Gbk 2021/5/20 GBK III/263/20

JUSLINE Allgemeines Dokument

Veröffentlicht am 20.05.2021
beobachten
merken

Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Verweigerung Konsumkredit

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/263/20

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 20. Mai 2021 über den am … eingelangten Antrag von Herrn A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 20. Mai 2021 über den am … eingelangten Antrag von Herrn A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

X Bankrömisch zehn Bank

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt.gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt.

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Der Antragsteller stamme aus Syrien und halte sich seit … in Österreich auf. Seit … sei er Asylberechtigter im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dieser Status beinhalte ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht In Österreich. Der Antragsteller könne sich durch einen Konventionspass der Republik Österreich mit Gültigkeit bis … ausweisen. Aufgrund der anerkannten Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers würde der Konventionspass auch danach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert werden.

Der Antragsteller habe am … bei der Y GmbH mit einem Finanzierungskredit Möbel zu kaufen beabsichtigt. Er sei jedoch ohne Überprüfung seiner Kreditwürdigkeit abgelehnt worden. Auf telefonische Nachfrage durch eine Mitarbeiterin der Y Filiale in … bei der Partnerbank, der Antragsgegnerin, sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass Personen, deren Passnummer mit einem „K“ beginne und die damit über einen Konventionsreisepass verfügen würden, nicht als kreditwürdig eingestuft würden. Als Begründung für die Ablehnung seien „Risikogründe“ genannt worden. Der Antragsteller sei über die Ablehnung seines Finanzierungswunsches sehr irritiert gewesen. Er habe in der Folge am … beim Kundensupport der Antragsgegnerin per E-Mail um eine Erklärung für die Ablehnung gebeten, habe jedoch keine Antwort erhalten.

Daraufhin habe er sich zur Beratung und Unterstützung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft gewendet. Diese habe sich schließlich am … mit einem Interventionsschreiben an die Antragsgegnerin gewandt und habe diese mit einer vermuteten Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers konfrontiert. Am … habe die GAW als Begründung für die Ablehnung die Antwort erhalten, dass für die Finanzierungseinschätzung ausschließlich eine Risikoeinschätzung ausschlaggebend gewesen sei. Dabei sei der befristet ausgestellte Konventionspass maßgeblich für eine negative Risikoeinschätzung gewesen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die im Interventionsschreiben aufgeworfenen Fragen „weder in den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes noch in die gesetzlich geregelte Zuständigkeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft fallen“ würden.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen keine Stellungnahme beim Senat III der GBK ein.Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen keine Stellungnahme beim Senat römisch drei der GBK ein.

In der Sitzung des Senates III der GBK vom … wurde der Antragsteller befragt:In der Sitzung des Senates römisch drei der GBK vom … wurde der Antragsteller befragt:

Der Antragsteller erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass er seit … einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitze und nur der Konventionsreisepass auf fünf Jahre befristet sei. Er arbeite seit drei Jahren bei der Y GmbH und wickle auch Finanzierungen für Möbelkäufe der Kunden und Kundinnen ab.

Als er selber bei seiner Arbeitgeberin habe Möbel kaufen wollen, habe er sich wegen einer Finanzierung an eine Kollegin gewandt. Diese habe die Antragsgegnerin kontaktiert, welche aber die Kreditanfrage des Antragstellers sofort und ohne weitere Prüfung der Kreditwürdigkeit auf Grund seines Konventionsreisepasses abgelehnt habe. Die Antragsgegnerin habe die Kreditverweigerung nur mit einem „zu hohem Risiko“ begründet.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Ablehnung des Finanzierungskredits aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers (Ablehnung aufgrund des Konventionsreisepasses) erfolgt ist oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Ablehnung des Finanzierungskredits aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers (Ablehnung aufgrund des Konventionsreisepasses) erfolgt ist oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.

§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines RechtsverhältnissesParagraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

1.
beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

         2.       bei sozialen Vergünstigungen,

         3.       bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert wird.

§ 38.Paragraph 38,
  1. (1)Absatz eins,Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. (3)Absatz 3,Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Der Antragsteller stammt aus Syrien und ist seit … Asylberechtigter im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dieser Status beinhaltet ein dauerndes (unbefristetes) Einreise- und Aufenthaltsrecht In Österreich. Der Antragsteller kann sich durch einen Konventionspass der Republik Österreich mit Gültigkeit bis … ausweisen.

