Norm
§18 Z1 GlBGDiskriminierungsgrund
Ethnische ZugehörigkeitDiskriminierungstatbestand
Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit bei der Berufsausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses sowie bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger TätigkeitText
Senat II der GleichbehandlungskommissionSenat römisch zwei der Gleichbehandlungskommission
Anonymisiertes Prüfungsergebnis GBK II/423/20 gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzAnonymisiertes Prüfungsergebnis GBK II/423/20 gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
Der Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) hat über den Antrag von Herrn A (in Folge: Antragsteller) wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit bei der Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 18 Z 1 GlBG sowie bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Z 3 GlBG oder durch eine sonstige Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes durch B (in Folge: Antragsgegnerin) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF, iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO, BGBl. II Nr. 396/2004 idF BGBl. II Nr. 275/2013 erkannt:Der Senat römisch zwei der Gleichbehandlungskommission (GBK) hat über den Antrag von Herrn A (in Folge: Antragsteller) wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit bei der Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, GlBG sowie bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 18, Ziffer 3, GlBG oder durch eine sonstige Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes durch B (in Folge: Antragsgegnerin) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF, in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013, erkannt:
Eine Diskriminierung des Antragstellers auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit durch die Antragsgegnerin bei der Berufsausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 18 Z 1 GlBG sowie bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Z 3 GlBGEine Diskriminierung des Antragstellers auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit durch die Antragsgegnerin bei der Berufsausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, GlBG sowie bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 18, Ziffer 3, GlBG
l i e g t n i c h t v o r.
VORBRINGEN
Im Antrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsteller seit April 2017 bei der Antragsgegnerin insgesamt zehn Mal zur Teilprüfung „Ortskenntnisse" zur Erlangung des Taxilenkerausweises angetreten und jedes Mal negativ beurteilt worden sei. Er sei seit 1973 in Österreich und seit 1980 österreichischer Staatsbürger. Als Prüfer habe bei allen Prüfungen Herr C fungiert, die übrigen Teilprüfungen habe er bei anderen Prüfern abgelegt und jede einzelne beim ersten Antritt positiv absolviert.
Die Teilprüfung „Ortskenntnisse" bestehe einerseits aus Fragen zur Geschichte Xs, zu Gasthäusern, Apotheken etc. und andererseits aus Fragen zu einzelnen Straßen und Straßenrouten. Die Punkteabzüge, welche seines Erachtens diskriminierend gewesen seien, seien bei Fragen zu den Straßenrouten erfolgt. Herr C habe die Punkte für die Straßenrouten seines Erachtens gezielt so verteilt, dass er die Mindestpunkteanzahl für das Bestehen der Prüfung nicht erreicht habe. Beim Abfragen von Routen, welche etwa zwanzig Straßen umfassen würden, vergebe er, wenn der Antragsteller auch nur eine einzige Straße nicht genannt habe, die Hälfte der Punkte — oder schlicht gar keine. Bei den Vorbereitungskursen sei allerdings gesagt worden, dass für eine Routenfrage auch dann alle Punkte erreicht werden könnten, wenn man Fehler bei bis zu drei Straßen mache, solange nur die richtige Richtung angegeben werde.Die Teilprüfung „Ortskenntnisse" bestehe einerseits aus Fragen zur Geschichte römisch zehn s, zu Gasthäusern, Apotheken etc. und andererseits aus Fragen zu einzelnen Straßen und Straßenrouten. Die Punkteabzüge, welche seines Erachtens diskriminierend gewesen seien, seien bei Fragen zu den Straßenrouten erfolgt. Herr C habe die Punkte für die Straßenrouten seines Erachtens gezielt so verteilt, dass er die Mindestpunkteanzahl für das Bestehen der Prüfung nicht erreicht habe. Beim Abfragen von Routen, welche etwa zwanzig Straßen umfassen würden, vergebe er, wenn der Antragsteller auch nur eine einzige Straße nicht genannt habe, die Hälfte der Punkte — oder schlicht gar keine. Bei den Vorbereitungskursen sei allerdings gesagt worden, dass für eine Routenfrage auch dann alle Punkte erreicht werden könnten, wenn man Fehler bei bis zu drei Straßen mache, solange nur die richtige Richtung angegeben werde.
Einen Zusammenhang zwischen den negativen Beurteilungen und seiner ethnischen Zugehörigkeit sehe er nicht zuletzt deshalb, weil der Umgang von Herrn C von Anfang an auf eine Art und Weise erfolgt sei, die er als äußerst unangenehm und unpassend empfunden habe. So habe Herr C etwa gemeint: „Du kannst kein Deutsch!" Dieser habe ihm auch nicht erlaubt, Wasser zu trinken, obwohl er höflich darum gebeten habe und Wasserflaschen aufgestellt gewesen wären, sondern habe ihm mitgeteilt, dass er kein Wasser zu trinken brauche, da sie ohnehin gleich fertig seien. Auf seine Bitte, eine Fragestellung zu wiederholen, habe Herr C gemeint: „Schsch" und diese nicht wiederholt. Nach der Prüfung habe er angekündigt, dass der Antragsteller „bei ihm nicht durchkommen werde“. … Da ihn das Vorgefallene hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens besorgt gestimmt habe, besonders, weil Herr C ihm ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er die Prüfung bei ihm nicht bestehen werde, habe sich der Antragsteller beim Spartengeschäftsführer der Sparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskammer X beschwert. Nachdem er von diesem zunächst keine Rückmeldung erhalten habe, habe er sich 2017 an den damaligen Präsidenten der Wirtschaftskammer X und in weiterer Folge zuletzt an den derzeitigen Präsidenten der Wirtschaftskammer X gewendet, der ihm im September 2019 mitgeteilt habe, dass die Organisation und Abhaltung der Taxilenkerprüfung ausschließlich der Antragsgegnerin für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen als Körperschaft öffentlichen Rechts obliege und hier kein Aufsichtsrecht der Wirtschaftskammer gegeben sei.Einen Zusammenhang zwischen den negativen Beurteilungen und seiner ethnischen Zugehörigkeit sehe er nicht zuletzt deshalb, weil der Umgang von Herrn C von Anfang an auf eine Art und Weise erfolgt sei, die er als äußerst unangenehm und unpassend empfunden habe. So habe Herr C etwa gemeint: „Du kannst kein Deutsch!" Dieser habe ihm auch nicht erlaubt, Wasser zu trinken, obwohl er höflich darum gebeten habe und Wasserflaschen aufgestellt gewesen wären, sondern habe ihm mitgeteilt, dass er kein Wasser zu trinken brauche, da sie ohnehin gleich fertig seien. Auf seine Bitte, eine Fragestellung zu wiederholen, habe Herr C gemeint: „Schsch" und diese nicht wiederholt. Nach der Prüfung habe er angekündigt, dass der Antragsteller „bei ihm nicht durchkommen werde“. … Da ihn das Vorgefallene hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens besorgt gestimmt habe, besonders, weil Herr C ihm ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er die Prüfung bei ihm nicht bestehen werde, habe sich der Antragsteller beim Spartengeschäftsführer der Sparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskammer römisch zehn beschwert. Nachdem er von diesem zunächst keine Rückmeldung erhalten habe, habe er sich 2017 an den damaligen Präsidenten der Wirtschaftskammer römisch zehn und in weiterer Folge zuletzt an den derzeitigen Präsidenten der Wirtschaftskammer römisch zehn gewendet, der ihm im September 2019 mitgeteilt habe, dass die Organisation und Abhaltung der Taxilenkerprüfung ausschließlich der Antragsgegnerin für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen als Körperschaft öffentlichen Rechts obliege und hier kein Aufsichtsrecht der Wirtschaftskammer gegeben sei.
