Norm
§3 Z5 GlBG, §3 Z6 GlBG, §13 (iVm §3 Z2 GlBG)Diskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Beruflicher Aufstieg, sonstige Arbeitsbedingungen, Verletzung des Benachteiligungsverbots (im Zusammenhang mit der Festsetzung des Entgelts)Text
Senat I der GleichbehandlungskommissionSenat römisch eins der Gleichbehandlungskommission
Das Einzelfallprüfungsergebnis zu GZ GBK I/936/19, mit dem festgestellt wurde, dass der Antragsteller
1. auf Grund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen gemäß § 3 Z 5 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) diskriminiert wurde,1. auf Grund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) diskriminiert wurde,
2. auf Grund des Geschlechtes bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Z 6 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) diskriminiert wurde, und2. auf Grund des Geschlechtes bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) diskriminiert wurde, und
3. auf Grund des Geschlechtes durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß § 13 iVm 3 Z 2 (Festsetzung des Entgelts), in eventu durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß § 13 GlBG Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) nicht diskriminiert wurde,3. auf Grund des Geschlechtes durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit 3 Ziffer 2, (Festsetzung des Entgelts), in eventu durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß Paragraph 13, GlBG Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) nicht diskriminiert wurde,
kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.kann gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1979, idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Wien, 11. Jänner 2022
Dr.in Eva Matt
Vorsitzende des Senates I der GBKVorsitzende des Senates römisch eins der GBK
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022