zu beurteilen habe, die Aufgaben des 1. Stellvertreters des Kommandanten einer PI kenne. Nach seiner Rückkehr nach Österreich sei ihm sowohl von seinem unmittelbaren Vorgesetzten als auch von mehreren leitenden Bediensteten des SPK römisch zehn und der LPD römisch zehn mitgeteilt worden, dass er für diese Planstelle am höchsten qualifiziert sei. Zugleich sei von verschiedenen Stellen das Gerücht an ihn herangetragen worden, dass die Planstelle „schon jemand versprochen“ sei und er überdies zum „falschen politischen Lager" gehöre. Die Planstelle sei schließlich an einen Mitbewerber vergeben worden, der an Lebensjahren jünger sei und der auch weniger Dienstjahre und weniger Jahre als Dienstführender (ca. 6) vorweisen könne. Der genaue Inhalt des Besetzungsvorschlages sei ihm zwar nicht bekannt, der Kommandanten des SPK römisch zehn habe ihm aber in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass sein Mitbewerber schon länger auf dem …sektor arbeite und daher von ihm vorgeschlagen worden sei.
Für ihn bestehe der Verdacht, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Personalvertreter und der ihm zugerechneten politischen Gesinnung diskriminiert worden sei, vor allem auch im Hinblick darauf, dass der zum Zug gekommene Bewerber an Lebens- und Dienstjahren jünger und einige Jahre als Personalvertreter für die FCG tätig gewesen sei. Obwohl er (A) nie eine Parteimitgliedschaft besessen habe, hätten vor allem in den letzten Jahren führende Angehörige der FCG - versteckt und auch offen - geäußert, „Rote werden bei uns sowieso nichts".
Dem Antrag waren die Ausschreibung/InteressentInnensuche für die gegenständliche Planstelle und As Bewerbung inkl. Laufbahndatenblatt angeschlossen.
Laut der InteressentInnensuche vom ... hat die gegenständliche Funktion die Bewertung E2a/7. Über die unbedingt zu erfüllenden Erfordernisse gemäß dem BDG hinaus wurden folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert:
Eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit; Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.
A verwies in seiner Bewerbung darauf, dass er seit mehr als 20 Jahren dienstführender Beamter der nunmehrigen PI Y sei und er bereits als „erster Wachkommandant der Dienstgruppe A" (von ... bis ...) eine Leitungsfunktion ausgeübt habe. Schon zu dieser Zeit hätten sich am ... - viele … aufgehalten, was „naturgemäß“ zu zahlreichen Amtshandlungen mit … geführt habe. Er habe daher genaue Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Gesetze erworben, und er habe auch seine Fähigkeiten zur Leitung und Motivation seiner Mitarbeiter/innen bewiesen, die in weiterer Folge zahlreiche Belobigungen erhalten hätten. Ab dem Jahr ... sei er zuerst als 2. Stellvertreter des PI Kommandanten und später als 1. Stellvertreter eingesetzt gewesen. Anfangs (Anmerkung: vor Zuteilung der … Aufgaben zur PI) sei er für die Sachbereiche „Kriminalität und Fremdenrecht" sowie für die Personalabrechnung zuständig und zugleich Angehöriger des koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes gewesen. Nach Erweiterung der PI zu einer PI mit …-Agenden seien die …polizeilichen Aufgaben zwar vorwiegend von den Angehörigen der … durchgeführt worden, durch die nahe Zusammenarbeit sei er aber weiterhin in …rechtliche Amtshandlungen eingebunden gewesen und habe daher sein Wissen auf dem neuesten Stand halten können. Auch in seiner Tätigkeit als …berater des BM.I seien umfassende Kenntnisse der …rechtlichen Bestimmungen notwendig, und durch die Mitarbeit an den Schulungsunterlagen für …berater, …-Angehörige und Landestrainer sei er auch auf dem Gebiet der … auf dem neuesten Stand. Durch die Teilnahme an Führungsverhaltensseminaren sowie durch die enge Zusammenarbeit mit dem Kommandanten der PI Y sei es ihm möglich gewesen, seinen Führungsstil zu verbessern. Seine Schulungs- und Managementfähigkeiten habe er als …berater bei Einsätzen im In- und Ausland erweitert. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Kontakte zu den jeweiligen Behörden und Botschaften herzustellen, mit Spezialisten anderer Botschaften zusammen zu arbeiten, Schulungen bei diesen Botschaften und Behörden durchzuführen sowie auch die eigene Botschaft zu unterstützen (unter anderem nach dem Bombenanschlag in ... bei der Evakuierung der österreichischen Gäste). Auf Grund dieser Tätigkeiten sei er von …. ausgezeichnet worden (Anmerkung: von den Innenministerien zweier Saaten).
Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die LPD X mit ... eine Stellungnahme zum Antrag, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die LPD römisch zehn mit ... eine Stellungnahme zum Antrag, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Mit Wirksamkeit ... sei im SPK-Bereich X eine Neustrukturierung der …-Organisationseinheiten erfolgt. Am Standort X sei die eigenständige „Fachinspektion PI-X“ eingerichtet worden. Die bis dahin mit …-Aufgaben befasste PI Z habe alle …-Planstellen und damit alle …-Angelegenheiten an die neue Dienststelle verloren. Die PI Y sei neben der neuen PI X weiterhin eine …-Dienststelle geblieben und habe X …-Planstellen „zusystemisiert“ erhalten, wodurch sich der Personalstand von … auf … Planstellen erhöht habe. Mit Wirksamkeit ... sei im SPK-Bereich römisch zehn eine Neustrukturierung der …-Organisationseinheiten erfolgt. Am Standort römisch zehn sei die eigenständige „Fachinspektion PI-X“ eingerichtet worden. Die bis dahin mit …-Aufgaben befasste PI Z habe alle …-Planstellen und damit alle …-Angelegenheiten an die neue Dienststelle verloren. Die PI Y sei neben der neuen PI römisch zehn weiterhin eine …-Dienststelle geblieben und habe römisch zehn …-Planstellen „zusystemisiert“ erhalten, wodurch sich der Personalstand von … auf … Planstellen erhöht habe.
… Beamte aus dem Bereich des SPK X hätten sich um die Funktion des PI-Kommandanten der PI X beworben. Unter Zugrundelegung der Beurteilung durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten, die jeweils A und B (=Mitbewerber) in fachlicher und auch in persönlicher Hinsicht als bestens geeignet beschrieben hätten, habe der Stadtpolizeikommandanten von X eine Reihung vorgenommen und B als bestgeeignet beurteilt. … Beamte aus dem Bereich des SPK römisch zehn hätten sich um die Funktion des PI-Kommandanten der PI römisch zehn beworben. Unter Zugrundelegung der Beurteilung durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten, die jeweils A und B (=Mitbewerber) in fachlicher und auch in persönlicher Hinsicht als bestens geeignet beschrieben hätten, habe der Stadtpolizeikommandanten von römisch zehn eine Reihung vorgenommen und B als bestgeeignet beurteilt.