Mangels anderer Optionen sei er damals abermals zur Prüfung bei Herrn C angetreten. Dass er sich beschwert habe, habe Herr C derart kommentiert: „Sie sind ja bis zum Präsidenten gekommen, schauen wir, wie weit Sie noch gehen werden.“
Der vierte Prüfungsantritt sei bereits kommissionell erfolgt, wobei die Kommissions-beisitzenden seiner Wahrnehmung nach der Beantwortung der gestellten Fragen keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt hätten. Beim vorletzten neunten Prüfungsantritt habe ihm Herr C gesagt, dass er nicht wisse, was für einen Sinn diese ganzen Prüfungsantritte noch hätten, während er ihm zugleich forsch den Erlagschein für das Einzahlen der nächsten Prüfungsgebühr in die Hand gedrückt habe.
Nach dieser Prüfung habe im Jänner 2018 ein Termin mit Mag. D, stattgefunden, zu welchem ihn Herr E begleitet habe. Dabei sei nachgefragt worden, ob es möglich wäre, Prüfungseinsicht zu nehmen. Mag. D habe damals erklärt, dass eine Prüfungseinsicht nicht vorgesehen sei, genauso wenig wie die Begleitung durch eine Vertrauensperson, da es sich nicht um eine öffentliche Prüfung handle. Auf die Frage nach Möglichkeiten die Prüfung anzufechten, habe er erläutert, dass es keine gebe und man die Prüfung lediglich wiederholen könne bis sie bestanden sei. Bei einer nur teilweisen Beantwortung einer Frage läge es im Ermessen des Prüfers, wie viele Punkte er abziehe. Dazu gebe es keine Regeln, das sei Angelegenheit des Prüfers. Hinsichtlich der erforderlichen Deutschkenntnisse setze jeder Prüfer andere Maßstäbe an.
Zusammenfassend sei er der Ansicht, dass seine ethnische Zugehörigkeit für die negative Beurteilung ursächlich bzw. mitursächlich sei. Weiters gehe er davon aus, dass Herr C besonders strenge Maßstäbe an (seine) Deutschkenntnisse gesetzt und dabei mehr Deutschkenntnisse vorausgesetzt habe, als für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit notwendig seien. Auch dieser Umstand weise auf eine Diskriminierung auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit hin.
In der Stellungnahme der Antragsgegnerin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass diese keine Diskriminierung des Antragstellers bei seinen Prüfungsantritten bzw. im persönlichen Umgang mit diesem erkennen könne – weder eine Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft noch aus anderem Grunde. Eine Diskriminierung wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kandidaten. Dies sei jedoch beim Antragsteller keinesfalls gegeben. Es bleibe diesem unbenommen, zu denselben Bedingungen wie alle anderen Prüfungskandidaten erneut zur Taxilenkerprüfung (Prüfungsfach Ortskunde) anzutreten. Alle Kandidaten erhielten im Fach Ortskunde grundsätzlich dieselbe Anzahl an Fragen sowie dieselbe Anzahl an abgefragten Fahrtrouten. Die Beurteilung der Beantwortung erfolge ebenso einheitlich aufgrund von einfachen und nachvollziehbaren Kriterien. Bei den Fahrtrouten so wie auch bei den anderen Fragen werde für alle Kandidaten gleichermaßen derselbe Maßstab angelegt. Die Prüfungen im Fach Ortskunde würden somit für alle Kandidaten nach demselben Schema ablaufen.
Das Angebot an den Antragsteller, sich zur Prüfung durch einen Vertreter der Gleichbehandlungsbehörde begleiten zu lassen, sei bislang leider ungenutzt geblieben. Die Möglichkeit der freien Prüferwahl bzw. die Ablehnung eines Prüfers durch einen Prüfungskandidaten sei aus grundsätzlichen Überlegungen heraus bei der Taxilenkerprüfung jedoch nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich und die Antragsgegnerin könne dies daher weder dem Antragsteller noch irgendeinem anderen Kandidaten zur Taxilenkerprüfung anbieten. Die letzten Prüfungsantritte seien jedoch ohnehin vor einer vierköpfigen Prüfungskommission abgehalten worden. Zwei Mitglieder dieser vierköpfigen Kommission würden jeweils durch die Arbeiterkammer gestellt werden, wodurch insbesondere auch die Interessen der Prüflinge in der Beurteilung durch die Prüfungskommission berücksichtigt werden würden. Die Beurteilung der Prüfung sei bei den kommissionellen Antritten des Antragstellers durch die gesamte Kommission erfolgt.
Dem Antragsteller stehe es weiterhin jederzeit offen, sich zu einem der nächsten Termine zur Taxilenkerprüfung anzumelden, die – mit Ausnahme der coronabedingten Phase, in der keine Prüfungen stattfinden dürften sowie der üblichen Sommerpause – üblicherweise alle zwei Wochen stattfänden.
BEFRAGUNG VON AUSKUNFTSPERSONEN
Der Antragsteller schilderte, seit der Antragstellung nicht mehr zur Prüfung angetreten zu sein. Das Angebot, dass die GAW bei der Prüfung als Vertrauensperson anwesend sein könne, habe er abgelehnt, weil er von Anfang an einen anderen Prüfer verlangt habe, weil Herr C ihn nicht durchlasse. Es habe Probleme mit den Routen gegeben, sogar bei einer Route in seiner Nähe habe Herr C gemeint, dass er etwas nicht gewusst habe.
