RS Vwgh 2004/6/30 2004/09/0073

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §71;
VStG §24;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0026 E 5. Oktober 1990 RS 2Hier: "Rechtsirrtum" als Hinderungsgrund behauptet.

Stammrechtssatz

Wird der Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG (§ 24 VStG) geltend gemacht werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090073.X02

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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