Die LPD habe sich dieser Ansicht angeschlossen und begründe dies wie folgt: Beide Beamte seien langjährig als Sachbereichsleiter und 1. Stellvertreter eines Inspektionskommandanten des SPK X tätig. Die PI Z, die gleich wie die PI Y, …-Aufgaben zugewiesen gehabt habe, sei mit … systemisierten Planstellen wesentlich größer als die PI Y mit … systemisierten Planstellen. Daher sei in der PI Z auch der Umfang in der Mitarbeiterführung und im Management größer gewesen. Weiters sei der Anteil der …-Planstellen und somit auch der …-Tätigkeiten in der PI Z mit … gegenüber … der PI Y um einiges größer, wodurch auch die Koordinierung von …-Diensten bzw. des Dienstvollzuges im …-Bereich eine umfangreichere gewesen sei. Schließlich sei B bei der Konzeption der neuen PI X wesentlich beteiligt gewesen, weshalb es naheliegend sei, ihn mit der Weiterführung bzw. der praktischen Umsetzung dieses Konzeptes zu betrauen. Die Initiativen betreffend den …-Dienst im Bereich des SPK X seien zumeist von der PI Z, insbesondere von B, ausgegangen, der seit der Errichtung des …-Dienstes diesen geführt habe.Die LPD habe sich dieser Ansicht angeschlossen und begründe dies wie folgt: Beide Beamte seien langjährig als Sachbereichsleiter und 1. Stellvertreter eines Inspektionskommandanten des SPK römisch zehn tätig. Die PI Z, die gleich wie die PI Y, …-Aufgaben zugewiesen gehabt habe, sei mit … systemisierten Planstellen wesentlich größer als die PI Y mit … systemisierten Planstellen. Daher sei in der PI Z auch der Umfang in der Mitarbeiterführung und im Management größer gewesen. Weiters sei der Anteil der …-Planstellen und somit auch der …-Tätigkeiten in der PI Z mit … gegenüber … der PI Y um einiges größer, wodurch auch die Koordinierung von …-Diensten bzw. des Dienstvollzuges im …-Bereich eine umfangreichere gewesen sei. Schließlich sei B bei der Konzeption der neuen PI römisch zehn wesentlich beteiligt gewesen, weshalb es naheliegend sei, ihn mit der Weiterführung bzw. der praktischen Umsetzung dieses Konzeptes zu betrauen. Die Initiativen betreffend den …-Dienst im Bereich des SPK römisch zehn seien zumeist von der PI Z, insbesondere von B, ausgegangen, der seit der Errichtung des …-Dienstes diesen geführt habe.
A sei zweifellos in seiner Sonderfunktion als …berater eine ausgezeichnete Kraft und werde auch immer wieder zu Auslandseinsätzen in diesem Tätigkeitsfeld herangezogen. In den Jahren ... sei er jeweils sechs Monate den österreichischen Botschaften in ... zur Dienstleistung zugewiesen gewesen. Nach Ansicht der LPD sei aber B aufgrund der vorangeführten Kriterien besser für die Funktion geeignet, auch wenn A älter sei und mehr Dienstjahre vorweisen könne.
Der Fachausschuss habe dem Besetzungsvorschlag der LPD zugestimmt … Der Vorwurf, aufgrund der Zugehörigkeit zum „falschen politischen Lager" bzw. allfälliger Zugehörigkeiten zu politischen Fraktionen von Personalvertretern nicht berücksichtigt worden zu sein, werde „auf das Strikteste zurückgewiesen“.
Der Stellungnahme der LPD war die Bewerbung von B inkl. Laufbahndatenblatt und die Beurteilung seines unmittelbaren Vorgesetzten angeschlossen.
B führte in seiner Bewerbung im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei derzeit stellvertretender Kommandant in der PI Z (E2a/6) mit einem Personalstand von … Bediensteten. Kenntnisse über den Exekutivdienst habe er durch seine ...jährige Tätigkeit als Vorsitzender des DA für die Sicherheitswache X sowie durch ...jährige Mitgliedschaft im Zentralausschuss (ZA) für die Bediensteten der Bundes... erlangt. Für diese Funktionen sei es notwendig gewesen, die Organisationsstruktur sowie die Ablauforganisation im Ressort genau zu kennen und sich über die örtliche Zuständigkeit hinaus mit dem Exekutivdienst im gesamten Bundesgebiet zu beschäftigen. Während seiner Tätigkeit als Personalvertreter sei er stets im exekutiven Außendienst tätig gewesen. Er könne somit auf exekutivdienstliche Praxis als Mitarbeiter in zwei stark frequentierten Dienststellen in X (PI ... und PI ...), als Wachkommandant beim Mobilen Einsatzkommando (MEK) X, als Zugskommandant der Einsatzkompanie, als Mitglied der ... SOKO und als Verantwortungsträger bei der Leitung von Einsätzen in der PI Z verweisen.B führte in seiner Bewerbung im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei derzeit stellvertretender Kommandant in der PI Z (E2a/6) mit einem Personalstand von … Bediensteten. Kenntnisse über den Exekutivdienst habe er durch seine ...jährige Tätigkeit als Vorsitzender des DA für die Sicherheitswache römisch zehn sowie durch ...jährige Mitgliedschaft im Zentralausschuss (ZA) für die Bediensteten der Bundes... erlangt. Für diese Funktionen sei es notwendig gewesen, die Organisationsstruktur sowie die Ablauforganisation im Ressort genau zu kennen und sich über die örtliche Zuständigkeit hinaus mit dem Exekutivdienst im gesamten Bundesgebiet zu beschäftigen. Während seiner Tätigkeit als Personalvertreter sei er stets im exekutiven Außendienst tätig gewesen. Er könne somit auf exekutivdienstliche Praxis als Mitarbeiter in zwei stark frequentierten Dienststellen in römisch zehn (PI ... und PI ...), als Wachkommandant beim Mobilen Einsatzkommando (MEK) römisch zehn, als Zugskommandant der Einsatzkompanie, als Mitglied der ... SOKO und als Verantwortungsträger bei der Leitung von Einsätzen in der PI Z verweisen.