Auf Nachfrage, warum er das Angebot betreffend die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Prüfung nicht angenommen habe, gab er an, dass er nicht bei Herrn C die Prüfung habe absolvieren wollen. Es könne nicht sein, dass es keinen anderen Prüfer gebe. Es sei nur um die Teilprüfung „Ortskenntnisse“ gegangen, dies sei die letzte Prüfung gewesen, bei allen zehn Antritten sei Herr C sein Prüfer gewesen. Die Kommission verstehe dessen Fragen nicht.
Er habe versucht, die Unterlagen der letzten Prüfung einzusehen, Frau F habe damals gesagt, dass eine Vertrauensperson mitkommen werde. Herr D habe dann gefragt, warum er nicht gesagt habe, dass er nicht allein kommen werde. Sein Gesicht habe „dann drei Farben gehabt“, dann hätte Herr E drei konkrete Fragen gehabt:
Die eine wäre gewesen, ob eine Begleitung bei der Prüfung möglich sei, was verneint worden sei. Auch ein anderer Prüfer statt Herrn C sei nicht möglich gewesen.
Auf Frage nach der kommissionellen Prüfung und ob dabei alle Kommissionsmitglieder anwesend gewesen seien, wurde angegeben, dass diese Personen während der Prüfung zugehört hätten. Auch die Aussage, dass Herr C – wenn der Antragsteller mit dem Ergebnis nicht zufrieden sei – „bei der nächsten Prüfung noch strenger“ sein werde, hätten diese gehört.
Auf Frage, warum er glaube, dass ein Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit bestehe, meinte der Antragsteller, dass acht Teile der Prüfung alle an einem Tag erledigt worden seien, der letzte Teil sei „Ortskenntnis“ gewesen. Vor Herrn C sei eine Wasserflasche gestanden, auf Frage des Antragstellers, ob er ein Wasser haben könne, verneinte Herr C diese mit dem Hinweis darauf, dass dieser gleich fertig sei.
Als der Antragsteller Herrn C ersucht habe, eine Frage zu wiederholen, habe dieser geantwortet: „Wenn Sie meine Fragen nicht verstehen, können Sie kein Deutsch“. Als er ihn ersucht habe, nicht so mit ihm zu reden, meinte dieser, wenn das so sei, werde er bei ihm nicht durchkommen.
Auf Frage nach weiteren Punkten, warum er glaube, dass ein Zusammenhang mit seinem Migrationshintergrund bestehe, meinte der Antragsteller, dass er seit 1973 in Österreich sei und beim Bezirksgericht als Dolmetscher arbeite. Und dann sage Herr C zu ihm, dass er kein Deutsch könne.
Auf Frage nach dem Gespräch mit Herrn D über diese Vorfälle führte er aus, dass er von Herrn C nach einem Gasthaus gefragt worden sei und dies mit dem Hinweis auf dessen Standort am Y-platz beantwortet habe, dann habe es noch eine Nachfrage nach der Straßenseite gegeben, nach Meinung von Herrn C habe er diese Frage falsch beantwortet. Vor der Kommission habe Herr C gesagt: „Was hat das für einen Sinn?“. Was solle er daher von Herrn C noch erwarten.
Mag. D gab bei seiner Befragung an, dass zu den Aufgaben der Antragsgegnerin die Organisation von Taxilenkerprüfungen zähle. Er selbst prüfe die Fächer Gewerberecht und die StVO. Bei neun Antritten des Antragstellers sei er dabei gewesen, beim letzten Antritt auf Grund eines Unfalles nicht. Er sei zunächst als Prüfer für seine Fächer und dann als Mitglied der Prüfungskommission anwesend gewesen. Neben ihm und Herrn C seien auch zwei Vertreter der Arbeiterkammer (AK) Mitglieder der Prüfungskommission. Bis auf „Ortskenntnisse“ und „Tarife“ habe der Antragsteller alle Fächer beim ersten Antritt bestanden. „Tarife“ würde ebenfalls von Herrn C geprüft, dieses Fach sei beim Termin am … 2017 bestanden worden, es habe sich hierbei um den sechsten Antritt des Antragstellers gehandelt.
Beim ersten Prüfungsantritt habe nur Herr C zugehört, ab dann immer die gesamte Kommission. Die Kommissionsmitglieder würden immer selber ihre Fächer prüfen, damit dies nicht zuviel Zeit in Anspruch nehme, gehe dies parallel. Ab dem zweiten Antritt – da habe es schon ein Beschwerdeschreiben gegeben – sei immer die gesamte Kommission für den Antragsteller dagewesen.
Ergänzend sei aus seiner Aufstellung zu entnehmen, dass es acht Prüfungsantritte gegeben habe. Es habe aber Anmeldungen für zehn Termine gegeben, der letzte Antritt sei am … gewesen. Damals sei er selbst verhindert und vertreten gewesen.
Die Kommission bestehe aus zwei Vertretern der AK und zwei Vertretern der Wirtschaftskammer (WK) – der Prüfungsablauf im Fach Ortskunde sei immer gleich: Es gebe eine Maximalpunkteanzahl, gewisse Routen und Adressen, die Kommission höre zu, Herr C fülle als fachkundiger Prüfer den Prüfungsbogen aus. Aus einem Bündel von Prüfungsbögen könne sich der Kandidat „blind“ einen Bogen ziehen, der Bogen enthalte dann vier Routen zu je maximal vier Punkten. Die Fahrtroute sei auswendig aufzuzählen, daneben gebe es 28 Wissensfragen zu Adressen von bekannten Gasthöfen, Hotels, Apotheken etc.
Diese Wissensfragen hätten jeweils zwei Punkte – insgesamt gebe es maximal 72 Punkte zu erreichen, 48 Punkte seien das Mindesterfordernis für eine positive Absolvierung der Prüfung im Fach „Ortskunde“.
Die Routen seien daher gar nicht so ausschlaggebend, da man hier maximal 16 Punkte erreichen könne. Bei den Einzelfragen seien maximal 56 Punkte möglich. Die Bewertung erfolge folgendermaßen: Bei den Routen werde der Fahrweg von einer Adresse zur anderen aufgezählt, würde man einmal falsch abbiegen, würden zwei Punkte abgezogen werden, beim zweiten Mal falsch Abbiegen sei die Route nicht richtig absolviert worden.
Die Frage, ob es Musterantworten betreffend die zu wählende Route gebe, wurde mit dem Hinweis auf das Erfordernis, die kürzestmögliche Route zu wählen, verneint. Der Bogen sei die Route. Im Prüfungsbogen sei die Route schriftlich dargelegt. Die Mitglieder der Kommission könnten dem Prüfer „über die Schulter schauen“, was auch erfolgt sei. Die Frage nach der „Fachkundigkeit“ der anderen Kommissionsmitglieder wurde mit dem Hinweis, dass dies davon „abhänge, ob diese aus der Stadt kämen oder nicht“, beantwortet.
Den Prüfungsbogen vor sich liegend habe nur Herr C. Durch sofortige Einsicht könnten die anderen Kommissionsmitglieder jedoch überprüfen, ob die Antwort richtig sei. Er selbst habe bei allen - mit Ausnahme der letzten - Prüfungen „mitgeschaut“, ob die Antwort richtig oder falsch gewesen sei.
Auf Frage nach dem Gespräch mit dem Antragsteller im Jahr 2018 und die von diesem gewünschte Einsicht in die Prüfung gab er an, dass dies nicht möglich sei, weil es sich grundsätzlich um eine rein mündliche Prüfung handle. Die Prüfungsbögen seien Notizen für den Prüfer – nicht für den Prüfling. Es sei grundsätzlich keine Einsicht in diese Bögen vorgesehen, allerdings auf Grund der Vielzahl der Beschwerden nach diesem Gespräch sei ein eigener Antragsgegnerinnausschuss-Beschluss gefasst worden, dass dem Antragsteller auch abweichend von diesen Regeln eine Begleitung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Prüfung zugestanden werde. Dieser Beschluss stamme aus dem Jahr 2020.
2018 sei dies nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller damals seine Tochter habe beiziehen wollen – man könne jedoch nicht für jeden Prüfling die Beiziehung von Verwandten zulassen. Nach Beschwerden und Interventionen habe man diesen Ausschlussbeschluss gefasst.
Die Frage nach einem „Feedbackgespräch“ mit dem Antragsteller wurde verneint, es gebe aber Vorbereitungskurse für die Prüfungsfächer. Im Jahr 2018 habe es ein Gespräch mit Herrn E gegeben, Aufzeichnungen gebe es zur Nachvollziehbarkeit im Prüfungsbogen.
Für eine Einsichtnahme in diese Bögen sei formal ein Ausschuss-Beschluss erforderlich, es würde sachlich nichts dagegensprechen, es handle sich dabei um persönliche Notizen des Prüfers. Diesfalls habe es jedoch keinen derartigen Beschluss, aber das Angebot einer Begleitung durch einen Vertreter der GAW im Jahr 2020 gegeben.
Für das Fach „Ortskenntnisse“ gebe es auch einen weiteren Prüfer, allerdings könne man sich den Prüfer nicht aussuchen. Meist prüfe Herr C, das hänge davon ab, wer gerade Zeit habe. Die Prüfungen würden normalerweise alle zwei bis drei Wochen stattfinden. Die Einteilung erfolge eher zufällig.
Auf Frage nach den Aussagen von Herrn C betreffend u.a. die Deutschkenntnisse des Antragstellers meinte dieser, dass einige der im Antrag erwähnten Zitate aus dem Zusammenhang gerissen bzw. so nicht gefallen seien.
Gesetzlich sei vorgeschrieben, dass der Taxilenker ausreichend Deutsch können müsse, um seine Tätigkeit verrichten zu können. Auch müsse er auf Grund der gesetzlichen Grundlage für die Abhaltung der Prüfung „ausreichend Deutsch“ können, um die Prüfungsfragen zu verstehen. Eine nähere Spezifizierung dieses Begriffes sei in der Betriebsordnung nicht erfolgt. Man müsse nur die Fragen verstehen können, was seiner Meinung nach im Fach „Ortskunde“ „nicht besonders subjektiv“ sei. In den anderen Fächern sei es schwieriger, weil man dort etwas erklären müsse.
Er wisse nicht mehr, ob Herr C zum Antragsteller gesagt habe, dass dieser zu wenig Deutsch könne – allerdings sei es sicher nicht so wie im Antrag behauptet gesagt worden.
An die Situation mit dem Wassertrinken könne er sich genau erinnern: Für die Prüfer würden jeweils ein Glas und eine Wasserflasche zur Verfügung gestellt werden – diese seien aber nicht für die Kandidaten gedacht gewesen. Der Antragsteller habe offenbar missverständlich gemeint, dass das Wasser für ihn bereitgestellt worden sei und habe es sich genommen – als er sich einschenken habe wollen, habe Herr C gemeint: „Tut mir leid, das ist mein Wasser“.
Der Vorbereitungskurs koste inklusive erstem Prüfungsantritt Euro 360,--, danach koste jeder weitere Antritt Euro 90,--. Wiederholte Prüfungsantritte kämen öfters vor, achtmalige Antritte seien allerdings ungewöhnlich.
Als Jurist prüfe Mag. D Gewerbe- und Verkehrsrecht. Auch die anderen Prüfer hätten spezifische Kenntnisse, allerdings könne nicht jeder ein Spezialist in allen Fächern sein.
Wenn jemand eine Frage gar nicht verstehe, seien die Deutschkenntnisse maßgeblich.
Im Falle des Antragstellers seien sicher nicht dessen Deutschkenntnisse, sondern dessen Wissenslücken relevant gewesen.
Zur Frage, ob er die geschilderten Prüfungsvorgänge jemals in punkto Transparenz betrachtet habe, führte er aus, dass es zwei Vorbereitungskurse gebe, in denen der Stoff genau erklärt werde. Auch der Prüfungsvorgang sei immer derselbe – er glaube schon, dass dies transparent sei.
Nach den Prüfungsantritten des Antragstellers sei die Prüfungsordnung novelliert worden. Es bestehe kein inhaltlicher Zusammenhang – wenn die Kommission nunmehr feststelle, dass die Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien, könnten diese bei der Behörde im Niveau A2 nachgewiesen werden. Zunächst entscheide aber die Kommission, was aber kein großes Problem sei, wenn man die Fragen verstehe. Es sei aber im Fall des Antragstellers nicht ausschlaggebend gewesen.
In den anderen Prüfungsfächern habe es keine Probleme mit dessen Deutschkenntnissen gegeben, dieser habe die Prüfungen in allen anderen Fächern – bis auf „Tarife“ – auf Anhieb geschafft.
Auf Frage nach dem Gespräch in Anwesenheit von Herrn E meinte er, dass dieser unangekündigt erschienen sei – eine Prüfungseinsicht sei damals mangels entsprechendem Beschluss nicht möglich gewesen. Ca. 70 % der Prüfungen würden von Herrn C abgenommen werden.