Der Antragsteller hat am … bei der Antragsgegnerin einen Finanzierungskredit beantragt. Dieser ist jedoch ohne Überprüfung seiner Kreditwürdigkeit abgelehnt worden. Auf telefonische Nachfrage bei der Antragsgegnerin durch eine Mitarbeiterin der Y Filiale in … ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass Personen, deren Passnummer mit einem „K“ beginne und die damit über einen Konventionsreisepass verfügen würden, nicht als kreditwürdig eingestuft würden. Als Begründung für die Ablehnung sind weiters „Risikogründe“ genannt worden.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 20. Mai 2021 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit. Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom 20. Mai 2021 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Vom Diskriminierungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 leg.cit. erfasst sind Rechtsverhältnisse, einschließlich deren Anbahnung und Begründung, und die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses. Vom Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 30, Absatz eins, leg.cit. erfasst sind Rechtsverhältnisse, einschließlich deren Anbahnung und Begründung, und die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses.

Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin (u.a. die Kreditvergabe) können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin (u.a. die Kreditvergabe) können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt. Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller eine Kreditprüfung bzw. Inanspruchnahme eines Konsumkredites allein aufgrund seines Konventionsreisepasses verweigert. Die Verweigerung resultierte daraus, dass die Kreditvergaberichtlinien der Antragsgegnerin offenbar vorsehen, dass an Asylberechtigte, deren Passnummern mit „K“ beginnen, eine Kreditvergabe aufgrund eines zu hohen Risikos nicht möglich sei.

Asylberechtigten mit Konventionsreisepass (Reisedokument - Konvention vom 28. Juli 1951) stehen allerdings weitgehend dieselben Rechte zu, wie österreichischen Staatsbürgern und Staatbürgerinnen, insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im österreichischen Staatsgebiet sowie der freie Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Konventionsreisepasses und dessen Besitz gehen zwingend mit dem Merkmal einer von der österreichischen verschiedenen Herkunft einher. Dienstleistungsverweigerungen gegenüber Asylberechtigten erfüllen daher die Voraussetzung der Bezugnahme auf die ethnische Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 GlBG, da sie grundsätzlich auf das „Fremd-Sein“ bzw. die „Fremd-Zuschreibung“ dieser Personen abstellen sowie an deren Abstammung und Zugehörigkeit anknüpfen. Sie erfüllen daher den Tatbestand einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 GlBG. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Konventionsreisepasses und dessen Besitz gehen zwingend mit dem Merkmal einer von der österreichischen verschiedenen Herkunft einher. Dienstleistungsverweigerungen gegenüber Asylberechtigten erfüllen daher die Voraussetzung der Bezugnahme auf die ethnische Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GlBG, da sie grundsätzlich auf das „Fremd-Sein“ bzw. die „Fremd-Zuschreibung“ dieser Personen abstellen sowie an deren Abstammung und Zugehörigkeit anknüpfen. Sie erfüllen daher den Tatbestand einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG.

Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin, insbesondere die Vergabe von Krediten, sind Asylberechtigten daher unter den gleichen objektiven Voraussetzungen zu gewähren oder zu verweigern, wie sonstigen Personen. Die Weigerung der Antragsgegnerin, den Kreditantrag des Antragstellers aufgrund seines Status als Asylberechtigter und Inhaber eines Konventionsreisepasses überhaupt prüfen zu wollen, erfüllt den Tatbestand der unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Herkunft.

Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Verweigerung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist.Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates römisch drei nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Verweigerung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist.

Der Senat III kam zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.Der Senat römisch drei kam zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.

Insbesondere sollen durch die Antragsgegnerin taugliche innerbetriebliche Strukturen zur Vermeidung von Diskriminierungen geschaffen werden, wie gründliche Schulungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hinsichtlich aller relevanten Gesetzesmaterien, insbesondere des Gleichbehandlungsgesetzes.

Ferner soll auf der Homepage des betroffenen Unternehmens (www...at) ab sofort ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufgenommen werden, sowie an derselben Stelle explizit darauf hingewiesen werden, dass niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz an den Antragsteller zu leisten. Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz an den Antragsteller zu leisten.

20. Mai 2021

Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten