Gbk 2015/9/10 B-GBK II/48/15

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Veröffentlicht am 10.09.2015
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Diskriminierungsgrund

Alter

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Bundesgleichbehandlungskommission

Senat II Senat römisch zwei

Das gegenständliche Gutachten, mit dem festgestellt wurde, dass keine Diskriminierung auf Grund des Alters bei der Besetzung vorliegt, kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.Das gegenständliche Gutachten, mit dem festgestellt wurde, dass keine Diskriminierung auf Grund des Alters bei der Besetzung vorliegt, kann gemäß Paragraph 23 a, Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

September 2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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