Herr C schilderte, dass er Obmann der Antragsgegnerin sei, beim Taxilenkerkurs vortrage und Ortskunde und Tarife für „Stadtkandidaten“ sowie Tarife für „Landkandidaten“ prüfe. Er gehe davon aus, dass die erwähnten acht Prüfungsantritte des Antragstellers den Tatsachen entsprechen würden.
Die vom Antragsteller bei seinen Antritten erreichte Punkteanzahl liege in den Prüfungsbögen auf, gerade im Fach „Ortskenntnisse“ sei dies sehr gut überprüfbar. Bei den Wissensfragen habe der Antragsteller bei Routen, die im Kurs vorgetragen werden würden, jeweils drei Punkte erreicht, der Prüfer der AK sei neben ihm gesessen, er selbst unterstreiche am Bogen jene Straßen, die er vergessen habe.
Bei den Straßenprüfungen werde im Kurs von ihm ausdrücklich gesagt, dass er wissen wolle, zwischen welchen Straßen die jeweilige Straße liege. Der Antragsteller habe von acht Straßenfragen bei einer einzigen einen Punkt erhalten, alle anderen habe er nicht gewusst. Das notiere er genau.
Auch sei das „…“ nicht am Y-platz gelegen. Er setze von einem Taxilenker in der Stadt X voraus, dass dieser die Gastronomie zumindest halbwegs im Griff habe. Ein Taxilenker in einer Stadt wie X sollte einen Kunden beraten können, wenn dieser beispielsweise am Abend essen gehen wolle. Das sei in einer Stadt wie X eine Grundvoraussetzung, man könne sich als Fahrer nicht darauf verlassen, dass der Fahrgast das Fahrziel kenne. Auch sei das „…“ nicht am Y-platz gelegen. Er setze von einem Taxilenker in der Stadt römisch zehn voraus, dass dieser die Gastronomie zumindest halbwegs im Griff habe. Ein Taxilenker in einer Stadt wie römisch zehn sollte einen Kunden beraten können, wenn dieser beispielsweise am Abend essen gehen wolle. Das sei in einer Stadt wie römisch zehn eine Grundvoraussetzung, man könne sich als Fahrer nicht darauf verlassen, dass der Fahrgast das Fahrziel kenne.
Er habe einen freiwilligen Kurs geschaffen, in dem 51 Routen vorgetragen werden würden – von diesen kämen zwei Routen auf jeden Prüfungsbogen, zwei weitere Routen kämen ebenfalls bei der Prüfung, die im Kurs nicht vorgetragen werden würden. Das diene als Lernhilfe.
Vor der Corona-Krise habe er durchschnittlich 30 Prüflinge pro Monat gehabt. Die Durchfallsquote betrage 80 % bis 90 % beim Erstantritt, unabhängig von der Nationalität. Es gehe für ihn um das Erlernen eines Berufes. Er habe auch einen Kandidaten, der schon 15 Mal bei ihm gewesen und vielleicht einfach nicht geeignet sei, sich Straßennamen oder Gasthäuser zu merken, was man in diesem Beruf aber brauche. Mittlerweile hätten 90 % bis 95 % der Prüfungskandidaten einen Migrationshintergrund.
Auf Frage nach der Durchfallsquote führte er aus, dass bei „Tarife“ ein Auswendiglernen möglich sei, man bei den Straßen und Gasthäusern aber doch ein „Gefühl“ für die Stadt haben sollte. Überwiegend bei „Ortskenntnissen“ würden viele Prüflinge durchfallen. Vieles andere könne man auswendig lernen.
Subjektiv würde er selbst – gerade im städtischen Bereich – diese Teilprüfung als die Schwierigste ansehen. Im ländlichen Bereich seien die „Ortskenntnisse“ kein Problem.
Auf Frage, woran es seiner Ansicht nach gelegen sei, dass der Antragsteller die Prüfung nicht bestanden habe, gab er an, dass dieser die falschen Antworten gegeben habe. Er stelle die Fragen meistens drei oder vier Mal – wenn er immer wieder eine Nachfrage bekäme, rutsche ihm schon einmal die Frage heraus: „Verstehen Sie mich nicht?“
Zum Vorfall mit dem Wassertrinken führte er aus, dass er mit keinem Prüfling per Du sei – daher habe er die Aussage „Du kannst kein Deutsch“ nicht getätigt. Er frage höchstens, ob ihn jemand nicht verstehe, wenn er eine Frage bereits mehrfach wiederholt habe und immer dieselbe Frage seitens des Prüflings käme. Sein Wasser müsse er dem Prüfling nicht überlassen. Bei allen weiteren Prüfungen habe der Antragsteller selbst seine Wasserflasche mitgehabt, daraus während der Prüfung zu trinken sei daher überhaupt kein Problem.
Nachdem sich der Antragsteller beim …. beschwert habe, habe es in weiterer Folge eine kommissionelle Prüfung gegeben – das sei der normale Ablauf nach einer Beschwerde. Bei 98 % der Prüflinge gebe es nie eine kommissionelle Prüfung, nur bei Beschwerden der Kandidaten werde eine solche abgehalten.
Zur vom Antragsteller relevierten Aussage betreffend „Sinn“ meinte er, dass er dem Antragsteller gesagt habe, dass es „wenn er sich nicht besser vorbereite, keinen Sinn habe“, weil ja jeder Prüfungsantritt Euro 90,-- koste.
Einsicht in den letzten Prüfungsbogen hätte der Antragsteller von ihm bekommen, wenn nicht dessen Tochter hineingedrängt und unbedingt Einsicht begehrt hätte. Für diesen allein wäre eine Einsicht sehr wohl möglich gewesen. Grundsätzlich könne jeder Prüfling nach einer Prüfung zu ihm zur Einsicht kommen, um zu sehen, wo er die Punkte bekommen habe und wo es noch „hapere“. Auch der Antragsteller hätte Einsicht erhalten, wenn er allein gekommen wäre. Er gewähre auf Wunsch jedem Prüfling direkt nach der Prüfung Einsicht.
Die Einsicht zu zweit sei nicht vorgesehen, für die GAW sei dies aber genehmigt worden. Man möchte grundsätzlich nicht, dass eine große Anzahl von Personen im Raum sitze.
Auf Frage nach der ihm im Antrag zugeschriebenen Aussage, dass er „keine Zeit für so etwas“ habe, gab er an, dass dies unrichtig sei.
