RS Vfgh 2008/6/18 B151/07 - B152/07

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §28 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegenRechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisendenBeschlusses und Abweisung eines Verfahrenhilfeantrags zurBeschwerdeführung gegen einen Beschluss des VfGH als aussichtslos;Androhung einer Mutwillensstrafe

Rechtssatz

Die Einschreiterin wird vor dem Hintergrund, dass sie nunmehr zum dritten Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen denselben Bescheid des UVS Niederösterreich vom 30.11.06 und zum zweiten Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes beantragt hat, darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer neuerlichen Eingabe in derselben Sache mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §28 Abs2 VfGG zu rechnen hat.

Ebenso: B152/07 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • B 151/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2008 B 151/07
    JFT_09919382_07B00152 TE VfGH Beschluß 2008/06/18 B 152/07

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B151.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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