Kenntnisse und Fähigkeiten in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit habe er in den letzten … Jahren (seit ...) als 1. Stellvertreter des PI-Kommandanten erlangt. In dieser Zeit habe es gegolten, die neue PI zu etablieren. …
Seine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben des PI-Kommandanten stellte ? wie folgt dar:
B führte weiter aus, dass er als stellvertretender PI-Kommandant verantwortlich gewesen sei für den Kriminaldienst in der Inspektion, für die „Abarbeitung“ von Zwangsmittelanwendungen und Waffengebräuchen für die Beamten der … (Verwaltungs- und strafrechtliche Aktenbearbeitung, Personaladministration), für Medienarbeit, für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, für Schulungen, Statistiken und Analysen sowie für allgemeine Aufgaben im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht. Auf Grund seiner guten Kenntnis der BAKS Applikationen sei er vom SPK auch für die Erstellung von Analysen und Lagebildern herangezogen worden.
Zusammengefasst habe er ein breites Wissen über die Polizei und über die Gesetze und Dienstvorschriften. Neben seinen Erfahrungen im konventionellen Exekutivdienst könne er auch auf Erfahrungen im kriminalpolizeilichen Segment sowie ausgezeichnete Kenntnisse der Behördenstruktur und der internen Abläufe verweisen.
Die Beurteilungen der unmittelbaren Vorgesetzten von A und B müssen nicht wiedergegeben werden, da jeder PI-Kommandant - wie in der Stellungnahme der LPD festgehalten – seinem Mitarbeiter die Eignung für die Funktion attestierte.
Das SPK X nahm folgende Reihung vor: Das SPK römisch zehn nahm folgende Reihung vor:
„1. B
Der Bewerber hat derzeit die Funktion des stellvertretenden Inspektionskommandanten der PI Z inne und er ist neben der allgemeinen Aufgabenvollziehung … primär für die Dienstplanung und Dienstführung der dortigen … Bediensteten verantwortlich. Gerade auf … rechtlichem Gebiet hat sich der Bewerber intensiv mit der relevanten Rechtsmaterie auseinandergesetzt um so einen konformen Rechtsvollzug gewährleisten, aber auch um seine Rechts- und Vollzugskenntnisse in diversen Schulungen und Vorträgen vermitteln zu können. Auch ist der Bewerber für die Beurteilung von Zwangsmittelanwendungen … verantwortlich und er hat dabei unter Beweis gestellt, dass er die relevanten Rechtsvorschriften in ausgezeichnetem Maße anzuwenden vermag.
Der Beamte ist für Neues außerordentlich aufgeschlossen und hat dies auch bei der Mitwirkung an diverseren Schwerpunktaktionen und bei der Erarbeitung von organisatorischen und Schulungskonzepten unter Beweis gestellt. Hervorzuheben ist seine langjährige Funktion als PAD Trainer sowie die Tätigkeit als … Trainer und seine diesbezüglichen Aktivitäten als Vortragender.
B war langjähriges Mitglied im ZA der BSW und auch Vorsitzender des DA der SW X und hat dabei ein breites Spektrum an Wissen über die inneren Strukturen der österreichischen Polizei und in die Tiefe gehende Kenntnisse über die maßgeblichen Rechts-und Dienstvorschriften erworben.B war langjähriges Mitglied im ZA der BSW und auch Vorsitzender des DA der SW römisch zehn und hat dabei ein breites Spektrum an Wissen über die inneren Strukturen der österreichischen Polizei und in die Tiefe gehende Kenntnisse über die maßgeblichen Rechts-und Dienstvorschriften erworben.
Der Beamte wird von seinem Dienstvorgesetzten ausgezeichnet beurteilt und schließt sich auch das SPK X dieser Beurteilung im vollen Umfang an.Der Beamte wird von seinem Dienstvorgesetzten ausgezeichnet beurteilt und schließt sich auch das SPK römisch zehn dieser Beurteilung im vollen Umfang an.
Gegenüber den Mitbewerbern hat B … bewiesen, dass er jederzeit bereit ist Funktionen und Aufgaben zu übernehmen, die weit über sein unmittelbares Aufgabengebiet hinausgehen. Hier ist insbesondere seine Mitwirkung am Aufbau der ho. Einsatzeinheit, Mitwirkung an der Konzeption der der nunmehrigen Dienststelle Z, bei der Trainerausbildung und als Vortragender bei der … Schulung, als Ausbilder beim X sowie seine weiteren in seinem Ansuchen genannten Tätigkeiten und Funktionen hervorzuheben.Gegenüber den Mitbewerbern hat B … bewiesen, dass er jederzeit bereit ist Funktionen und Aufgaben zu übernehmen, die weit über sein unmittelbares Aufgabengebiet hinausgehen. Hier ist insbesondere seine Mitwirkung am Aufbau der ho. Einsatzeinheit, Mitwirkung an der Konzeption der der nunmehrigen Dienststelle Z, bei der Trainerausbildung und als Vortragender bei der … Schulung, als Ausbilder beim römisch zehn sowie seine weiteren in seinem Ansuchen genannten Tätigkeiten und Funktionen hervorzuheben.
2. A
Der Bewerber ist seit … als Funktionsbeamter in verschiedenen Ea2 Funktionen tätig und hat seit ... die Funktion des 1. Stellvertreters des Inspektionskommandanten der Y und ist dort als Kriminaldienstverantwortlicher tätig. Während seiner bisherigen Dienstvollziehung … war A vielseitig einsetzbar und er konnte auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und seiner Persönlichkeit seine Aufgaben in einer anerkennungswerten Weise erfüllen. Seine Leistungsbereitschaft, sein … Auftreten und seine Leitungs- und Führungskompetenz sind zweifelsfrei als überdurchschnittlich zu beurteilen und sind allgemein anerkannt. Die hohe fachliche Kompetenz und seine Bereitschaft sich mit neuen Rechtsmaterien auseinanderzusetzen befähigen A die dienstlichen Interessen bei Behörden und Parteien korrekt zu vertreten. Die Mitarbeiterführung erfolgt friktionsfrei und ist geprägt durch Unterstützung und Fachwissen. Nach seiner Ausbildung zum …berater erfolgten mehrere Einsätze an Botschaften … und er konnte dabei sein diesbezügliches Fachwissen unter Beweis stellen. Auf die dienstliche Beurteilung … durch den Inspektionskommandanten der PI Y wird verwiesen.