Zur Aussage betreffend „noch strenger sein“ meinte er, dass er den Antragsteller „eh gut“ beurteilt habe, dass er ihn – wenn er es ganz klar wie bei anderen Prüflingen mache – aber auch strenger beurteilen könne. Dieser habe von ihm aber mehr Punkte bekommen – der Prüferkollege der AK habe gemeint, dass er „sehr entgegenkommend“ gewesen sei.
Auf Frage, warum er glaube, dass sich der Antragsteller auf Grund seines Migrationshintergrundes benachteiligt fühle, gab er an, dass er es sich nicht vorstellen könne – möglicherweise versuche dieser damit, eine leichtere Prüfung zu bekommen. Jeder werde bei ihm fair behandelt – egal welcher Nationalität.
Es gebe mehrere Vorbereitungskurse, er sei Leiter und begrüße die Auszubildenden. Darüber hinaus hielte er den Kurs „Tarife“, andere Kurse würden von anderen Personen gehalten werden. Den Kurs „Ortskunde“, den er geschaffen habe, würden zwei Kollegen vortragen. Der spezielle Kurs sei freiwillig und werde vom … angeboten, er koste Euro 120,--. Ob der Antragsteller daran teilgenommen habe, wisse er nicht, er trage diesen Kurs auch nicht vor, sondern habe ihn nur geschaffen und dem … zur Verfügung gestellt.
Auf Frage, worauf er die hohe Durchfallsquote von 80 % bis 90 % zurückführe, gab er an, dass die Wissensfragen bzw. die nicht vorgetragenen Routen die Ursache dafür seien – es handle sich um reine Vorbereitung. Wenn jemand einen Beruf ausüben wolle, müsse er sich seiner Meinung nach auch darauf vorbereiten.
Auf Frage, wie man sich seiner Ansicht nach gut auf die Ortskundeprüfung vorbereiten könne, meinte er, dass er selbst Stadtplan und andere Unterlagen genutzt habe und auch empfehle, die Stadt mit dem Fahrrad abzufahren, wenn sie jemand nicht kenne. Die Sache sei schwierig, aber ein Taxilenker sei seiner Meinung nach eine Vertrauensperson, der seinen Beruf so gut wie möglich im Griff haben sollte.
Auf Hinweis des Antragstellers meinte er, dass er diesen relativ großzügig behandelt habe. Die Aussage, der Antragsteller „könne es auch strenger haben“, „könne irgendwo im Ärger einmal gesagt werden“. Das Verhalten sehe man ja.
Auf Frage, warum in diesem Fall mit zahlreichen Beschwerden die Zuteilung zu einem anderen Prüfer nicht möglich gewesen sei, wurde ausgeführt, dass – wenn man es freistelle, dass jeder sich den Prüfer aussuchen könne – es dann zu wenig Prüfer geben würde. Es gebe zwei Prüfer. Der zweite Prüfer habe damals eine schwere Erkrankung gehabt, er habe ihn daher nicht solchen Sachen aussetzen wollen. Der Kollege sei in den ersten eineinhalb Jahren nicht in der Lage gewesen, ihn zu vertreten. Im Übrigen gebe es eine kommissionelle Prüfung, die Kollegen der AK seien sicher nicht befangen und man könne ihnen eine Beurteilung zugestehen.
Auf Frage, ob die Kommissionsmitglieder im Wesentlichen seine Beurteilung bestätigen würden, meinte er, dass die kürzeste Strecke im Prüfungsbogen namentlich angeführt sei und jeder auch ortskundige Prüfer „mitlesen“ könne. Wenn keine Antwort gekommen sei, könne auch ein anderer Prüfer beurteilen, dass dies keinen Punkt ergebe.
Er selbst schreibe die Punkteanzahl nieder, die anderen Kommissionmitglieder könnten durch „Mitschauen“ am Prüfungsbogen nachvollziehen, ob die Straßen „in Ordnung“ seien.
Bei den anderen Prüfungen gebe es überhaupt keine Aufzeichnungen. Es handle sich um eine mündliche Prüfung, die bei ihm besser als andere mündliche Prüfungen bei Kollegen nachvollziehbar sei.
PRÜFUNGSGRUNDLAGEN
Der Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) stu?tzt sein Prüfungsergebnis auf die schriftlichen Vorbringen des Antragstellers und der Antragsgegnerin und die oben angeführten Aussagen der vom Senat dazu angehörten Auskunftspersonen. Der Senat römisch zwei der Gleichbehandlungskommission (GBK) stu?tzt sein Prüfungsergebnis auf die schriftlichen Vorbringen des Antragstellers und der Antragsgegnerin und die oben angeführten Aussagen der vom Senat dazu angehörten Auskunftspersonen.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das GlBG die GBK nicht zur Prüfung von jeglichen Vorwürfen auf Grund einer subjektiv empfundenen Ungerechtigkeit oder von Mobbing im Allgemeinen ermächtigt, sondern dass sich die Kognitionsbefugnis der GBK ausschließlich auf die Prüfung von Diskriminierungsvorwürfen im Zusammenhang mit den in § 17 genannten Gründen beschränkt, wobei dieser Zusammenhang bei Antragseinbringung vom/von der AntragstellerIn glaubhaft zu machen ist.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das GlBG die GBK nicht zur Prüfung von jeglichen Vorwürfen auf Grund einer subjektiv empfundenen Ungerechtigkeit oder von Mobbing im Allgemeinen ermächtigt, sondern dass sich die Kognitionsbefugnis der GBK ausschließlich auf die Prüfung von Diskriminierungsvorwürfen im Zusammenhang mit den in Paragraph 17, genannten Gründen beschränkt, wobei dieser Zusammenhang bei Antragseinbringung vom/von der AntragstellerIn glaubhaft zu machen ist.
