Diskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Ungleichbehandlung von Männern durch DamensaunaText
Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
GBK III/265/20
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 23. September 2021 über den am 11. November 2020 eingelangten Antrag von Herrn A betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die AntragsgegnerinDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 23. September 2021 über den am 11. November 2020 eingelangten Antrag von Herrn A betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin
X GmbHrömisch zehn GmbH
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass
durch die X GmbH eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß § 32 Abs. 1 GlBG nicht vorliegt.durch die römisch zehn GmbH eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG nicht vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag wie folgt dar:
Der Antragsteller bringt zusammengefasst vor, dass die Zurverfügungstellung eines eigenen Frauensaunabereiches in der von der Antragsgegnerin betriebenen Therme … in der Größe von 250 m² und die Saunazeiten nur für Frauen in der Therme … eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des männlichen Geschlechts darstelle, da Männer durch die Bezahlung des gleichen Eintrittspreises eine Schlechterstellung erfahren würden.
Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat III ein:Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat römisch drei ein:
Abweichend von den Ausführungen des Antragstellers würde der Saunabereich in der Therme …, der nicht von Männern genutzt werden dürfe, im Innenbereich nur 150 m² umfassen. Dieser beinhalte neben einem Liegebereich lediglich drei Saunaattraktionen, welche im allgemeinen Saunabereich ebenfalls vielfältig angeboten würden und somit als dupliziertes Angebot zu verstehen seien.
Insgesamt betrage die Saunagesamtfläche einschließlich des nur für Damen zugänglichen Bereichs (im Innenbereich) ca. 4.000 m². Das Saunaticket berechtige auch zum Zutritt in die Thermenlandschaft, womit sich eine Gesamtfläche von ca. 8.000 m² ergebe. Der … Bereich mit ca. 150 m² mache somit rund 1,9 % der Gesamtfläche bzw. 3,8 % der Saunafläche (Innenbereich) aus. Dabei seien die Außenflächen nicht berücksichtigt; deren Hinzurechnung würde den Wert nochmals drastisch reduzieren.
Der eigene Saunabereich bzw. die eigenen Saunazeiten für Damen seien geschaffen worden, da es viele Frauen gebe, die gerne eine Sauna besuchen würden, sich jedoch – aus den unterschiedlichsten Gründen – vor fremden Männern nicht unbekleidet zeigen möchten. Hintergrund sei somit der Schutz der Privat- bzw. Intimsphäre und des sittlichen Empfindens von Frauen. Im Gegensatz dazu gebe es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass für Männer eine derartige Nachfrage bestehe.
Insbesondere bei Betrachtung der Gesamtfläche des Saunabereichs im Verhältnis zum Bereich der ausschließlich Frauen zugänglich sei, sei der verhältnismäßig gelindeste Weg dieses Ziel zu erreichen, gewählt worden.
Die Saunaöffnungszeiten in der Therme … seien von … Uhr (Montag bis Mittwoch, Freitag bis Sonntag). Am Donnerstag würde von … Uhr die Damensauna angeboten (ab … erneut gemischter Betrieb). Daraus ergebe sich, dass von insgesamt 93 Öffnungsstunden pro Woche lediglich 4 Stunden auf die exklusiv für Damen geöffnete Zeit entfallen würden. Dies seien rund 4 %.
In der Sitzung des Senates III am … wurden der Antragsteller und Herr Y, als Vertreter der Antragsgegnerin, befragt:In der Sitzung des Senates römisch drei am … wurden der Antragsteller und Herr Y, als Vertreter der Antragsgegnerin, befragt:
Der Antragsteller erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass der Frauenbereich in ... laut Internet 250 m² groß und nur Frauen vorbehalten sei. Von insgesamt … Saunen seien drei Frauen vorbehalten. Der Antragsteller fühle sich diskriminiert, da er das gleiche wie eine Frau bezahlen müsse, aber nicht den gesamten Bereich nützen könne. Dies gelte auch für die Therme …, welche er vier-fünfmal im Jahr besuche.