Gegenüber B verfügt der Bewerber nicht über dieselbe hohe Fachkompetenz für die angestrebte Funktion, insbesondere hinsichtlich der …rechtlichen Aufgabenvollziehung, zumal der Erstgereihte seit der Installierung der AGM Dienststelle mit der diesbezüglichen Schulungs- und Führungsmaßnahmen betraut wurde.“
In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am ... führte der Antragsteller auf die Frage, weshalb er meine aufgrund der Weltanschauung und aufgrund des Alters diskriminiert worden zu sein Folgendes aus: In der Sitzung des Senates römisch zwei der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am ... führte der Antragsteller auf die Frage, weshalb er meine aufgrund der Weltanschauung und aufgrund des Alters diskriminiert worden zu sein Folgendes aus:
Seine Weltanschauung sei bei der Polizei in X bekannt. Er sei zwar nicht Parteimitglied der SPÖ, teile aber im Großen und Ganzen die Weltanschauung dieser Partei. Zum Argument der Behörde, nämlich B sei an der Konzeption der neuen Dienststelle wesentlich beteiligt gewesen und habe die Dienststellenstruktur aufgebaut, sei zu sagen, dass das schlicht nicht richtig sei, denn die Strukturen der Polizeidienststellen seien vorgegeben und in ganz Österreich gleich, auch wenn es sich um Sonderdienststellen wie die … handle. An jeder Dienststelle gebe es einen Kommandanten und Mitarbeiter mit unterschiedlichen Aufgabengebieten, die Dienstverrichtung sei immer gleich. Ein Bediensteter des SPK habe zu ihm gesagt, er müsse „das schon verstehen“, B sei immer sehr engagiert und jahrelang Personalvertreter gewesen. Er selbst sei seit … mit der Personalführung als (Wach)Kommandant beauftragt gewesen. …rechtliche Angelegenheiten habe er bereits Mitte der 80iger Jahre behandelt. Noch viel mehr habe er sich in den 90iger Jahren am ... damit beschäftigt, weil in diesem Gebiet immer sehr viele … gewesen seien. Er kenne den Kollegen B schon lange, dieser sei um sechs bis acht Jahre jünger und auch dienstjünger. Er bezweifle seine Erfahrungen nicht, meine aber, dass er aufgrund seiner Auslandseinsätze etwas mehr Erfahrungen habe. Da ihm die Argumente für die Besetzung der Stelle nicht schlüssig seien, glaube er, aufgrund der Weltanschauung nicht zum Zug gekommen zu sei. Seine Weltanschauung sei bei der Polizei in römisch zehn bekannt. Er sei zwar nicht Parteimitglied der SPÖ, teile aber im Großen und Ganzen die Weltanschauung dieser Partei. Zum Argument der Behörde, nämlich B sei an der Konzeption der neuen Dienststelle wesentlich beteiligt gewesen und habe die Dienststellenstruktur aufgebaut, sei zu sagen, dass das schlicht nicht richtig sei, denn die Strukturen der Polizeidienststellen seien vorgegeben und in ganz Österreich gleich, auch wenn es sich um Sonderdienststellen wie die … handle. An jeder Dienststelle gebe es einen Kommandanten und Mitarbeiter mit unterschiedlichen Aufgabengebieten, die Dienstverrichtung sei immer gleich. Ein Bediensteter des SPK habe zu ihm gesagt, er müsse „das schon verstehen“, B sei immer sehr engagiert und jahrelang Personalvertreter gewesen. Er selbst sei seit … mit der Personalführung als (Wach)Kommandant beauftragt gewesen. …rechtliche Angelegenheiten habe er bereits Mitte der 80iger Jahre behandelt. Noch viel mehr habe er sich in den 90iger Jahren am ... damit beschäftigt, weil in diesem Gebiet immer sehr viele … gewesen seien. Er kenne den Kollegen B schon lange, dieser sei um sechs bis acht Jahre jünger und auch dienstjünger. Er bezweifle seine Erfahrungen nicht, meine aber, dass er aufgrund seiner Auslandseinsätze etwas mehr Erfahrungen habe. Da ihm die Argumente für die Besetzung der Stelle nicht schlüssig seien, glaube er, aufgrund der Weltanschauung nicht zum Zug gekommen zu sei.
Der Vertreter der LPD ... replizierte, B sei lediglich um … Jahre jünger als A und die Differenz im Dienstalter betrage vier Jahre. B habe allerdings bereits als eingeteilter Beamter in der Sondereinheit MEK, einer Einheit für besonders gefährliche Einsätze mit zuletzt … Bediensteten, und in zwei sehr stark belasteten Dienststellen, nämlich ... und ..., Dienst versehen. Er habe von Beginn an Verantwortung für eine hohe Anzahl von Mitarbeitern in einer Spezialverwendung getragen. A habe durchgehend am ... Dienst versehen, einer Dienststelle mit … Beamten. Es sei richtig, dass diese Dienststelle insofern belastet gewesen sei, als sich dort viele … aufgehalten haben, die Zuständigkeit sei aber auf den ... und die umliegenden Straßenzüge beschränkt gewesen, es habe „keinen örtlichen Rayon“ gegeben. Nachdem das MEK-X im Zuge der Polizeireformen aufgelöst worden sei, sei B quasi einer der Betreiber für die Errichtung einer Ersatzdienststelle gewesen, es sei eine sogenannte …dienststelle gegründet worden. Der Ideengeber sei B gewesen. Der Vertreter der LPD legte einen „Strukturvorschlag“ aus dem Jahr … vor.
Weiters sei B im Jahr ... an der Erstellung eines Ausbildungs- und Einsatzprogrammes für die SOKO-... beteiligt gewesen. Mehrere Beamte des damaligen Landesgendarmeriekommandos seien beauftragt gewesen, die „Hotspots“ zu bekämpfen, und B sei in diesem Programm bis Ende ... integriert gewesen. Im Zuge der Polizeireformen sei ein neues Datenverarbeitungssystem zur Kriminalstatistik, der sogenannte Sicherheitsmonitor, installiert worden, und dieses System habe B gemeinsam mit einem Kollegen aufgebaut. B sei damals schon … einem Führungsbereich, zugeteilt gewesen.
Seit der Reform 2005 sei B 1. Stellvertreter des Kommandanten der PI Z und - wie A - Kriminaldienstverantwortlicher gewesen: Er sei auch …-Trainer und PAD-Trainer gewesen, wofür er eine eigene Ausbildung absolviert habe.
