Gbk 2020/10/2 B-GBK II/150/20

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Diskriminierungsgrund

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Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

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BUNDES-GLEICHBEHANDLUNGSKOMMISSION

Senat IISenat römisch zwei

Das gegenständliche Gutachten kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.Das gegenständliche Gutachten kann gemäß Paragraph 23 a, Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Wien, Oktober 2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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