Der Vertreter der Antragsgegnerin, Herr Y, erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass die Summe des Innenbereichs (150 m²) und des Außenbereichs (100²), welche nur Frauen zugänglich seien, 250 m² ergebe. Die 100 m² Außenbereich verstünden sich ausgehend von einer Gesamtfläche der Therme von 15.000 m² für den Innen- und Außenbereich. Der Saunabereich innen verfüge über eine Fläche von 4.000 m². Mit dem sogenannten Saunaticket habe man aber auch die gesamte Thermennutzung inkludiert. Addiere man die Saunainnenfläche mit der Gesamtinnenfläche der Therme, komme man auf rund 8.000 m², welche frei zugänglich wären.
Die Antragsgegnerin sehe sich seit Jahren dem verstärkten Interesse der weiblichen Kundinnen ausgesetzt, einen geschützten kleinen Privat- oder Intimbereich anzubieten. Im Zuge des Neubaus von ... habe man versucht, diesem Interesse nachzukommen. Und so habe man auf einer Fläche von 150 m² bzw. 250 m² mit drei Saunaattraktionen einen Exklusivbereich für Frauen vorgesehen. Dies in Relation zu einer Gesamtinnenfläche von 8.000 m² bzw. 15.000 m2 Gesamtfläche und 40 Saunaattraktionen, welche sonst allen Besuchern zur Verfügung stünden.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer durch Bezahlung eines gleich hohen Eintrittspreises in die Thermen der Antragsgegnerin, beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfahren haben als Frauen, da ihnen durch die Einrichtung von Frauenbereichen bzw. Benützungszeiten nur für Frauen, weniger Fläche bzw. Benützungszeit zur Verfügung steht.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer durch Bezahlung eines gleich hohen Eintrittspreises in die Thermen der Antragsgegnerin, beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfahren haben als Frauen, da ihnen durch die Einrichtung von Frauenbereichen bzw. Benützungszeiten nur für Frauen, weniger Fläche bzw. Benützungszeit zur Verfügung steht.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.Paragraph 33, Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Therme ..., in der es neben allgemein zugänglichen Saunabereichen für beide Geschlechter auch einen Bereich gibt, welcher nur Frauen zugänglich ist. Die Saunagesamtfläche im Innenbereich, einschließlich des nur für Frauen zugänglichen Bereichs beträgt ca. 4.000 m² und bietet etwa … Saunaattraktionen. Der davon nur für Frauen zugängliche Bereich umfasst ca. 150 m², was 3,75% der Saunafläche im Innenbereich entspricht. Von den angebotenen … Saunen sind drei ausschließlich Frauen zugänglich.
Der Saunabereich in der … ist von … Uhr (Montag bis Mittwoch, Freitag bis Sonntag) geöffnet. An Donnerstagen wird von … Uhr eine Damensauna angeboten (ab … Uhr erneut gemischter Betrieb). Von insgesamt 93 Öffnungsstunden pro Woche entfallen 4 Stunden auf die ausschließlich für Damen geöffnete Zeit, was rund 4 % der Gesamtöffnungszeiten entspricht.
Der Beitrag für die Benutzung der Saunabereiche ist für beide Geschlechter gleich hoch.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 23. September 2021 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit.Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 23. September 2021 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.
Die Antragsgegnerin betreibt Thermen, welche gegen Entgelt allgemein zugänglich sind. Diese sind im Sinne des § 30 Abs. 1 leg.cit. als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, zu qualifizieren.Die Antragsgegnerin betreibt Thermen, welche gegen Entgelt allgemein zugänglich sind. Diese sind im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, leg.cit. als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, zu qualifizieren.
Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.
Die Antragsgegnerin stellt in ihrer Therme ... einen Teilbereich der Saunalandschaft ausschließlich Frauen zur Verfügung. Dieser Teilbereich umfasst ca. 150 m² (von 4.000 m²). In der … wird an Donnerstagen von … Uhr eine Damensauna angeboten. Der Eintrittspreis ist für Männer und Frauen bei beiden Thermen gleich hoch.