Zu den …-Dienststellen im Allgemeinen führte der Vertreter der LPD aus, dass auf Grund … die …kontrolle … nicht mehr notwendig gewesen und die bisher im …bereich tätigen Beamten in …-Dienststellen in X versetzt worden seien. Durch den Wechsel vom Dienst in … seien sie in einer schwierigen Situation gewesen, und B sei der Erste gewesen, der sich um sie bemüht und ihnen gemeinsam mit dem Leiter seiner Dienststelle Struktur und Aufgabenbereich der Dienststelle dargelegt habe. Der Vertreter der LPD legte die schriftliche Information über die … der PI X an die Bediensteten der PI (offenbar aus dem Jahr ...) vor. Aus dem Text geht hervor, dass es sich um eine Information der „PI-Leitung“ handelt, die offenbar von B formuliert wurde. … Von den ursprünglich … Bediensteten seien jetzt noch … Bedienstete tätig, sie hätten kein Versetzungsansuchen … gestellt, was zeige, dass B die Bediensteten gut motivieren könne. In diesem Zusammenhang legte der Vertreter der LPD das „…-Konzept“ von B vom ..., gerichtet an den Landespolizeikommandanten, vor. Zu den …-Dienststellen im Allgemeinen führte der Vertreter der LPD aus, dass auf Grund … die …kontrolle … nicht mehr notwendig gewesen und die bisher im …bereich tätigen Beamten in …-Dienststellen in römisch zehn versetzt worden seien. Durch den Wechsel vom Dienst in … seien sie in einer schwierigen Situation gewesen, und B sei der Erste gewesen, der sich um sie bemüht und ihnen gemeinsam mit dem Leiter seiner Dienststelle Struktur und Aufgabenbereich der Dienststelle dargelegt habe. Der Vertreter der LPD legte die schriftliche Information über die … der PI römisch zehn an die Bediensteten der PI (offenbar aus dem Jahr ...) vor. Aus dem Text geht hervor, dass es sich um eine Information der „PI-Leitung“ handelt, die offenbar von B formuliert wurde. … Von den ursprünglich … Bediensteten seien jetzt noch … Bedienstete tätig, sie hätten kein Versetzungsansuchen … gestellt, was zeige, dass B die Bediensteten gut motivieren könne. In diesem Zusammenhang legte der Vertreter der LPD das „…-Konzept“ von B vom ..., gerichtet an den Landespolizeikommandanten, vor.
Im ... - so der Vertreter der LPD weiter - habe B das Konzept für die Neustrukturierung der …-Dienststellen vorgelegt, das dem BMI als Grundlage für den Aufbau der neuen Dienststellen gedient habe. A sei ein hochverdienter E2a-Beamter, der aber nicht die gleiche Verantwortung wie B gehabt habe. A sei im Jahr ... zweiter Stellvertreter des PI-Kommandanten geworden, die Dienststelle habe damals … Beamte gehabt. Er sei damals auch noch nicht in der Funktionsgruppe 5 gewesen - das Laufbahndatenblatt sei in diesem Punkt fehlerhaft (der Vertreter der LPD legte das korrigierte Laufbahndatenblatt vor) -, sondern erst mit ... in die Funktionsgruppe 5 (Kontrollinspektor) gekommen. Im ... sei die Ernennung in E2 6 (Chefinspektor) erfolgt, nachdem weitere Beamte „zusystemisiert“ worden seien. B sei vier Jahre länger in der Funktionsgruppe 6 gewesen.
Der Vertreter der LPD führte weiter aus, es sei nicht richtig, dass die Beurteilung der Bewerber nicht nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt sei, er interessiere sich grundsätzlich nicht für die politische Zuordnung der Bewerber, diese sei aber bei Personalvertretern klar. Er betone, dass er im Jahr ... vehement für einen Bewerber um die Funktion eines Kommandanten, der Mitglied des …ausschusses für die FSG gewesen sei, eingetreten sei. Bei der Bewerbung eines weiteren Kollegen von der FSG um eine Stellvertretungsfunktion habe er diesen vorgeschlagen und er sei auch ernannt worden. Die bisherigen Tätigkeiten und Leistungen von B und der Umstand, dass er um fünf Jahre länger in einer höheren Verwendungsgruppe sei, seien seiner Meinung nach wesentlicher als die etwas längere Exekutivdienstzeit von A.
Auf die Anmerkung des Senates, dass A offenbar gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich am Aufbau der … zu beteiligen und auf die Aufforderung, darzulegen, inwiefern B im …recht mehr Erfahrungen habe, wiederholte der Vertreter der LPD, dass die Idee für die Gründung einer neue Dienststelle … im Jahr ... von B gekommen sei, weil man für gefährliche Lagen Spezialkräfte vor Ort benötige. Er (der Vertreter der LPD) sei damals … für ganz X zuständig gewesen und habe die Vorschläge überarbeitet und dann durchgebracht, dass eine neue Dienststellenstruktur entstehe. Es sei richtig, dass A damals nichts zur Strukturänderung beitragen habe können, denn an seine Dienststelle, die PI-Y, seien erst ab ... …-Beamte gekommen. In der X seien schon seit ... …-Aufgaben wahrgenommen worden und daher habe B hier mit den …diensten seine Erfahrungen sammeln können. Er habe erkannt, dass es nicht günstig sei, …polizeilichen Agenden von … wahrnehmen zu lassen und sei daher für die Gründung … Dienststellen für diesen Bereich eingetreten. Auf die Anmerkung des Senates, dass A offenbar gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich am Aufbau der … zu beteiligen und auf die Aufforderung, darzulegen, inwiefern B im …recht mehr Erfahrungen habe, wiederholte der Vertreter der LPD, dass die Idee für die Gründung einer neue Dienststelle … im Jahr ... von B gekommen sei, weil man für gefährliche Lagen Spezialkräfte vor Ort benötige. Er (der Vertreter der LPD) sei damals … für ganz römisch zehn zuständig gewesen und habe die Vorschläge überarbeitet und dann durchgebracht, dass eine neue Dienststellenstruktur entstehe. Es sei richtig, dass A damals nichts zur Strukturänderung beitragen habe können, denn an seine Dienststelle, die PI-Y, seien erst ab ... …-Beamte gekommen. In der römisch zehn seien schon seit ... …-Aufgaben wahrgenommen worden und daher habe B hier mit den …diensten seine Erfahrungen sammeln können. Er habe erkannt, dass es nicht günstig sei, …polizeilichen Agenden von … wahrnehmen zu lassen und sei daher für die Gründung … Dienststellen für diesen Bereich eingetreten.
Auf die Frage, wie B überhaupt dazu gekommen sei, als „Ideengeber“ zu fungieren, antwortete der Vertreter der LPD, dass B im Rahmen von Dienststellenbesprechungen Rückmeldungen von …-Bediensteten anderer Dienststellen erhalten habe. Außerdem sei er ein aktiver Vorgesetzter, der seine Ideen eben niederschreibe, was andere nicht täten.
Der Vertreter der LPD führte weiters aus, dass das Vorbringen von A, nämlich er habe auf der PI Y Schulungen durchgeführt, nicht richtig sei. Laut dem Kommandanten der PI Y habe ein anderer Kollege die …schulungen durchgeführt. A habe wohl „kleinere Schulungen“ für die Kollegen an der Dienststelle gemacht, aber keine ...schulungen in X. Der Vertreter der LPD führte weiters aus, dass das Vorbringen von A, nämlich er habe auf der PI Y Schulungen durchgeführt, nicht richtig sei. Laut dem Kommandanten der PI Y habe ein anderer Kollege die …schulungen durchgeführt. A habe wohl „kleinere Schulungen“ für die Kollegen an der Dienststelle gemacht, aber keine ...schulungen in römisch zehn.