Für eine solche Glaubhaftmachung genügt nach der Rsp zwar eine „Bescheinigung“ der behaupteten Tatsachen, wobei der zu erreichende Überzeugungsgrad gegenüber der beim „Regelbeweis“ geforderten „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ herabgesenkt ist. Vereinfacht gesagt muss mehr für die Darstellung des Antragstellers sprechen als dagegen (OGH 9 ObA 144/14p, ARD 6455/14/2015 = Arb 13.203; 9 ObA 177/07f, ZAS 2009/29, 186 [Klicka] = DRdA 2010/11, 137 [Eichinger]; vgl. auch Windisch-Graetz, in ZellKomm3 [2018] § 12 GlBG Rz 16). Wird zB eine Bewerbung mit dem Hinweis abgelehnt, man verfüge über keine Sanitäreinrichtungen für männliche Mitarbeiter, liegt ein starkes Indiz für eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vor (OGH 9 ObA 46/04m, ecolex 2004, 420 = ASoK 2005, 26).Für eine solche Glaubhaftmachung genügt nach der Rsp zwar eine „Bescheinigung“ der behaupteten Tatsachen, wobei der zu erreichende Überzeugungsgrad gegenüber der beim „Regelbeweis“ geforderten „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ herabgesenkt ist. Vereinfacht gesagt muss mehr für die Darstellung des Antragstellers sprechen als dagegen (OGH 9 ObA 144/14p, ARD 6455/14/2015 = Arb 13.203; 9 ObA 177/07f, ZAS 2009/29, 186 [Klicka] = DRdA 2010/11, 137 [Eichinger]; vergleiche auch Windisch-Graetz, in ZellKomm3 [2018] Paragraph 12, GlBG Rz 16). Wird zB eine Bewerbung mit dem Hinweis abgelehnt, man verfüge über keine Sanitäreinrichtungen für männliche Mitarbeiter, liegt ein starkes Indiz für eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vor (OGH 9 ObA 46/04m, ecolex 2004, 420 = ASoK 2005, 26).
Wesentlich ist dabei, dass das GlBG von einem gestuften Beweislastmodell ausgeht (dazu eingehend Weberndorfer, Glaubhaftmachung von Diskriminierung am Arbeitsplatz, in Ulrich/Rippatha, Glaubhaftmachung von Diskriminierung – Hilfe oder Hemmnis beim Rechtszugang [2018] 35 [72]). Der/die AntragstellerIn ist aufgefordert, das verpönte Merkmal sowie die darauf basierende Benachteiligung zu benennen und mittels ausführlicher Darstellung des Geschehens zu konkretisieren. Der Senat der GBK ist dabei von der Richtigkeit und vom Vorliegen der entscheidungsrelevanten Tatsachen zu überzeugen mit dem Ziel, die Kausalität einer besonderen Eigenschaft (hier die ethnische Zugehörigkeit) mit einer Benachteiligung so zu verknüpfen, dass der damit befasste Senat der GBK vom Vorliegen einer Diskriminierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugt ist.
Erst wenn dies gelungen ist, obliegt es dem/der AntragsgegnerIn in einem weiteren Schritt zu beweisen, dass ein anderer als der glaubhaft gemachte Grund für die Ungleichbehandlung maßgeblich war (so überzeugend Weberndorfer, in Ulrich/Rippatha, Glaubhaftmachung von Diskriminierung 72).
BEGRÜNDUNG
Der Senat II der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch zwei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF, lauten:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF, lauten:
„§ 17. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden […]“
„§ 18. Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden„§ 18. Aus den im Paragraph 17, genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
[…]
„§ 19. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 17 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.„§ 19. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 17, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.“
Generell ist zur Frage des Beweismaßes und der Beweislastverteilung im GBK-Verfahren anzumerken, dass gemäß § 26 Abs. 12 GlBG eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 17, 18 oder 21 GlBG beruft, diesen glaubhaft zu machen hat. Insoweit genügt daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) eine „Bescheinigung“ des behaupteten nach dem GlBG verbotenen Motivs, wobei jedoch der bei der GBK zu erreichende Überzeugungsgrad gegenüber der beim „Regelbeweis“ geforderten „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ herabgesenkt ist. Vereinfacht gesagt muss – wie bereits oben ausgeführt – mehr für die Darstellung des/r AntragstellerIn sprechen als dagegen (vgl. OGH 9 ObA 144/14p, Arb 13.203 mit weiteren Nachweisen).Generell ist zur Frage des Beweismaßes und der Beweislastverteilung im GBK-Verfahren anzumerken, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 12, GlBG eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 17, 18, oder 21 GlBG beruft, diesen glaubhaft zu machen hat. Insoweit genügt daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) eine „Bescheinigung“ des behaupteten nach dem GlBG verbotenen Motivs, wobei jedoch der bei der GBK zu erreichende Überzeugungsgrad gegenüber der beim „Regelbeweis“ geforderten „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ herabgesenkt ist. Vereinfacht gesagt muss – wie bereits oben ausgeführt – mehr für die Darstellung des/r AntragstellerIn sprechen als dagegen vergleiche OGH 9 ObA 144/14p, Arb 13.203 mit weiteren Nachweisen).
Wenn dem/der AntragstellerIn die Glaubhaftmachung von Umständen, die einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der behaupteten Diskriminierung und dessen/ deren ethnischer Zugehörigkeit herstellen, gelungen ist, obliegt es dem/der AntragsgegnerIn zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der AntragsgegnerIn glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 19 Abs. 2 oder 20 GlBG vorliegt.Wenn dem/der AntragstellerIn die Glaubhaftmachung von Umständen, die einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der behaupteten Diskriminierung und dessen/ deren ethnischer Zugehörigkeit herstellen, gelungen ist, obliegt es dem/der AntragsgegnerIn zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der AntragsgegnerIn glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Paragraphen 19, Absatz 2, oder 20 GlBG vorliegt.
Der Senat geht bei seiner Prüfung von folgenden Erwägungen aus:
Der Antragsteller hat sich um den Erwerb einer Taxilenkerberechtigung bemüht und ist nach übereinstimmendem Vorbringen aller angehörten Auskunftspersonen an der dazu zu absolvierenden Teilprüfung „Ortskunde“ wiederholt bei seinen Prüfungsantritten bei Herrn C gescheitert.
Bei der Befragung der Auskunftspersonen hat sich jedoch der vom Antragsteller behauptete Zusammenhang zwischen dessen ethnischer Zugehörigkeit und der mehrfach negativ beurteilten Teilprüfung nicht erhärtet, vielmehr hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass Herr C im Hinblick auf sein persönliches Berufsverständnis zwar einen hohen Maßstab an das für das Bestehen der Teilprüfung erforderliche Ausmaß an „Ortskundigkeit“ anlegt, dies jedoch nach glaubhafter Darstellung nicht nur beim Antragsteller in einer diesen gegenüber anderen Personen benachteiligenden Weise, sondern auch bei allen anderen bei ihm zur Prüfung antretenden Prüflingen, die nach glaubwürdigen Angaben zu ca. 90 % aus Personen mit Migrationshintergrund bestehen. Auch wiederholte Prüfungsantritte anderer Prüflinge im Fach „Ortskunde“ konnten dem Senat von Herrn C glaubhaft gemacht werden.