Die Vergleichbarkeit der Situation ist gegeben, da Männern allein aufgrund des Geschlechts der Zugang zu Frauenbereichen bzw. die Benützung der Sauna zu gewissen Zeiten untersagt wird und sie nur deswegen nicht den gesamten zur Verfügung stehenden Saunabereich nutzen können.
Dies bedeutet zunächst, dass Männer, insbesondere durch die Leistung des gleichen Eintrittspreises, eine weniger günstige Behandlung als Frauen erfahren und deshalb eine Ungleichbehandlung von Männern gegenüber Frauen vorliegt.
Es ist daher weiter zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung unter die Ausnahmebestimmung des § 33 leg.cit. zu subsumieren ist. Gemäß § 33 leg.cit. ist die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht, somit eine geschlechtermäßige Ungleichbehandlung, dann keine Diskriminierung, wenn diese (Ungleich)behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.Es ist daher weiter zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, leg.cit. zu subsumieren ist. Gemäß Paragraph 33, leg.cit. ist die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht, somit eine geschlechtermäßige Ungleichbehandlung, dann keine Diskriminierung, wenn diese (Ungleich)behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
In Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG wird unter anderem der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens als ein legitimes Ziel genannt, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen gerechtfertigt sein kann.
Die Antragsgegnerin konnte überzeugend darlegen, dass die Bereitstellung von Frauenbereichen bzw. von für Frauen exklusiven Öffnungszeiten - unter den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten - das geeignetste und auch ein erforderliches Mittel zur sicheren Hintanhaltung von Belästigungen im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistung darstellt, um einem Bedürfnis jener Frauen zu entsprechen, die auf Grund ihres sittlichen Empfindens bzw. negativer Vorerfahrungen vor einem gemeinsamen Saunaerlebnis mit Männern Scheu empfinden und die Dienstleistung sonst nicht in Anspruch nehmen könnten.
Die Bereitstellung von Frauenbereichen und exklusiven Frauenzeiten ist nach Ansicht des Senates III geeignet, den Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens zu erreichen, den Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG erlaubt. Frauen wird damit die Möglichkeit geboten, sich an einen Ort zurückzuziehen, an dem keine Belästigungen durch Männer oder Beeinträchtigungen ihres sittlichen Empfindens erfolgen können. Die Bereitstellung von Frauenbereichen und exklusiven Frauenzeiten ist nach Ansicht des Senates römisch drei geeignet, den Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens zu erreichen, den Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG erlaubt. Frauen wird damit die Möglichkeit geboten, sich an einen Ort zurückzuziehen, an dem keine Belästigungen durch Männer oder Beeinträchtigungen ihres sittlichen Empfindens erfolgen können.
Auch ist das Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen. Dazu wird festgestellt, dass Angemessenheit sowohl nach quantitativen als auch nach qualitativen Kriterien geprüft werden kann. Die Angemessenheit resultiert im gegenständlichen Fall daraus, dass durch die Einrichtung von Frauenbereichen bzw. exklusive Frauenöffnungszeiten – welche ca. 3,75 % der Gesamtfläche eines Saunabereichs einnehmen oder ca. 4 % der Wochenöffnungszeiten – Männern kein gravierender Nachteil entsteht. Dies gilt auch in finanzieller Hinsicht für den gleichhohen Preis der Jahreskarte für Frauen und Männer, zumal sich die Preisgestaltung in der Branche nicht aliquot nach der Anzahl der verfügbaren m² oder der Saunaattraktionen bzw. Öffnungsstunden errechnet, und Schließzeiten bzw. renovierungs- oder reinigungsbedingter Ausfall von Attraktionen oder Flächen von unter 5 % des Gesamtangebots als unerheblicher Mangel auch keine Preisminderung nach sich ziehen. Es kann daher vom Senat auch keine Preisdiskriminierung auf Grund des Geschlechts erkannt werden.
Schließlich ist die Einrichtung von Frauenbereichen auch erforderlich, um Frauen einen adäquaten Schutz vor Belästigungen bzw. der Privatsphäre zu gewährleisten.
Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz nicht vorliegt.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz nicht vorliegt.
23. September 2021
Dr.in Maria Wais
(Vorsitzende)
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023