Auf die Frage von ... (… als Vertreter von A anwesend), welche dienstlichen Aufgaben B in der Zeit als er seine Vorschläge erarbeitete habe, gehabt habe, antwortete der Vertreter der LPD, er sei stellvertretender Dienststellenleiter gewesen und habe neben dem Kriminaldienst den Sachbereich … zugeteilt gehabt, und aus dieser Funktion heraus habe er seine Vorschläge gemacht.
Auf die Frage, ob B das Konzept alleine erstellt habe, antwortete der Vertreter der LPD, „sicher mit seinen Mitarbeitern und den Angehörigen seiner PI“.
Auf die Frage, weshalb gerade die PI X eine …-Dienststelle geworden sei, antwortete der Vertreter der LPD, weil dort zufällig Platz gewesen sei. Auf die Frage, weshalb gerade die PI römisch zehn eine …-Dienststelle geworden sei, antwortete der Vertreter der LPD, weil dort zufällig Platz gewesen sei.
Auf die Frage, weshalb nicht auch andere Dienststellen an der Konzepterstellung beteiligt gewesen seien, antwortete der Vertreter der LPD, B habe „den größten Teil über gehabt“ und er habe die … -Beamten so eingesetzt wie es jetzt vom BMI vorgesehen sei …. Auf die konkrete Frage ging der Vertreter der LPD nicht ein.
A führte aus, B sei nach dem Wegfall des MEK stark am Aufbau der … beteiligt gewesen, und zwar zusammen mit anderen Bediensteten. Er selbst sei stark am Aufbau des „…berater“ des BMI beteiligt gewesen, und zwar österreichweit und auch im Ausland, und das seit .... In dieses Projekt sei er noch immer stark involviert. Zur Zeit der Konzepterstellung für die …-Dienststellen sei er in ... gewesen. Es sei richtig, dass er nach der Reform nur einen mit E2a/4 bewerteten Arbeitsplatz gehabt habe, und zwar deshalb, weil sich die Funktionsgruppe nach der Anzahl der Bediensteten richte, die man zu führen habe, die Tätigkeit an sich habe damit nichts zu tun. Die …-Agenden seien zwar erst nach der Reform den diversen Dienststellen in X zugeteilt worden, Amtshandlungen im Zusammenhang mit … seien aber schon davor angefallen und von den Bediensteten der PI erledigt worden. Eine „normale“ PI habe zwar z.B. keine …-Kontrollen gemacht, aber es habe den „…polizeilichen Dienst“ gegeben, dessen Mitglied er auch eine Zeit lang gewesen sei. A führte aus, B sei nach dem Wegfall des MEK stark am Aufbau der … beteiligt gewesen, und zwar zusammen mit anderen Bediensteten. Er selbst sei stark am Aufbau des „…berater“ des BMI beteiligt gewesen, und zwar österreichweit und auch im Ausland, und das seit .... In dieses Projekt sei er noch immer stark involviert. Zur Zeit der Konzepterstellung für die …-Dienststellen sei er in ... gewesen. Es sei richtig, dass er nach der Reform nur einen mit E2a/4 bewerteten Arbeitsplatz gehabt habe, und zwar deshalb, weil sich die Funktionsgruppe nach der Anzahl der Bediensteten richte, die man zu führen habe, die Tätigkeit an sich habe damit nichts zu tun. Die …-Agenden seien zwar erst nach der Reform den diversen Dienststellen in römisch zehn zugeteilt worden, Amtshandlungen im Zusammenhang mit … seien aber schon davor angefallen und von den Bediensteten der PI erledigt worden. Eine „normale“ PI habe zwar z.B. keine …-Kontrollen gemacht, aber es habe den „…polizeilichen Dienst“ gegeben, dessen Mitglied er auch eine Zeit lang gewesen sei.
Zu den von dem Vertreter der LPD angesprochenen Schulungen führt A aus, es sei richtig, dass er keine offiziellen Schulungen auf dem „…sektor“ abgehalten habe, aber er habe ab ... als einer der Kommandanten des Wachzimmers seine Kollegen geschult, und zwar speziell im Hinblick auf das …recht …. Die …schulungen habe er sehr wohl ab ... immer wieder abgehalten, und zwar in X. Er habe auch in der … Y und in der … X geschult. Zuletzt sei er dort vor ... Jahren gewesen, zusammen mit einem oder zwei Kollegen. Hinzu kämen Schulungen in Österreich und auf der ganzen Welt. Er habe wohl einen großen Fehler gemacht, nämlich den, seine einzelnen Aktivitäten nie aufzuschreiben. Er habe nie festgehalten, inwiefern er Kollegen motiviert oder geschult habe, weil das ohnehin die Pflicht eines Kommandanten sei. Zu den von dem Vertreter der LPD angesprochenen Schulungen führt A aus, es sei richtig, dass er keine offiziellen Schulungen auf dem „…sektor“ abgehalten habe, aber er habe ab ... als einer der Kommandanten des Wachzimmers seine Kollegen geschult, und zwar speziell im Hinblick auf das …recht …. Die …schulungen habe er sehr wohl ab ... immer wieder abgehalten, und zwar in römisch zehn. Er habe auch in der … Y und in der … römisch zehn geschult. Zuletzt sei er dort vor ... Jahren gewesen, zusammen mit einem oder zwei Kollegen. Hinzu kämen Schulungen in Österreich und auf der ganzen Welt. Er habe wohl einen großen Fehler gemacht, nämlich den, seine einzelnen Aktivitäten nie aufzuschreiben. Er habe nie festgehalten, inwiefern er Kollegen motiviert oder geschult habe, weil das ohnehin die Pflicht eines Kommandanten sei.
…
Die B-GBK hat erwogen:
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis - u.a. - aufgrund der Weltanschauung und des Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, Z5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis - u.a. - aufgrund der Weltanschauung und des Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.
Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der LPD X für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der LPD römisch zehn für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.
