RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0209

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §39;
GewO 1994 §78 Abs2;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Als gewerberechtlichem Geschäftsführer wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, sich vor dem Türenaustausch mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung über "zulässige Abweichungen" vom Genehmigungsbescheid vertraut zu machen bzw. sich bei allfälliger Unklarheit betreffend die normative Bedeutung der vorgeschriebenen Auflage (die die Gestaltung näher bezeichneter Türen in der Betriebsanlage betrifft) an die Behörde zu wenden. Wenn er dies daher unterließ, so kann er mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht mit Erfolg geltend machen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040209.X04

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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