Diese hohe Erwartungsanhaltung eines/r PrüferIn an das Wissen künftiger TaxilenkerInnen in X mag zwar für den einzelnen Prüfling mitunter schwer nachvollziehbar sein, indiziert für den Senat aber noch keine im Hinblick auf die nach § 17 GlBG geschützten Gründe diskriminierende Grundhaltung eines Prüfers, wenn dieser Maßstab an alle Prüflinge im gleichem Umfang angelegt wird. Diese hohe Erwartungsanhaltung eines/r PrüferIn an das Wissen künftiger TaxilenkerInnen in römisch zehn mag zwar für den einzelnen Prüfling mitunter schwer nachvollziehbar sein, indiziert für den Senat aber noch keine im Hinblick auf die nach Paragraph 17, GlBG geschützten Gründe diskriminierende Grundhaltung eines Prüfers, wenn dieser Maßstab an alle Prüflinge im gleichem Umfang angelegt wird.
Auf Grund des von Herrn C gewonnenen persönlichen Eindrucks geht der Senat davon aus, dass dieser hohe Maßstab von diesem unabhängig von der jeweiligen Person des Prüflings an alle KandidatInnen gleichermaßen streng angelegt wird, weshalb auch keine Schlechterstellung des Antragstellers gegenüber anderen Prüflingen erkannt werden konnte.
Gerade auch die in diesem Fall wiederholte kommissionelle Durchführung der Prüfungen des Antragstellers kann grundsätzlich als Garant für die Einhaltung von Fairness und Objektivität durch den Einzelprüfer angesehen werden, da der Senat davon ausgeht, dass diesfalls ein allfälliges unfaires Verhalten eines/r PrüferIn gegenüber einzelnen Personen seitens der anderen Kommissionmitglieder gegebenenfalls thematisiert werden würde bzw. ein/e PrüferIn – schon zum Schutz der eigenen Integrität und der Wahrung des eigenen beruflichen Ansehens im Rahmen einer kommissionellen Prüfung – sich in einer derartigen Prüfungssituation ohnedies bereits aus diesen genannten Motiven fair und integer verhalten würde.
Da die anderen erforderlichen Teilprüfungen – bis auf eine weitere Prüfung bei Herrn C – vom Antragsteller jeweils beim ersten Antritt positiv absolviert worden sind, ist der Senat daher zur Auffassung gelangt, dass die nach Meinung des Senates guten Deutschkenntnisse des Antragstellers – entgegen dessen Vermutung im Antrag – nicht (mit)ausschlaggebender Grund für die wiederholt negative Prüfung im Fach „Ortskunde“ gewesen sein können, sondern dass die von Herrn C dem Senat glaubhaft gemachten Wissenslücken des Antragstellers in diesem Fach für dessen wiederholtes Scheitern alleinursächlich gewesen sind.
Die vom Antragsteller erhobenen Behauptungen von weiteren, ihn benachteiligenden Aussagen von Herrn C konnte der Antragsteller dem Senat insofern nicht glaubhaft machen, als dass der Senat davon ausgeht, dass die von Herrn C dem Senat glaubhaft getätigten Äußerungen gegenüber dem Antragsteller von diesem nicht in wörtlichem Sinn verstanden, sondern in einer ihn gegenüber anderen Personen schlechter stellenden Weise sinngemäß interpretiert worden sind, wobei dies jedoch nicht auf die Deutschkenntnisse des Antragstellers, sondern auf – im Alltagsleben auf Grund unterschiedlicher Persönlichkeitseigenschaften in der zwischenmenschlichen Kommunikation häufig auftretende – unterschiedliche Kommunikationsstile bzw. Interpretationen von glaublich gehörten „Botschaften“ durch den Empfänger einer verbalen Botschaft – die der Absender der Botschaft aber wörtlich nicht so formuliert hat – zurückzuführen waren, die in der Folge zu einer vermuteten Schlechterbehandlung durch Herrn C geführt haben dürften.
Die bereits nach dem ersten misslungenen Prüfungsantritt eingereichten Beschwerden des Antragstellers und dessen hohe Emotionalität bei seiner Befragung durch den Senat stützen diesen Eindruck, was dem Antragsteller in Folge eventuell auch eine realistische Einschätzung seiner tatsächlichen Wissensdefizite im Fach „Ortskunde“ verunmöglicht haben dürfte.
Auch der Umstand, dass (theoretisch) keine einzige positiv bestandene „Routenfrage“ – für die insgesamt nur 16 Punkte vergeben werden – für die positive Absolvierung des Prüfungsfachs Ortskunde auf Grund der zu erreichenden Mindestpunkteanzahl von 48 Punkten erforderlich ist, verdichtet für den Senat den Eindruck, dass ausschließlich mangelndes Faktenwissen für das negative Prüfungsergebnis des Antragstellers ausschlaggebend war.
Dem Antragsteller ist es im Hinblick auf die von ihm behauptete Schlechterstellung auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit durch Herrn C daher nicht gelungen, dem Senat glaubhaft zu machen, dass die wiederholt negative Beurteilung durch Herrn C in seiner ethnischen Zugehörigkeit (mit)begründet war, sondern war die Darstellung des Mag. D und des Herrn C, wonach die Wissenslücken des Antragstellers im Fach „Ortskunde“ für dessen wiederholt negative Beurteilung einzig ausschlaggebend waren, glaubhaft und nachvollziehbar.
Das Vorliegen einer Diskriminierung des Antragstellers bei der Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 18 Z 1 GlBG bzw. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Z 3 GlBG oder durch eine sonstige Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes durch die Antragsgegnerin war daher zu verneinen.Das Vorliegen einer Diskriminierung des Antragstellers bei der Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, GlBG bzw. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 18, Ziffer 3, GlBG oder durch eine sonstige Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes durch die Antragsgegnerin war daher zu verneinen.
Dessen ungeachtet gibt das durchgeführte GBK-Verfahren allerdings Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Unabhängig vom konkreten Einzelfall ruft der Senat daher in Erinnerung, dass Intransparenzen jeglicher Art in für die Arbeitswelt relevanten Verfahrensabläufen – wie auch Prüfungen zur Erlangung einer TaxilenkerInnenberechtigung – Diskriminierungen auf Grund der vom GlBG geschützten Gründe begünstigen können und daher im Sinne der Gestaltung einer diskriminierungsfreien Arbeitswelt jedenfalls zu vermeiden sind.
Der Senat regt daher im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der abzulegenden Prüfungen an, künftig folgende Verbesserungsschritte bei der mündlichen Prüfung umzusetzen:
Abschließend wird um Rückmeldung, inwiefern die vorgeschlagenen Verbesserungsschritte seitens der Antragsgegnerin umgesetzt worden sind, an den Senat ersucht.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021