Die LPD X begründete ihre Entscheidung zu Gunsten von B im Wesentlichen damit, dass er mehr Erfahrungen in der Mitarbeiterführung und im Management habe als A, da die PI Z mit … Planstellen wesentlich größer gewesen sei als die PI Y mit … Planstellen und es in der PI Z auch mehr …-Planstellen gegeben habe (… gegenüber … …-Planstellen in der PI Y). Für B habe weiters gesprochen, dass er Mitglied einer Sondereinheit und an der Erstellung eines Ausbildungs- und Einsatzprogrammes für die SOKO-... beteiligt gewesen sei, dass er den … gemeinsam mit einem Kollegen aufgebaut habe und dass er …- und PAD-Trainer gewesen sei. Das größte Plus sei gewesen, dass er an der Konzeption der neuen PI X wesentlich beteiligt und vier Jahre länger in der Funktionsgruppe 6 gewesen sei. Die LPD römisch zehn begründete ihre Entscheidung zu Gunsten von B im Wesentlichen damit, dass er mehr Erfahrungen in der Mitarbeiterführung und im Management habe als A, da die PI Z mit … Planstellen wesentlich größer gewesen sei als die PI Y mit … Planstellen und es in der PI Z auch mehr …-Planstellen gegeben habe (… gegenüber … …-Planstellen in der PI Y). Für B habe weiters gesprochen, dass er Mitglied einer Sondereinheit und an der Erstellung eines Ausbildungs- und Einsatzprogrammes für die SOKO-... beteiligt gewesen sei, dass er den … gemeinsam mit einem Kollegen aufgebaut habe und dass er …- und PAD-Trainer gewesen sei. Das größte Plus sei gewesen, dass er an der Konzeption der neuen PI römisch zehn wesentlich beteiligt und vier Jahre länger in der Funktionsgruppe 6 gewesen sei.
Der Senat hält dazu Folgendes fest: Bei der PI X handelt es sich um eine Dienststelle die neben den üblichen polizeilichen Aufgaben spezielle, nämlich …polizeiliche Agenden wahrzunehmen hat. A war in den 1980er Jahren eingeteilter Beamter des MEK und ab Mitte ... versah er Dienst im (damaligen) Wachzimmer und der (späteren) PI Y, einer Dienststelle von der wegen des relativ hohen Anteils … immer schon zahlreiche Amtshandlungen mit … durchzuführen waren. Ab Ende ... hatte A eine Leitungsfunktion, nämlich die des 1. Wachkommandanten der Dienstgruppe A und die des 2. und des 1. Stellvertreters des Kommandanten der PI Y (ab Mitte ... bzw. Mitte ...). Bis zur Zuteilung von …-Aufgaben zu dieser Dienststelle war er für den Sachbereich „Kriminalität und Fremdenrecht" und für die Personalabrechnung zuständig, und er war Angehöriger des koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes. Nach der Zuteilung der …-Angelegenheiten (laut Antrag im Jahr ...) waren laut A die … Aufgaben vorwiegend von eigens für … zuständigen Bediensteten wahrzunehmen, als 1. Stellvertreter des PI-Kommandanten sei er aber weiterhin auch in die …rechtlichen Angelegenheiten eingebunden gewesen. Betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen in der Materie „…wesen“ behauptete die Dienstbehörde auch keinen Unterschied zwischen den beiden Bewerbern, ein Plus für B bestand nach Meinung der LPD vor allem im Bereich Führungskompetenz und Management, da B in der größeren Dienststelle Dienst versah. Nach Meinung des Senates ist aber aus der bisherigen Zuständigkeit für einen (etwas) größeren Kreis von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nicht zwangsläufig auf ein höheres Maß an Führungs- und Managementkompetenz zu schließen, vor allem dann nicht, wenn die Organisationseinheiten in etwa in der gleichen Größenordnung liegen. A bewies - im Übrigen unbestritten - als für immerhin mehr als … Bedienstete zuständige Führungskraft seine Leitungskompetenz und seine Managementfähigkeiten. Letztere waren wohl auch für seine Zusammenarbeit mit ausländischen Botschaften als „…berater“ des BMI … erforderlich. Der Senat hält dazu Folgendes fest: Bei der PI römisch zehn handelt es sich um eine Dienststelle die neben den üblichen polizeilichen Aufgaben spezielle, nämlich …polizeiliche Agenden wahrzunehmen hat. A war in den 1980er Jahren eingeteilter Beamter des MEK und ab Mitte ... versah er Dienst im (damaligen) Wachzimmer und der (späteren) PI Y, einer Dienststelle von der wegen des relativ hohen Anteils … immer schon zahlreiche Amtshandlungen mit … durchzuführen waren. Ab Ende ... hatte A eine Leitungsfunktion, nämlich die des 1. Wachkommandanten der Dienstgruppe A und die des 2. und des 1. Stellvertreters des Kommandanten der PI Y (ab Mitte ... bzw. Mitte ...). Bis zur Zuteilung von …-Aufgaben zu dieser Dienststelle war er für den Sachbereich „Kriminalität und Fremdenrecht" und für die Personalabrechnung zuständig, und er war Angehöriger des koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes. Nach der Zuteilung der …-Angelegenheiten (laut Antrag im Jahr ...) waren laut A die … Aufgaben vorwiegend von eigens für … zuständigen Bediensteten wahrzunehmen, als 1. Stellvertreter des PI-Kommandanten sei er aber weiterhin auch in die …rechtlichen Angelegenheiten eingebunden gewesen. Betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen in der Materie „…wesen“ behauptete die Dienstbehörde auch keinen Unterschied zwischen den beiden Bewerbern, ein Plus für B bestand nach Meinung der LPD vor allem im Bereich Führungskompetenz und Management, da B in der größeren Dienststelle Dienst versah. Nach Meinung des Senates ist aber aus der bisherigen Zuständigkeit für einen (etwas) größeren Kreis von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nicht zwangsläufig auf ein höheres Maß an Führungs- und Managementkompetenz zu schließen, vor allem dann nicht, wenn die Organisationseinheiten in etwa in der gleichen Größenordnung liegen. A bewies - im Übrigen unbestritten - als für immerhin mehr als … Bedienstete zuständige Führungskraft seine Leitungskompetenz und seine Managementfähigkeiten. Letztere waren wohl auch für seine Zusammenarbeit mit ausländischen Botschaften als „…berater“ des BMI … erforderlich.
Zu Bs (Mit)Arbeit am Ausbildungs- und Einsatzprogramm für die SOKO-... sowie bei der Installierung des … und zu seiner Tätigkeiten als Trainer (PAD …) ist festzuhalten, dass auch A bei der Erstellung von Schulungsunterlagen (…berater) mitwirkte und Schulungen durchführte, sowohl als …berater als auch laufend im Rahmen seiner Tätigkeit an seiner Dienststelle für den Bereich …recht.
Als das wesentlichste Plus von B gegenüber A stellte der Vertreter der LPD im Rahmen der Senatssitzung Bs Arbeit im Zusammenhang mit den …-Dienststellen dar. Beim Senat entstand der Eindruck, B habe die Konzepte alleine erstellt (obwohl der Vertreter der LPD selbst in der schriftlichen Begründung für seine Reihung von „Mitwirkung“ sprach), wobei auf Nachfrage in der Sitzung konzediert wurde, dass auch andere Mitarbeiter daran beteiligt waren (vgl. Seite …). Im erwähnten „Strukturvorschlag“ aus dem Jahr ... (…) sind neben dem Namen B zwei weitere Namen genannt. Als das wesentlichste Plus von B gegenüber A stellte der Vertreter der LPD im Rahmen der Senatssitzung Bs Arbeit im Zusammenhang mit den …-Dienststellen dar. Beim Senat entstand der Eindruck, B habe die Konzepte alleine erstellt (obwohl der Vertreter der LPD selbst in der schriftlichen Begründung für seine Reihung von „Mitwirkung“ sprach), wobei auf Nachfrage in der Sitzung konzediert wurde, dass auch andere Mitarbeiter daran beteiligt waren vergleiche Seite …). Im erwähnten „Strukturvorschlag“ aus dem Jahr ... (…) sind neben dem Namen B zwei weitere Namen genannt.
Im Zuge des Vorbringens in der Senatssitzung ergab sich die Frage (auch auf Grund des Umstandes, dass alle Senatsmitglieder aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes kommen), wie es dazu gekommen sei, dass der stellvertretende Leiter einer Dienststelle seine Vorstellung von einer neuen Organisationseinheit an die Führungsebene der LPD herantagen konnte, denn in der Regel erfolgt die Erstellung eines Konzeptes für eine Organisationsreform über Auftrag von „oben nach unten“ und wird ein solches Konzept auch nicht von einer Einzelperson entworfen. Auch die Vertrauensperson des Antragstellers ... zeigte sich von der Initiative des B überrascht und stellte die Frage, welche Aufgaben dieser in der Zeit als er seine Vorschläge erarbeitete, gehabt habe. Die Antwort des Vertreters der LPD, nämlich dass B eben ein aktiver Vorgesetzter sei, der seine Ideen niederschreibe, ist vor dem Hintergrund der bekannten Vorgehensweise bei geplanten Strukturänderungen im Bereich des Öffentlichen Dienstes nicht sehr überzeugend. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im „… Konzept“ vom ... B als Sachbearbeiter ausgewiesen, das Schriftstück aber von einem (namentliche genannten) Referatsleiter(?) gefertigt wurde und dass Bs Vorschlag, „die … Kräfte im SPK X … zu einer Dienststelle zusammenzuziehen“ (vom ...) als „Aktenvermerk“ an die LPD erging. Diese Umstände, lassen darauf schließen, dass B über Überlegungen oder Absichten der Behörde bezüglich allfälliger Änderungen im Bereich der … besser informiert war als es stellvertretende PI-Kommandanten „normalerweise“ sind. Angesichts des Umstandes, dass der Vertreter der LPD in der Senatssitzung Bs „Initiative“ für die (Neu)Konzeption des …-Bereiches besonders hervorhob ist es erstaunlich, dass B in seiner Bewerbung nicht auf seine …-Konzepte einging und der Vertreter der LPD in seiner Reihung der Bewerber lediglich von der Mitwirkung(!) von B an der Konzeption der PI Z sprach (vgl. Seite …). Im Zuge des Vorbringens in der Senatssitzung ergab sich die Frage (auch auf Grund des Umstandes, dass alle Senatsmitglieder aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes kommen), wie es dazu gekommen sei, dass der stellvertretende Leiter einer Dienststelle seine Vorstellung von einer neuen Organisationseinheit an die Führungsebene der LPD herantagen konnte, denn in der Regel erfolgt die Erstellung eines Konzeptes für eine Organisationsreform über Auftrag von „oben nach unten“ und wird ein solches Konzept auch nicht von einer Einzelperson entworfen. Auch die Vertrauensperson des Antragstellers ... zeigte sich von der Initiative des B überrascht und stellte die Frage, welche Aufgaben dieser in der Zeit als er seine Vorschläge erarbeitete, gehabt habe. Die Antwort des Vertreters der LPD, nämlich dass B eben ein aktiver Vorgesetzter sei, der seine Ideen niederschreibe, ist vor dem Hintergrund der bekannten Vorgehensweise bei geplanten Strukturänderungen im Bereich des Öffentlichen Dienstes nicht sehr überzeugend. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im „… Konzept“ vom ... B als Sachbearbeiter ausgewiesen, das Schriftstück aber von einem (namentliche genannten) Referatsleiter(?) gefertigt wurde und dass Bs Vorschlag, „die … Kräfte im SPK römisch zehn … zu einer Dienststelle zusammenzuziehen“ (vom ...) als „Aktenvermerk“ an die LPD erging. Diese Umstände, lassen darauf schließen, dass B über Überlegungen oder Absichten der Behörde bezüglich allfälliger Änderungen im Bereich der … besser informiert war als es stellvertretende PI-Kommandanten „normalerweise“ sind. Angesichts des Umstandes, dass der Vertreter der LPD in der Senatssitzung Bs „Initiative“ für die (Neu)Konzeption des …-Bereiches besonders hervorhob ist es erstaunlich, dass B in seiner Bewerbung nicht auf seine …-Konzepte einging und der Vertreter der LPD in seiner Reihung der Bewerber lediglich von der Mitwirkung(!) von B an der Konzeption der PI Z sprach vergleiche Seite …).
Zusammengefasst hält der Senat fest, dass die Behörde die Tätigkeiten von B überbewertete, insbesondere die (angeblich) ausschlaggebende Mitwirkung an den Strukturänderungen, und jene von A, insbesondere seine Schulungstätigkeiten und seine Arbeit als …berater unterbewertete. Die Feststellung der LPD, B verfüge in den Bereichen Menschenführung und Management über die höhere Eignung ist für den Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar.
Da die Dienstgeberseite weder mit der schriftlichen Stellungnahme, noch im Rahmen der Sitzung des Senates sachlich nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern B für die Funktion des Kommandanten der PI X besser qualifiziert sein sollte als A, kam der Senat zu dem Ergebnis, dass das sachfremde, vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv der Weltanschauung für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend war. Der Senat stellt daher eine Diskriminierung von A auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs.1 Z5 B-GlBG fest.Da die Dienstgeberseite weder mit der schriftlichen Stellungnahme, noch im Rahmen der Sitzung des Senates sachlich nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern B für die Funktion des Kommandanten der PI römisch zehn besser qualifiziert sein sollte als A, kam der Senat zu dem Ergebnis, dass das sachfremde, vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv der Weltanschauung für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend war. Der Senat stellt daher eine Diskriminierung von A auf Grund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Z5 B-GlBG fest.
Eine Diskriminierung auf Grund des Alters konnte angesichts des geringen Unterschieds im Lebens- und Dienstalter der Bewerber nicht festgestellt werden.
Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18a B-GlBG wird verwiesen. Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des Paragraph 18 a, B-GlBG wird verwiesen.
Empfehlung:
Der LPD X wird empfohlen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen von Bewerbern und Bewerberinnen nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Der LPD römisch zehn wird empfohlen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen von Bewerbern und Bewerberinnen nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen.
Wien, am ... September 2015
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015